1 Die Revision wurde zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. 1 Die Revision wurde zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
2 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 51 iVm § 47 VwGG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in dem in der genannten 2 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 51, in Verbindung mit Paragraph 47, VwGG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in dem in der genannten
Verordnung pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Ra 2014/04/0014).Verordnung pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Ra 2014/04/0014).
Wien, am 4. August 2016