Verwaltungsgerichtshof
04.08.2016
Ra 2015/04/0075
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2015, Zl. W134 2109092-2/29E, betreffend vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren (mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Die Revision wurde zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
2 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 51, in Verbindung mit Paragraph 47, VwGG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in dem in der genannten
Verordnung pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Ra 2014/04/0014).
Wien, am 4. August 2016