Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2014/03/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 18933 A/2014

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0001

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland;
L65001 Jagd Wild Burgenland;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;

Norm

JagdG Bgld 2004 §159 Abs3 Z1;
JagdG Bgld 2004 §159 Abs3 Z2;
JagdG Bgld 2004 §159;
JagdG Bgld 2004 §160;
JagdG Bgld 2004 §184 Abs2 Z17;
JagdG Bgld 2004 §184;
MRK Art6;
MRK Art7;
MRKZP 07te Art4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 10. Februar 2014, Zl Ü 025/01/2014.002/002, betreffend Übertretung des Burgenländischen Jagdgesetzes 2004 (mitbeteiligte Partei: L H in D), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

römisch eins. Sachverhalt

1. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf (BH) vom 22. Oktober 2013 Folge, behob dieses Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG ein (Spruchpunkt römisch eins.).

Ferner sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision am Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

2. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, mit dem genannten Straferkenntnis der BH sei die mitbeteiligte Partei schuldig erkannt worden, dass sie am 19. September 2012 unter laufender Nr 76 der Abschussliste im Genossenschaftsgebiet De einen Hirsch der Altersklasse römisch zwei erlegt habe, obwohl ein solcher weder auf Grund des Abschussplans noch der Anordnung der BH (Bescheid vom 23. Februar 2012) zum Abschuss frei gewesen sei. Über die mitbeteiligte Partei sei wegen Verletzung des Paragraph 87, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 184, Absatz 2, Ziffer 17, erster Fall des Burgenländischen Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 37 aus 2008, (JG), nach Paragraph 184, Absatz 2, Einleitungssatz JG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden) verhängt worden; ferner sei gemäß Paragraph 185, Absatz eins, JG die Trophäe für verfallen erklärt worden.

Mit Beschluss des Ehrensenates des Burgenländischen Landesjagdverbandes (ES) vom 10. Juli 2013 sei gegen die mitbeteiligte Partei wegen Verstoßes gegen Absatz 3, Ziffer 2, des Paragraph 159, JG ("Verletzung des Ansehens der Jägerschaft") eine Geldbuße in der Höhe von EUR 700,-- verhängt worden. Dem sei als Sachverhalt zugrunde gelegen, dass die mitbeteiligte Partei am 19. September 2012 im Genossenschaftsjagd-Revier De einen Hirsch der Altersklasse römisch zwei im Wissen erlegt habe, dass ein solcher Hirsch nicht mehr zum Abschuss frei gewesen sei. Dieser Beschluss sei rechtskräftig geworden.

In der gegen das Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung sei vorgebracht worden, dass der Revisionswerber bereits durch das Erkenntnis des Ehrensenates bestraft worden sei.

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht habe der Beschwerdeführer am 19. September 2012 im Genossenschaftsgebiet De einen Hirsch der Altersklasse römisch zwei erlegt, obwohl ein solcher laut Abschussplan nicht mehr zum Abschuss frei gewesen sei.

In rechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VStG strafbare Handlungen unabhängig von einander zu verfolgen seien, wenn einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last gelegt würden, und zwar auch dann, wenn die strafbare Handlung durch ein und dieselbe Tat begangen worden seien. Artikel 4, des 7. Zusatzprotokolls zu EMRK normiere aber das Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden. Diese "Sperrwirkung" betreffe eine Strafe iSd Artikel 6, EMRK. Paragraph 163, JG stelle die gesetzliche Grundlage für den ES dar, dort sei auch die Weisungsfreiheit der Mitglieder dieses Senates geregelt. In Paragraph 170, JG sei das Verfahren vor dem ES normiert, wobei eine öffentliche Verhandlung vorgesehen sei. Damit sei der ES als Gericht iSd Artikel 6, EMRK anzusehen, durch welchen eine rechtskräftige Strafe verhängt worden sei.

