1. Gemäß § 36 Abs 2 VwGG ist bei Säumnisbeschwerden nach Art 132 B-VG der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt; wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen. 1. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG ist bei Säumnisbeschwerden nach Artikel 132, B-VG der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt; wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen.
2. Infolge einer dementsprechenden Aufforderung hat die belangte Behörde den Bescheid vom 26. August 2011, Zl 4a-A-J8530/18-2011, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Mit diesem Bescheid wurde über die Berufung der beschwerdeführenden Partei vom 6. Juli 2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 8. Juni 2006 entschieden, nachdem der von der belangten Behörde zunächst erlassene Berufungsbescheid vom 24. September 2008 vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. August 2010, Zl 2008/03/0161, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben worden war.
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs 2 VwGG einzustellen.Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs 1 2. Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, Absatz eins, 2. Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.
3. Die beschwerdeführende Partei hat nach § 39 Abs 1 VwGG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Diesem Antrag musste aber nicht gefolgt werden: 3. Die beschwerdeführende Partei hat nach Paragraph 39, Absatz eins, VwGG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Diesem Antrag musste aber nicht gefolgt werden:
Nach § 39 Abs 2 Z 1 leg cit kann von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrags abgesehen werden, wenn "das Verfahren einzustellen (§ 33) ist".Nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit kann von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrags abgesehen werden, wenn "das Verfahren einzustellen (Paragraph 33,) ist".
Nach § 33 Abs 1 VwGG ist dann, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist dann, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Da auch die beschwerdeführende Partei durch die Erlassung des in Rede stehenden Bescheides seitens der belangten Behörde bezüglich der geltend gemachten Verletzung der Entscheidungsplicht klaglos gestellt wurde (vgl den hg Beschluss vom 16. März 1994, Zl 93/03/0264), entspricht der vorliegende Beschwerdefall der in § 39 Abs 2 Z 1 VwGG zum Ausdruck gebrachten Wertung des Gesetzgebers.Da auch die beschwerdeführende Partei durch die Erlassung des in Rede stehenden Bescheides seitens der belangten Behörde bezüglich der geltend gemachten Verletzung der Entscheidungsplicht klaglos gestellt wurde vergleiche , den hg Beschluss vom 16. März 1994, Zl 93/03/0264), entspricht der vorliegende Beschwerdefall der in Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zum Ausdruck gebrachten Wertung des Gesetzgebers.
Daher konnte auch im vorliegenden Fall der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach § 36 Abs 2 VwGG von der Durchführung der beantragten Verhandlung abgesehen werden. Wien, am 8. September 2011Daher konnte auch im vorliegenden Fall der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach Paragraph 36, Absatz 2, VwGG von der Durchführung der beantragten Verhandlung abgesehen werden. Wien, am 8. September 2011