Mit dem als "Neuerlicher Ladungsbescheid" bezeichneten angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in der Angelegenheit "Entscheidung über Vorstellung zum Bescheid nach § 24 Abs. 4 FSG" am 11. August 2009 um 10 Uhr zur belangten Behörde zu kommen, wobei er entweder persönlich erscheinen oder an seiner Stelle einen Bevollmächtigten entsenden oder auch gemeinsam mit dem Bevollmächtigten erscheinen könne. Gleichzeitig wird in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass dann, "wenn Sie dieser Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten, ... Ihre zwangsweise Vorführung veranlasst wird".Mit dem als "Neuerlicher Ladungsbescheid" bezeichneten angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in der Angelegenheit "Entscheidung über Vorstellung zum Bescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG" am 11. August 2009 um 10 Uhr zur belangten Behörde zu kommen, wobei er entweder persönlich erscheinen oder an seiner Stelle einen Bevollmächtigten entsenden oder auch gemeinsam mit dem Bevollmächtigten erscheinen könne. Gleichzeitig wird in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass dann, "wenn Sie dieser Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten, ... Ihre zwangsweise Vorführung veranlasst wird".
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter verschiedenen Gesichtspunkten geltend.
Zutreffend ist jedenfalls, dass der bekämpfte Ladungsbescheid in sich widersprüchlich ist, weil er dem Beschwerdeführer einerseits freistellt, anstelle des persönlichen Erscheinens einen Bevollmächtigten zum Ladungstermin zu entsenden, anderseits aber insofern das persönliche Erscheinen verlangt, als ihm im Falle seines Fernbleibens die zwangsweise Vorführung angedroht wird. Unklar ist damit insbesondere der normative Inhalt dieses Ladungsbescheides, nämlich ob der Beschwerdeführer persönlich zu erscheinen habe oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1995, Zl. 93/10/0098, und vom 27. November 2001, Zl. 2001/11/0307 mwN).Zutreffend ist jedenfalls, dass der bekämpfte Ladungsbescheid in sich widersprüchlich ist, weil er dem Beschwerdeführer einerseits freistellt, anstelle des persönlichen Erscheinens einen Bevollmächtigten zum Ladungstermin zu entsenden, anderseits aber insofern das persönliche Erscheinen verlangt, als ihm im Falle seines Fernbleibens die zwangsweise Vorführung angedroht wird. Unklar ist damit insbesondere der normative Inhalt dieses Ladungsbescheides, nämlich ob der Beschwerdeführer persönlich zu erscheinen habe oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1995, Zl. 93/10/0098, und vom 27. November 2001, Zl. 2001/11/0307 mwN).
Schon deshalb war der angefochtene Bescheid, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen bedarf, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Schon deshalb war der angefochtene Bescheid, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen bedarf, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 26. Jänner 2010