"(5)Absatz 5,Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. ..."Die Revision gemäß den Absatz eins bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. ..." Die vorliegende, am 20. Jänner 2014 zur Post gegebene Revision wurde unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Bei der belangten Behörde handelt es sich um eine Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 3 B-VG.Die vorliegende, am 20. Jänner 2014 zur Post gegebene Revision wurde unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Bei der belangten Behörde handelt es sich um eine Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 3, B-VG.
Die Revision erweist sich als unzulässig.
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die belangte Behörde ist bei der Qualifikation des im Übergabevertrag vorgenommenen Rechtsgeschäftes als Teilung und bei der Annahme der bloß deklarativen Wirkung einer - eine agrarbehördlich nicht genehmigte - Absonderung betreffenden Grundbuchseintragung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (zur Abgrenzung von Teilung und Absonderung vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, 2003/07/0005, mwN; zu einem vergleichbaren Erwerbsvorgang vgl. zudem das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, 2004/07/0057; zur bloß deklarativen Wirkung einer Grundbuchseintragung vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. September 2006, 2005/07/0125, und vom 27. Oktober 2000, 2000/07/0069, sowie den hg. Beschluss vom 28. März 2008, 2007/07/0002).Die belangte Behörde ist bei der Qualifikation des im Übergabevertrag vorgenommenen Rechtsgeschäftes als Teilung und bei der Annahme der bloß deklarativen Wirkung einer - eine agrarbehördlich nicht genehmigte - Absonderung betreffenden Grundbuchseintragung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (zur Abgrenzung von Teilung und Absonderung vergleiche , insbesondere das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, 2003/07/0005, mwN; zu einem vergleichbaren Erwerbsvorgang vergleiche , zudem das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, 2004/07/0057; zur bloß deklarativen Wirkung einer Grundbuchseintragung vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 28. September 2006, 2005/07/0125, und vom 27. Oktober 2000, 2000/07/0069, sowie den hg. Beschluss vom 28. März 2008, 2007/07/0002).
Die Revision war daher gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG zurückzuweisen.