Zur Beurteilung der Frage, ob "dieselbe Sache" vorliege, habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Auffassung vertreten, dass allein auf die Fakten abzustellen sei und die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben habe vergleiche , EGMR (Große Kammer) vom 10. Februar 2009, Appl 14939/03, Zolotukhin gegen Russland; EGMR vom 16. Juni 2009, Appl 13079/0325, Ruotsalainen gegen Finnland; EGMR vom 25. Juni 2009, Appl 55759/07, Maresti gegen Kroatien; EGMR vom 14. Jänner 2010, Appl 2376/03, Tsonyo Tsonev gegen Bulgarien); eine neuerliche Strafverfolgung sei dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen auf denselben Sachverhalt beziehe (VwGH vom 24. Februar 2011, 2007/09/0361).

Sowohl die BH als auch der ES würden bei der Bestrafung auf das Erlegen eines Hirsches der Altersklasse römisch zwei am 19. September 2012, welcher laut Abschussplan nicht mehr zum Abschuss frei gewesen sei, und somit auf denselben Sachverhalt abstellen. Damit liege hier "die selbe Sache" vor.

Auf Grund des Doppelbestrafungsverbotes des Artikel 4, 7. ZPEMRK habe eine Bestrafung des Beschwerdeführers durch die BH zusätzlich zur Bestrafung durch den ES nicht erfolgen dürfen. Deshalb sei das Straferkenntnis als rechtswidrig aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen.

Die EMRK überlagere als höherrangige Norm auch Paragraph 159, Absatz 2, JG.

Ferner sei die ordentliche Revision unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung. Weiters sei die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht auf uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage würden nicht vorliegen. römisch zwei. Revisionsverfahren

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Begehren, diese zuzulassen und den angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

römisch drei. Rechtslage

1. Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen des JG lauten (auszugsweise):

"XI. Hauptstück

Interessenvertretung der Jägerinnen und Jäger

1. Abschnitt

Burgenländischer Landesjagdverband und Organe

...

4. Abschnitt

Disziplinarrecht

Paragraph 159

Ahndung der Vergehen gegen die Standespflichten

  1. Absatz eins,Vergehen von Personen gegen die Standespflichten, die zum Zeitpunkt des Begehens Verbandsmitglieder waren, werden vom Ehrenrat mit Disziplinarstrafen geahndet, wenn die Vergehen nicht länger als fünf Jahre vom Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung usw.) zurückliegen.
  2. Absatz 2,Der Verfolgung durch den Ehrenrat steht der Umstand, dass dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu bestrafen ist, nicht entgegen.
  3. Absatz 3,Die Standespflichten werden verletzt, wenn ein Verbandsmitglied

1. gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen hat. Ein solcher Verstoß ist anzunehmen bei Verletzung der Paragraphen 137 bis 139 StGB sowie folgender Bestimmungen dieses Gesetzes: Paragraphen 21, 63, Absatz eins und 3, 70 Absatz eins, 82, bis 85, 87 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 10, 93, 94, 96, 97, 98, 99, 102, 103, und 109;

2. auf andere Weise das Ansehen der Jägerschaft gröblich verletzt hat.

Paragraph 160

Disziplinarstrafen

Disziplinarstrafen sind die Ermahnung und die Geldbuße bis zu

3.600 Euro.

Paragraph 161

Strafbemessung und Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

  1. Absatz eins,Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schwere der Verletzung der Standespflicht und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die nach dem VStG 1991 für die Strafbemessung maßgebenden Gründe gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,Hat das Verbandsmitglied durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Standespflichtverletzungen begangen und wird über diese Standespflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Standespflichtverletzung zu bemessen ist. Die weiteren Verletzungen der Standespflichten sind als Erschwerungsgründe zu werten.

...

römisch vierzehn. Hauptstück

Übertretungen und Strafen

Paragraph 184

Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 3.600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von vier Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer

...

  1. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 1.800 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer

...

