I.römisch eins.
1. Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, beantragte am 21. August 2012 internationalen Schutz in Österreich.
Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, die Taliban würden ihm vorwerfen, für die Amerikaner zu spionieren, weil er bei seiner Hochzeit in Pakistan von Freunden, die beim Geheimdienst arbeiten würden, begleitet worden sei. Er habe Drohbriefe mit der Aufforderung erhalten, zum "Gericht" zu kommen. Aus Angst um sein Leben habe er Afghanistan verlassen.
2. Mit Bescheid vom 29. April 2013 wies das Bundesasylamt (BAA, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Antrag gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und wies den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 nach Afghanistan aus. 2. Mit Bescheid vom 29. April 2013 wies das Bundesasylamt (BAA, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Antrag gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und wies den Revisionswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 nach Afghanistan aus.
Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BAA im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers nicht glaubwürdig sei. So habe der Revisionswerber unter anderem keine konkreten, gleichlautenden Angaben zur Zahl, zum Inhalt und zum Zeitpunkt des Erhalts der vermeintlichen Drohbriefe der Taliban machen können. Er habe überdies nicht erklären können, welche Örtlichkeit mit dem in den Briefen genannten "Gericht" gemeint sei. Die Behörde gelangte ebenso zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bestünden.
3. In der gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der Revisionswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und trat den beweiswürdigenden Erwägungen des BAA im Einzelnen mit konkreten Argumenten zur Aufklärung ihm vorgeworfener Widersprüche und Ungenauigkeiten in seinem Vorbringen entgegen. Unter anderem brachte er vor, er habe eine unterschiedliche Anzahl an Drohbriefen genannt, weil er drei Briefe erhalten habe, als er noch in Afghanistan gewesen sei und einen erst nach seiner Flucht. Überdies sei mit "Gericht" kein Gebäude gemeint, die Taliban würden durch Mullahs richten. Zudem betonte er, sehr wohl den Zeitpunkt des Erhalts des Briefes genau genannt zu haben und wiederholte seine Angaben. Überdies wandte er sich gegen die Unterlassung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt A I.), erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte A II. und III.). Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt A römisch eins.), erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte A römisch zwei. und römisch drei.). Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
In seiner Entscheidung schloss sich das BVwG den beweiswürdigenden Ausführungen des BAA im Wesentlichen an und ging ebenfalls von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus. Zur Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung führte es aus, die Beschwerde des Revisionswerbers habe die Beweiswürdigung des BAA nicht erschüttern können. Die Ermittlungen des BAA hätten zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen des Revisionswerbers nicht den Tatsachen entspreche, sodass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben habe können.In seiner Entscheidung schloss sich das BVwG den beweiswürdigenden Ausführungen des BAA im Wesentlichen an und ging ebenfalls von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus. Zur Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung führte es aus, die Beschwerde des Revisionswerbers habe die Beweiswürdigung des BAA nicht erschüttern können. Die Ermittlungen des BAA hätten zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen des Revisionswerbers nicht den Tatsachen entspreche, sodass gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben habe können.
5. Gegen dieses Erkenntnis im Umfang des Spruchpunktes A I. richtet sich die außerordentliche Revision, in der in der Zulässigkeitsbegründung die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung moniert wird. 5. Gegen dieses Erkenntnis im Umfang des Spruchpunktes A römisch eins. richtet sich die außerordentliche Revision, in der in der Zulässigkeitsbegründung die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung moniert wird.
6. Die belangte Behörde vor dem BVwG erstattete keine Revisionsbeantwortung.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die Revision ist zulässig und begründet.
2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, sind für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das BVwG nach § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich: 2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, sind für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das BVwG nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
2.2. Diese in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen hat das BVwG im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Zu Recht weist der Revisionswerber darauf hin, dass er die ihm vorgeworfenen Widersprüche in der Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid aufzuklären versuchte. Er trat darin den beweiswürdigenden Erwägungen des BAA im Einzelnen konkret und nicht bloß unsubstantiiert entgegen. Das BVwG konnte daher nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen, sondern hätte nach den oben dargestellten Kriterien eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.Zu Recht weist der Revisionswerber darauf hin, dass er die ihm vorgeworfenen Widersprüche in der Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid aufzuklären versuchte. Er trat darin den beweiswürdigenden Erwägungen des BAA im Einzelnen konkret und nicht bloß unsubstantiiert entgegen. Das BVwG konnte daher nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen, sondern hätte nach den oben dargestellten Kriterien eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.
3. Das angefochtene Erkenntnis war daher im Anfechtungsumfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. 3. Das angefochtene Erkenntnis war daher im Anfechtungsumfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
Wien, am 26. August 2015