Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2009/13/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2009/13/0112

Entscheidungsdatum

26.02.2014

Index

21/01 Handelsrecht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs1;
BAO §23 Abs1;
BAO §79;
EStG 1988 §5 Abs1;
EStG 1988 §6 Z2 lita;
EStG 1988 §9 Abs1 Z3;
FBG 1991 §40;
KStG 1988 §8 Abs2;
  1. BAO § 79 heute
  2. BAO § 79 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 5 heute
  2. EStG 1988 § 5 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 5 gültig von 01.04.2012 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  4. EStG 1988 § 5 gültig von 18.06.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. EStG 1988 § 5 gültig von 24.05.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  6. EStG 1988 § 5 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  7. EStG 1988 § 5 gültig von 01.01.1991 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  8. EStG 1988 § 5 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1990
  9. EStG 1988 § 5 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1990
  1. EStG 1988 § 6 heute
  2. EStG 1988 § 6 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 6 gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 6 gültig von 08.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 6 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 6 gültig von 14.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  13. EStG 1988 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  17. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  19. EStG 1988 § 6 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  20. EStG 1988 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  22. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  23. EStG 1988 § 6 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  24. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. EStG 1988 § 6 gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  26. EStG 1988 § 6 gültig von 06.01.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. EStG 1988 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  29. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. EStG 1988 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  32. EStG 1988 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. EStG 1988 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  35. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  36. EStG 1988 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 9 heute
  2. EStG 1988 § 9 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. EStG 1988 § 9 gültig von 21.08.2003 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. EStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1998
  8. EStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 8 heute
  2. KStG 1988 § 8 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2021 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  4. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2017 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  5. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  7. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  8. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  9. KStG 1988 § 8 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  10. KStG 1988 § 8 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  11. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2009 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  12. KStG 1988 § 8 gültig von 24.05.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  13. KStG 1988 § 8 gültig von 05.06.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  14. KStG 1988 § 8 gültig von 25.11.1994 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 922/1994
  15. KStG 1988 § 8 gültig von 01.12.1993 bis 24.11.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  16. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  17. KStG 1988 § 8 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde der S GmbH in W, vertreten durch Dr. Tibor Galffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 22. April 2009, Zl. RV/2053-W/06, miterledigt RV/2054- W/06, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2001 und Körperschaftsteuer 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Haftung für Kapitalertragsteuer 2001 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen (Körperschaftsteuer 2003) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Rahmen einer die Jahre 2001 bis 2003 betreffenden Außenprüfung der beschwerdeführenden Partei wurden u.a. folgende Feststellungen getroffen:

"Tz. 1 Allgemein

100% Gesellschafter/Geschäftsführer ist (S).

Die (beschwerdeführende Partei) wurde Ende 2001 gegründet. Die Tätigkeit des bisherigen Einzelunternehmens (S) wird ab diesem Zeitpunkt von der (beschwerdeführenden Partei) durchgeführt (...)

Von der Gesellschaft mbH wurden sämtliche Dienstnehmer des Einzelunternehmens übernommen. Nach außen ändert sich für die Kunden bzw. Lieferanten außer dem Zusatz GmbH nichts (sogar der Betriebsstandort wird weiter beibehalten).

Das Anlagevermögen und die Betriebsräumlichkeiten wurden vom Einzelunternehmen (S) zurückbehalten. Diese werden an die Gesellschaft mbH vermietet.

(...)

Tz. 2 Verrechnungskonto (S)

Neben den übernommenen Bankverbindlichkeiten wurden im Jahre 2001 auch Zahlungen für das Einzelunternehmen (S) getätigt.

Es wurden im Prüfungszeitraum weder Zinsen für diese aushaftenden Forderungen an (S) verrechnet noch gibt es schriftliche Verträge bzw. Vereinbarungen über diese Entnahmen. Es wurde insbesondere unterlassen, wie bei Darlehensgeschäften zwischen Fremden üblich, einen Kreditrahmen, die Fälligkeit der Zinsen, entsprechende Sicherheiten, sowie Rückzahlungsvereinbarungen zu treffen.