17. die im Abschussplan (Paragraph 87, Absatz eins,) festgesetzte Abschusszahl überschreitet oder eine im Abschussplan nicht genehmigte Wildart erlegt;

18. den bewilligten oder verfügten Abschussplan ohne triftigen Grund in Zahl und Gliederung nicht einhält (Paragraph 90, Absatz eins,);

...

  1. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis 1.100 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer

...

  1. Absatz 4,Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Burgenländischen Landesjagdverband von jeder rechtskräftigen Bestrafung nach diesem Gesetz in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 6,Die Verfolgung wegen Übertretungen der Paragraphen 54, Absatz eins, 82, bis 84, 85 Absatz eins, und 2, 87 Absatz eins, 90, Absatz 2, und 3 und 93 ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

Paragraph 185

Verfall von Gegenständen

  1. Absatz eins,Bei Übertretungen der Paragraphen 82, 85, 87, Absatz eins,, in Verbindung mit Paragraph 184, Absatz 2, Ziffer 17, 99, 101, Ziffer eins, bis 4, 6 und 9 und 103 ist im Straferkenntnis der Verfall des Wildes, des Wildbrets, der Trophäe, der Tierteile und dergleichen, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, auszusprechen.
  2. Absatz 2,Kann das Wildbret nicht mehr für verfallen erklärt werden, ist an seiner Stelle der dem Wildbret entsprechende Marktwert für verfallen zu erklären.
  3. Absatz 3,Bei Übertretungen der Paragraphen 97, Absatz 3, Ziffer 4, 99, Absatz eins, 101, Ziffer eins, bis 3 und 6, und 106 Absatz 2, ist auch auf den Verfall der widerrechtlich mitgeführten, gebrauchten oder verbotenen Waffen und Geräte zu erkennen."

2.1. Artikel 4, des Protokolls Nr 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (7. ZPEMRK, Bundesgesetzblatt Nr 628 aus 1988,) erhielt durch das Protokoll Nr 11 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 30 aus 1998,) die Überschrift "Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden" und hat folgenden authentischen Wortlaut in englischer und französischer Sprache:

"ARTICLE 4

Right not to be tried or punished twice

1. No one shall be liable to be tried or punished again in criminal proceedings under the jurisdiction of the same State for an offence for which he has already been finally acquitted or convicted in accordance with the law and penal procedure of that State.

2. The provisions of the preceding paragraph shall not prevent the reopening of the case in accordance with the law and penal procedure of the State concerned, if there is evidence of new or newly discovered facts, or if there has been a fundamental defect in the previous proceedings, which could affect the outcome of the case.

3. No derogation from this Article shall be made under Article 15 of the Convention."

"ARTICLE 4

Droit a ne pas etre juge ou puni deux fois

1. Nul ne peut etre poursuivi ou puni penalement par les juridictions du meme Etat en raison d'une infraction pour laquelle il a deja ete acquitte ou condamne par un jugement definitif conformement a la loi et a la procedure penale de cet Etat.

2. Les dispositions du paragraphe precedent n'empechent pas la reouverture du proces, conformement a la loi et a la procedure penale de l'Etat concerne, si des faits nouveaux ou nouvellement reveles ou un vice fondamental dans la procedure precedente sont de nature a affecter le jugement intervenu.

3. Aucune derogation n'est autorisee au present article au titre de l'article 15 de la Convention."

2.2. Diese Bestimmung lautet in ihrer deutschen Übersetzung:

"Artikel 4

Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal

vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden

1. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

2. Absatz eins, schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.

3. Dieser Artikel darf nicht nach Artikel 15, der Konvention außer Kraft gesetzt werden."

2.3. Im "Explanatory Report" des Europarates (ETS No 117 (eingesehen unter

http://conventions.coe.int/Treaty/en/Reports/Html/117.htm am 8. September 2014)) heißt es zu dieser Bestimmung auszugsweise wie folgt:

"Article 4

26. This article embodies the principle that a person may not be tried or punished again in criminal proceedings under the jurisdiction of the same State for an offence for which he has already been finally acquitted or convicted (non bis in idem).

