Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte


Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Gewinn der protokollierten Gewerbetreibenden

Paragraph 5,

Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,) beziehen, sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen. Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines protokollierten Gewerbetreibenden, so gilt auch diese Gesellschaft als protokollierter Gewerbetreibender.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049884

Alte Dokumentnummer

N3198811093E

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P5/NOR12049884

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