Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2018/11/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0018

Entscheidungsdatum

08.07.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs1
FSG 1997 §25 Abs2
FSG 1997 §27 Abs1 Z2
FSG 1997 §8
FSG 1997 §8 Abs5
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl, die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der W Z in S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 26. September 2016, Zl. LVwG-650710/2/Kof, betreffend Einstellung eines Beschwerdeverfahrens i.A Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wels-Land), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Nach der unbedenklichen Aktenlage war die Revisionswerberin im Besitz einer am 30. August 2011 erteilten und wegen eingeschränkten Sehvermögens bis 30. August 2016 befristeten Lenkberechtigung für die Klasse B, deren Verlängerung sie am 31. März 2016 beantragt hatte. Mit Mandatsbescheid vom 13. April 2016 entzog ihr die belangte Behörde aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens vom 11. April 2016 die Lenkberechtigung. Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:

„Die Lenkberechtigung für die Klasse ‚B‘ wird Ihnen wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Feststellung, gesundheitlich geeignet zu sein, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen.

Es darf Ihnen bis zur Feststellung, gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu sein, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden.

Sollte dieses Gutachten auf ‚nicht geeignet‘ lauten, so endet das Verbot nicht bis zum Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung durch Beibringung eines gem. Paragraph 8, FSG entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens.

Es wird Ihnen das Recht, von einer allfällig erworbenen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, für den Zeitraum, in dem Ihnen auch keine österreichische Lenkberechtigung erteilt werden darf, aberkannt.

Führerschein

ausgestellt von: Bezirkshauptmannschaft Wels-Land

am: 30.08.2011

Zahl: FS-Nr. [...]

Sie haben den Führerschein unverzüglich bei der Polizeiinspektion G[...] abzuliefern.“

Die dagegen erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 22. August 2016 ab und erkannte einer dagegen allenfalls erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.

2
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid ein und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin sei im Entscheidungszeitpunkt aufgrund der mit 30. August 2016 abgelaufenen Befristung nicht mehr im Besitz einer Lenkberechtigung, da diese gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, FSG erloschen sei. Die Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid sei daher mit diesem Datum gegenstandslos geworden.
3
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 21. September 2017, E 2607/2016-10, ab und trat sie mit Beschluss vom 7. November 2017, E 2607/2016-12, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4
Daraufhin wurde die vorliegende Revision eingebracht, zu der das Verwaltungsgericht die Verfahrensakten vorgelegt hat. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Zu ihrer Zulässigkeit wird in der Revision u.a. ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von einer Sachentscheidung abgesehen und damit der Revisionswerberin das Recht auf eine Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid genommen. Überdies wäre das Verwaltungsgericht bei Beachtung des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags nicht zu dem Schluss gekommen, dass die Lenkberechtigung in der Zwischenzeit erloschen sei.

5
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6
Die Revision ist aufgrund der angeführten Zulässigkeitsgründe zulässig. Sie ist auch begründet.
7
Die vorliegend maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,, lauten auszugsweise:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

Paragraph 3, (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3.
gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),

...

Gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, ...

(5) Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß Paragraph 14, Absatz eins, mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß Paragraphen 24, ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.

...

Dauer der Entziehung

Paragraph 25, (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

...

Erlöschen der Lenkberechtigung

Paragraph 27, (1) Eine Lenkberechtigung erlischt:

1.
...
2.
durch Zeitablauf;

...“

8
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts besteht nach wie vor ein rechtliches Interesse der Revisionswerberin an einer meritorischen Entscheidung über den Entziehungsbescheid: Aus dem Spruch dieses Bescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde, ausgehend vom Mangel der gesundheitlichen Eignung der Revisionswerberin im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides, neben der Entziehung der Lenkberechtigung auch das Verbot der Neuerteilung der Lenkberechtigung bis zur „Feststellung“ der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bzw. bis zur „Beibringung eines gem. Paragraph 8, FSG entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens“ durch die Revisionswerberin verfügt hat. Durch die Einstellung des Beschwerdeverfahrens und die damit einhergehende Rechtskraft dieses Bescheides stünde dieser Spruch (der mit der hg. Judikatur nicht im Einklang steht; vergleiche , VwGH 14.5.2020, Ra 2020/11/0014, Rn 14, und die dort zitierte Vorjudikatur) somit einer (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung entgegen, solange die Revisionswerberin den genannten Anordnungen dieses Entziehungsbescheides nicht entsprochen hat.
9
Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 8. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110018.L00

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020

Dokumentnummer

JWT_2018110018_20200708L00

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