...

32. Article 4, since it only applies to trial and conviction of a person in criminal proceedings, does not prevent him from being made subject, for the same act, to action of a different character (for example, disciplinary action in the case of an official) as well as to criminal proceedings.

..."

2.4. Den zu dieser Bestimmung von der Republik Österreich erklärten Vorbehalt, dass eine Verurteilung wegen derselben Tat in einem Disziplinarverfahren oder Verwaltungsstrafverfahren nicht ausgeschlossen sei, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 23. Oktober 1995, Appl 33/1994/480/562, Gradinger gegen Österreich, als unwirksam erklärt und klargestellt, dass auch die von Verwaltungsbehörden zu ahndenden strafbaren Handlungen in den Anwendungsbereich der Konvention und der Bestimmung des Artikel 4, Ziffer eins, 7. ZP fallen; Ziel des Artikel 4, 7. ZP ist es, die Wiederholung eines Strafverfahrens zu verbieten, das bereits durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen wurde.

Der Verfassungsgerichtshof schloss sich in seinem Erkenntnis vom 5. Dezember 1996, VfSlg 14.696, der Bewertung der Vorbehaltserklärung Österreichs zu Artikel 4, 7. ZP durch den EGMR als unwirksam an vergleiche , in diesem Sinn auch VwGH vom 4. Mai 2006, 2006/03/0049 (VwSlg 16.921 A/2006)).

römisch vier. Erwägungen

A. Zur Zulässigkeit

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich die vorliegende Revision als zulässig, zumal - wie im Folgenden aufgezeigt - dieses die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht hinreichend beachtet hat vergleiche , Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG).

B. Zur Begründetheit

1. Gegenstand des vom Landesverwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 2011, 2007/09/0361, war ein Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich betreffend Bestrafung nach Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Verhältnisses des dort maßgeblichen Paragraph 28, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (der eine Subsidiaritätsklausel aufweist) zu einem gerichtlichen Straftatbestand auf die im bekämpften Beschluss angesprochene Rechtsprechung des EGMR abgestellt (zum Verhältnis zwischen Verwaltungsstraftatbeständen in diesem Sinn vergleiche , VwGH vom 15. September 2011, 2009/09/0154; vergleiche , auch VwGH vom 23. Mai 2013, 2012/09/0082 ua).

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR und die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich bei Disziplinarverfahren nicht um Verfahren über eine strafrechtliche Anklage handelt vergleiche , VwGH vom 15. September 2011, 2011/09/0038, und VwGH vom 24. April 2012, 2011/09/0013 (unter Hinweis auf EGMR vom 31. Mai 2011, App 16137/04, Kurdov und Ivanov gegen Bulgarien)).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 2009, B 1008/07 (VfSlg 18.927 aus 2009,), unter Hinweis auf die jüngere Rechtsprechung des EGMR herausgearbeitet, dass Disziplinarverfahren gegen Beamte nicht zu den Strafverfahren des Systems der EMRK zählen und daher nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 4, 7. ZPEMRK fallen; zudem verhindert Artikel 4, leg cit nach der oben wiedergegebenen und in diesem Erkenntnis herangezogenen Ziffer 32, des Explanatory Report (der als Teil der "travaux preparatoires" für die Auslegung dieser Bestimmung auch nach der Judiaktur des EGMR einschlägig ist, vergleiche , EGMR vom 12. Februar 2009, App 2512/04, Nolan und K gegen Russland, Rz 110) nicht, dass eine Person für dieselbe Tat sowohl einem Strafverfahren als auch einer anderen Maßnahme (einem Disziplinarverfahren im Fall eines Beamten) unterworfen werden kann vergleiche , unter Hinweis auf diese Materialen auch VfGH vom 2. Juli 2009, B 559/08 (VfSlg 18.833 aus 2009,)). Artikel 4, des 7. ZPEMRK schließt nach dieser Judikatur eine Verfolgung jenseits des Strafrechts im Bereich des Disziplinarrechts nicht aus. In diesem Sinn hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass ein legitimes Interesse einer Standesgemeinschaft bestehe, sich im Fall gerichtlicher Verurteilungen, denen Verhaltensweisen eines Betroffenen zugrunde liegen, von denen eine Gefährdung des Ansehens des Standes oder der ordnungsgemäßen Erfüllung bestimmter standesspezifischer Berufspflichten ausgeht, in Wahrnehmung des sogenannten "disziplinären Überhanges" disziplinarrechtliche Reaktionen vorzubehalten, ohne dass dies gegen Artikel 4, 7. ZPEMRK verstoße vergleiche , dazu etwa VfGH vom 24. Juni 1999, B 191/99 (VfSlg 15.543 aus 1999,); VfGH vom 28. Februar 2006, B 3253/05 (VfSlg 17.763 aus 2006,); VfGH vom 15. Juni 2009, B 1682/07 (VfSlg 18.762 aus 2009,); VfGH vom 17. Dezember 2009, B 446/09 (VfSlg 18.974 aus 2009,); VfGH vom 20. Februar 2014, B 1614 aus 2013,).