Diese Vorgangsweise hält einem Fremdvergleich nicht stand. Das Verrechnungskonto zum 31.12.2001 haftet mit EUR 74.642,73 aus. Dieser Betrag stellt nach Ansicht der BP eine verdeckte Gewinnausschüttung im Jahre 2001 an den Gesellschafter/Geschäftsführer dar.

Im Jahre 2002 und 2003 verringerte sich der ausstehende

Betrag folgendermaßen:

Stand zum 31.12.2002

EUR 42.854,42

Stand zum 31.12.2003

EUR 30.759,36

Die Verringerung erfolgte dadurch, dass Zahlungen für das Einzelunternehmen bei der (beschwerdeführenden Partei) eingegangen sind.

Verdeckte Ausschüttungen in Form vermögenswerter Zuwendungen an den Gesellschafter/Geschäftsführer können durch spätere Rückerstattung dieser Werte nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden. Derartige Rückzahlungen haben den Charakter von Einlagen.

(...)

Tz. 4 Einzelwertberichtigung zu Forderung

Im Jahre 2003 wurden die ausstehenden Forderungen an die Firma (T) mit EUR 28.042,80 wertberichtigt. Diese Forderungen sind erst Ende des Jahres 2003 entstanden. Bis jetzt wurden noch keine Maßnahmen gesetzt um diese Forderungen einzutreiben.

Die Firma (T) ist zwar in Liquidation, muss jedoch um die Firma liquidieren zu können, sämtliche Forderungen begleichen.

Weiters besteht nach Aussage des Gesellschafter/Geschäftsführers ein Haftrücklaß zwischen der Firma (T) und einem Kunden dieser Firma ((B)), mit dem diese Forderungen ausgeglichen werden können.

Nach Ansicht der BP ist keine Einzelwertberichtigung vorzunehmen, da diese Forderung an die Firma (T) bis zum jetzigen Zeitpunkt einbringlich scheint. Deshalb wurden bisher auch von Seiten der Abgabepflichtigen keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt."

Mit "Haftungs- und Abgabenbescheid" vom 22. Dezember 2005 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei für die Einbehaltung und Abfuhr der zu entrichtenden Kapitalertragsteuer 2001 in Höhe von 24.880,91 EUR hafte. Mit weiterem Bescheid vom 22. Dezember 2005 wurde die Körperschaftsteuer 2003 festgesetzt. Begründend wurde jeweils auf den Prüfungsbericht verwiesen.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung gegen diese beiden Bescheide. Sie machte geltend, in der ersten Phase nach Gründung der beschwerdeführenden Partei habe sie im Zuge der Fortführung der Aktivitäten des Einzelunternehmens bewusst Zahlungen für das Einzelunternehmen geleistet, da diese Zahlungen ursächlich mit dem nunmehrigen Geschäft der beschwerdeführenden Partei zusammenhingen. Diese Zahlungen hätten keinerlei private Veranlassung. Es könne vielmehr durchaus "betriebliches Interesse" angenommen werden, da es sich insbesondere um Lieferanten gehandelt habe, die in der Folge auch die beschwerdeführende Partei beliefert hätten. Ein allfälliger Zahlungsverzug hätte sich unmittelbar auf den Geschäftsbetrieb der beschwerdeführenden Partei ausgewirkt. Sämtliche Zahlungen seien ergebnisneutral am Verrechnungskonto verbucht worden und hätten keinen Einfluss auf die Gewinnermittlung der beschwerdeführenden Partei gehabt. Der Vorgang sei - wie auch aus dem Betriebsprüfungsbericht hervorgehe -

