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Nach der unbedenklichen Aktenlage war die Revisionswerberin im Besitz einer am 30. August 2011 erteilten und wegen eingeschränkten Sehvermögens bis 30. August 2016 befristeten Lenkberechtigung für die Klasse B, deren Verlängerung sie am 31. März 2016 beantragt hatte. Mit Mandatsbescheid vom 13. April 2016 entzog ihr die belangte Behörde aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens vom 11. April 2016 die Lenkberechtigung. Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:
„Die Lenkberechtigung für die Klasse ‚B‘ wird Ihnen wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Feststellung, gesundheitlich geeignet zu sein, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen.
Es darf Ihnen bis zur Feststellung, gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu sein, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden.
Sollte dieses Gutachten auf ‚nicht geeignet‘ lauten, so endet das Verbot nicht bis zum Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung durch Beibringung eines gem. § 8 FSG entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens.Sollte dieses Gutachten auf ‚nicht geeignet‘ lauten, so endet das Verbot nicht bis zum Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung durch Beibringung eines gem. Paragraph 8, FSG entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens.
Es wird Ihnen das Recht, von einer allfällig erworbenen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, für den Zeitraum, in dem Ihnen auch keine österreichische Lenkberechtigung erteilt werden darf, aberkannt.
Führerschein
ausgestellt von: Bezirkshauptmannschaft Wels-Land
am: 30.08.2011
Zahl: FS-Nr. [...]
Sie haben den Führerschein unverzüglich bei der Polizeiinspektion G[...] abzuliefern.“
Die dagegen erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 22. August 2016 ab und erkannte einer dagegen allenfalls erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid ein und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin sei im Entscheidungszeitpunkt aufgrund der mit 30. August 2016 abgelaufenen Befristung nicht mehr im Besitz einer Lenkberechtigung, da diese gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 FSG erloschen sei. Die Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid sei daher mit diesem Datum gegenstandslos geworden.Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid ein und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin sei im Entscheidungszeitpunkt aufgrund der mit 30. August 2016 abgelaufenen Befristung nicht mehr im Besitz einer Lenkberechtigung, da diese gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, FSG erloschen sei. Die Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid sei daher mit diesem Datum gegenstandslos geworden.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 21. September 2017, E 2607/2016-10, ab und trat sie mit Beschluss vom 7. November 2017, E 2607/2016-12, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 21. September 2017, E 2607/2016-10, ab und trat sie mit Beschluss vom 7. November 2017, E 2607/2016-12, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
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Daraufhin wurde die vorliegende Revision eingebracht, zu der das Verwaltungsgericht die Verfahrensakten vorgelegt hat. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Zu ihrer Zulässigkeit wird in der Revision u.a. ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von einer Sachentscheidung abgesehen und damit der Revisionswerberin das Recht auf eine Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid genommen. Überdies wäre das Verwaltungsgericht bei Beachtung des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags nicht zu dem Schluss gekommen, dass die Lenkberechtigung in der Zwischenzeit erloschen sei.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision ist aufgrund der angeführten Zulässigkeitsgründe zulässig. Sie ist auch begründet.
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Die vorliegend maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, idF. BGBl. I Nr. 74/2015, lauten auszugsweise:Die vorliegend maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,, lauten auszugsweise: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3, (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
3.
gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
...
Gesundheitliche Eignung
§ 8. ...Paragraph 8, ...
(5) Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.(5) Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß Paragraph 14, Absatz eins, mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß Paragraphen 24, ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.
...
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25, (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
...
Erlöschen der Lenkberechtigung
§ 27. (1) Eine Lenkberechtigung erlischt:Paragraph 27, (1) Eine Lenkberechtigung erlischt:
...“
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Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts besteht nach wie vor ein rechtliches Interesse der Revisionswerberin an einer meritorischen Entscheidung über den Entziehungsbescheid: Aus dem Spruch dieses Bescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde, ausgehend vom Mangel der gesundheitlichen Eignung der Revisionswerberin im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides, neben der Entziehung der Lenkberechtigung auch das Verbot der Neuerteilung der Lenkberechtigung bis zur „Feststellung“ der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bzw. bis zur „Beibringung eines gem. § 8 FSG entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens“ durch die Revisionswerberin verfügt hat. Durch die Einstellung des Beschwerdeverfahrens und die damit einhergehende Rechtskraft dieses Bescheides stünde dieser Spruch (der mit der hg. Judikatur nicht im Einklang steht; vgl. VwGH 14.5.2020, Ra 2020/11/0014, Rn 14, und die dort zitierte Vorjudikatur) somit einer (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung entgegen, solange die Revisionswerberin den genannten Anordnungen dieses Entziehungsbescheides nicht entsprochen hat.Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts besteht nach wie vor ein rechtliches Interesse der Revisionswerberin an einer meritorischen Entscheidung über den Entziehungsbescheid: Aus dem Spruch dieses Bescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde, ausgehend vom Mangel der gesundheitlichen Eignung der Revisionswerberin im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides, neben der Entziehung der Lenkberechtigung auch das Verbot der Neuerteilung der Lenkberechtigung bis zur „Feststellung“ der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bzw. bis zur „Beibringung eines gem. Paragraph 8, FSG entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens“ durch die Revisionswerberin verfügt hat. Durch die Einstellung des Beschwerdeverfahrens und die damit einhergehende Rechtskraft dieses Bescheides stünde dieser Spruch (der mit der hg. Judikatur nicht im Einklang steht; vergleiche , VwGH 14.5.2020, Ra 2020/11/0014, Rn 14, und die dort zitierte Vorjudikatur) somit einer (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung entgegen, solange die Revisionswerberin den genannten Anordnungen dieses Entziehungsbescheides nicht entsprochen hat. 9
Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. Juli 2020