Weiters hat der EGMR in seinem Urteil vom 31. Mai 2011, Appl 16.137/04, im Fall Kurdov und Ivanov gegen Bulgarien, Rz 39 ff, die Auffassung vertreten, dass Disziplinarstrafen, die sich nur an Angehörige bestimmter Gruppen von Personen richten und nur geringe Schwere aufweisen, nicht unter Artikel 4, 7. ZPEMRK fallen und damit einer späteren strafrechtlichen Verfolgung nicht entgegenstehen.

2.2. Die im Beschwerdefall maßgebliche disziplinarrechtliche Regelung fällt in den vom EGMR skizzierten Bereich außerhalb einer dem Doppelbestrafungsverbot unterliegenden strafrechtlichen Anklage.

Wie im eben genannten Urteil des EGMR vom 31. Mai 2011 festgehalten, beurteilt der EGMR den Begriff des strafrechtlichen Verfahrens in Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK im Lichte der allgemeinen Grundsätze, die er für die entsprechenden Begriffe "strafrechtlicher Anklage" als "Strafe" in den Artikel 6, und 7 EMRK entwickelt hat und zieht dazu die sogenannten "Engel-Kriterien" heran vergleiche , EGMR (Plenum) vom 8. Juni 1976, Appl 5.100/71 ua, Engel ua gegen die Niederlande, Rz 78 ff, insbesondere Rz 82; vergleiche , Ziffer 36, ff im zitierten Urteil Kurdov und Ivanov).

Zunächst stützt sich der in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfasste jagdrechtliche Disziplinarbescheid des ES im Sinn des 1. "Engel-Kriteriums" (das freilich bloß einen Ausgangspunkt der Betrachtung darstellt) nicht auf eine strafrechtliche, sondern auf eine disziplinarrechtliche Regelung. Dafür, dass diese Regelung nicht die Grundlage für eine strafrechtliche Anklage oder Strafe im Sinn des autonomen Verständnisses des Vertragswerkes der EMRK abgibt, spricht - im Sinn des 2. "Engel-Kriteriums" - ferner, dass sich dieses Disziplinarrecht nicht an einen allgemeinen Adressatenkreis, sondern an die Mitglieder des Burgenländischen Landesjagdverbandes, das sind die dort zusammengeschlossenen Jägerinnen und Jäger, somit einen eingeschränkten Adressatenkreis richtet. Die Grundlage für die Verpflichtung der Einhaltung der Standespflichten ergibt sich für die Mitglieder aus ihrer Mitgliedschaft zum Jagdverband. Es geht um den Schutz von Standespflichten, die verletzt werden, wenn ein Verbandsmitglied gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen oder in anderer Weise das Ansehen der Jägerschaft gröblich verletzt hat, und damit um einen Schutz von Rechtsgütern, deren Schutz typischerweise durch disziplinarrechtliche Normen gesichert ist, für den Kreis der Verbandsmitglieder damit typischerweise einen besonderen Schutz erfährt und insofern über durch strafrechtliche Normen allgemein gesicherte Sanktionierungen hinausgeht vergleiche , insbesondere Rz 41 im Urteil Kurdov und Ivanov). Insofern dienen die Standespflichten und die disziplinarrechtliche Ahndung deren Verletzung nicht - wie strafrechtliche Normen - der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, sondern der Ordnung innerhalb des Landesjagdverbandes (und der darauf bezogenen Repräsentation und Prävention; vergleiche , dazu etwa EGMR vom 11. Dezember 2012, Asadbeyli ua gegen Aserbaidschan, Appl 3.653/05 ua, Rz 153).