durchaus als rückzahlungspflichtig gesehen worden; es sei eine von vornherein beabsichtigte Rückführung der Verrechnung erfolgt. Es sei richtig, dass das Verrechnungskonto nicht verzinst worden sei. Der Geschäftsführer sei davon ausgegangen, dass Zinsen gegenüber Lieferanten und Kunden am Markt aktuell nicht durchsetzbar seien. Er habe sich somit bewusst fremdüblich verhalten. Gegebenenfalls liege eine indirekte verdeckte Ausschüttung in Höhe angefallener Finanzierungskosten vor. Diesen Finanzierungskosten stünden aber Vorteile aus den durch die strittigen Zahlungen erlangten Lieferkonditionen des Einzelunternehmens gegenüber. Die Kapitalertragsteuer sei überdies vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung über diese Berufung vom Gesellschafter-Geschäftsführer eingefordert worden.

Die beschwerdeführende Partei habe Leistungen an T erbracht und im Jahr 2003 fakturiert. Aufgrund vielfältiger Mängel in der Leistungserbringung sei die Forderung von T in dieser Höhe nicht anerkannt worden. Seitens des Endkunden B habe es nach Leistungserbringung eine umfangreiche Mängelliste gegeben. Mit Stand 31. Dezember 2003 habe sich die Sachlage so dargestellt, dass keineswegs von einer vollständigen Leistungserbringung ausgegangen habe werden können, die Forderung sei daher zurecht als teilweise unberechtigt bezeichnet worden. Die Mängel seien in den Jahren 2004 bis 2006 abgearbeitet worden. Gegenüber T sei keine Mahnklage eingebracht worden, da dies vermutlich einen Konkurs ausgelöst hätte. Bisher habe aus dieser Forderung noch kein Zahlungseingang verzeichnet werden können.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Sie führte - nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens - im Wesentlichen aus, die beschwerdeführende Partei habe keinerlei Nachweise wie Verträge und Geschäftsunterlagen über Darlehensvereinbarungen mit dem Einzelunternehmen des Geschäftsführers vorlegen können. Bei den Entnahmen handle es sich um Überweisungen zugunsten des Einzelunternehmens des Geschäftsführers, welche in Hinblick auf das Gesamtbild der Verhältnisse nicht als Darlehensforderungen zu beurteilen seien, da keine fremdüblichen Bedingungen (Verzinsung, Sicherheiten, Kreditrahmen) erfüllt worden seien. Es sei von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. Eine bloße Verbuchung von Zuwendungen an den Gesellschafter bzw. an eine andere Gesellschaft könne eine Urkunde über den Rechtsgrund der Zuwendung nicht ersetzen. Ein solcher Buchungsvorgang komme weder nach außen zum Ausdruck, noch gehe daraus der Rechtsgrund für die tatsächliche Zahlung hervor. Es bestünden auch keine Rückzahlungsvereinbarungen. Eine bereits bewirkte verdeckte Gewinnausschüttung könne nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden. Eine spätere Rückzahlung stelle eine Einlage des Gesellschafters dar. Im Zuge der Betriebsprüfung hätte der Geschäftsführer sich verpflichten können, die Kapitalertragsteuer zu refundieren. Mangels Nachweises dieser Voraussetzung sei der Gesellschaft die Kapitalertragsteuer vorgeschrieben worden.

Betreffend Einzelwertberichtigung einer Forderung im Jahresabschluss 2003 sei der Behörde eine Mängelliste vom 3. September 2003 vorgelegt worden, wonach die Mängel noch im Jahr 2003 als erledigt vermerkt worden seien. Weiters sei ein umfangreicher Schriftverkehr zwischen den Geschäftspartnern vorgelegt worden. Rechtliche Schritte gegen die Geschäftspartner seien jedoch nicht erfolgt. Damit sei weder die Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung noch deren Uneinbringlichkeit nachgewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Eingangs ist darauf zu verweisen, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 2. November 2009 über das Vermögen der beschwerdeführenden Partei Konkurs eröffnet wurde; mit Beschluss vom 12. April 2011 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 22. Jänner 2014 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.

Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch hat aber bloß deklarativen Charakter. Die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft besteht solange fort, als noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind vergleiche , - mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung - Ritz, BAO5, Paragraph 79, Tz 11).

Es ist daher - für dieses Verfahren - nach wie vor von der Rechtsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei auszugehen.

1. Kapitalertragsteuer 2001

Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache wird an Hand eines Fremdvergleiches ermittelt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, 2008/15/0167, mwN).

Im vorliegenden Fall wurden Zahlungen, die vom Einzelunternehmen des Gesellschafter-Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei zu leisten waren, von der beschwerdeführenden Partei getätigt; es erfolgte insoweit eine Verbuchung am Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers. In einem solchen Fall ist aber (abgesehen vom Zinsvorteil) zu prüfen, ob aus den Umständen zu schließen ist, dass die Erfassung auf dem Verrechnungskonto nach Ansicht der Gesellschaft einer tatsächlich aufrechten Verbindlichkeit des Gesellschafters entspricht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. April 2009, 2004/13/0059, VwSlg 8440/F).

Anhaltspunkte dafür, dass an die Stelle der an Gläubiger des Einzelunternehmens des Gesellschafter-Geschäftsführers geflossenen Beträge keine gleichwertige Forderung der Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter trotz Verbuchung auf dem Verrechnungskonto getreten sei vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 28. September 2011, 2006/13/0084), wurden von der belangten Behörde nicht festgestellt und sind im Hinblick darauf, dass diese Forderung in den Folgejahren aufgrund von Zahlungen der Schuldner des Gesellschafter-Geschäftsführers an die beschwerdeführende Partei reduziert wurde, nicht ersichtlich.

2. Körperschaftsteuer 2003 (Wertberichtigung einer Forderung)

Nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Forderungen zählen grundsätzlich zum Umlaufvermögen, wobei diese beim rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden (Paragraph 5, Absatz eins, EStG 1988) dem strengen Niederstwertprinzip unterliegen vergleiche , Doralt/Mayr, EStG14, Paragraph 6, Tz 201).

Bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bildet das vereinbarte Entgelt für die erbrachte Lieferung oder Leistung die Anschaffungskosten. Der Teilwert richtet sich nach Fälligkeit, Verzinsung und nach der Einbringlichkeit der Forderung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2005, 2002/13/0021, mwN).

Die Bewertung eines Wirtschaftsgutes zum niedrigeren Teilwert ist nur dann zulässig, wenn hinsichtlich dieses Wirtschaftsgutes am Bilanzstichtag eine entsprechende Entwertung eingetreten ist. Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder doch wenigstens glaubhaft zu machen vergleiche , neuerlich das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2005, mwN). Eine solche Entwertung im Streitjahr wird auch in der Beschwerde nicht konkret dargetan.

Auch eine mangelhafte, allenfalls zu Gewährleistungansprüchen führende Leistungserbringung stellt aus steuerrechtlicher Sicht die Erbringung einer Leistung dar, wobei allenfalls Gewährleistungsansprüche zu einer späteren Herabsetzung des Entgeltes führen könnten vergleiche , wiederum das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2005). Gewährleistungsansprüche rechtfertigen allenfalls im Einzelfall die Bildung einer Rückstellung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 vergleiche , etwa Jakom/Laudacher, EStG, 2013, Paragraph 9, Tz 41, Stichwort "Gewährleistung"), sie führen aber nicht dazu, dass die Forderung als uneinbringlich (oder ihre Einbringlichkeit als gefährdet) anzusehen wäre, sodass eine Abschreibung der Forderung nicht berechtigt ist.

Der angefochtene Bescheid war daher in Bezug auf die Haftung für Kapitalertragsteuer 2001 gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Im Übrigen (Körperschaftsteuer 2003) war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 26. Februar 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2009130112.X00

Im RIS seit

24.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014

Dokumentnummer

JWT_2009130112_20140226X00

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