Schließlich handelt es sich bei den disziplinarrechtlichen Sanktionen (im Sinn des 3. "Engel-Kriteriums") ihrer Schwere nach nicht um Freiheitsstrafen, auch die Androhung von Ersatzfreiheitsstrafen für die Nichtbegleichung von Geldbußen ist (anders als bei den Verwaltungsstrafen für Übertretungen nach dem JG, vergleiche , Paragraph 16, VStG) nicht vorgesehen vergleiche , insbesondere Rz 44 des Urteils Kurdov und Ivanov). Damit erreichen die vorgesehenen Disziplinarstrafen (trotz des normierten Höchstwertes der Geldbuße) noch nicht den Charakter einer strafrechtlichen Anklage bzw Strafe im genannten Sinn.

Fehlt aber einer Disziplinarstrafe nach dem JG der Charakter der "strafrechtlichen Anklage" bzw einer "Strafe", dann vermag eine Disziplinarstrafe keine Sperrwirkung gegenüber einer strafrechtlichen Verfolgung iSd Artikel 4, 7. ZPEMRK in dem Sinn auszulösen, dass für den Fall einer rechtskräftigen Disziplinarstrafe eine strafrechtliche Verfolgung einzustellen wäre vergleiche , EGMR vom 14. Jänner 2014, Appl 32.042/11, Muslija gegen Bosnien-Herzegowina, Rz 37).

Die Ahndung der Verletzung von Standespflichten, wenn gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder in anderer Weise das Ansehen der Jägerschaft gröblich verletzt wurde vergleiche , Paragraph 159, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, JG), berechtigt auch dann zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen, wenn das pönalisierte Verhalten gleichzeitig verwaltungsbehördlich oder gerichtlich strafbar ist; der Unrechts- oder Schuldgehalt von Vergehen gegen die Standespflichten wird von einer allfälligen Bestrafung in solchen Strafverfahren auch nicht erschöpft, vielmehr rechtfertigt der disziplinäre Überhang ein weiteres Strafbedürfnis (ohne dass ein Verstoß gegen Artikel 4, 7. ZPEMRK vorliegt) vergleiche , nochmals VwGH vom 4. Mai 2006, 2006/03/0049, und VwGH vom 12. September 2006, 2003/03/0081 (VwSlg 16.991 A/2006)).

Schon deshalb erweist sich die Begründung des angefochtenen Beschlusses, dass die EMRK als "höherrangige Norm" ... Paragraph 159, Absatz 2, JG "überlager(e)", als nicht zutreffend.

3. Schließlich erweist sich vor diesem Hintergrund die Begründung des Verwaltungsgerichtes betreffend die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision als unzutreffend.

römisch fünf. Ergebnis

Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG in einem nach Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben vergleiche , VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).

Wien, am 24. September 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030001.L00

Im RIS seit

19.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Dokumentnummer

JWT_2014030001_20140924L00

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