Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von M vom 5. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in acht Fällen die Vorschriften des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG übertreten zu haben, weshalb über ihn acht Geldstrafen in der Höhe zwischen EUR 2.400,-- und EUR 5.000,-- verhängt wurden. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer durch postamtliche Hinterlegung zugestellt, wobei der Beginn der Abholfrist mit dem 11. Mai 2009 angegeben wurde.Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von M vom 5. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in acht Fällen die Vorschriften des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG übertreten zu haben, weshalb über ihn acht Geldstrafen in der Höhe zwischen EUR 2.400,-- und EUR 5.000,-- verhängt wurden. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer durch postamtliche Hinterlegung zugestellt, wobei der Beginn der Abholfrist mit dem 11. Mai 2009 angegeben wurde.
Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung wurde erst am 26. Mai 2009, sohin nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht.
Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2009 die Verspätung seiner Berufung vor und forderte ihn zum Nachweis einer allfälligen Ortsabwesenheit auf. Eine Stellungnahme hierauf erfolgte nicht.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung unter Hinweis auf die oben genannten Daten gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung unter Hinweis auf die oben genannten Daten gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Gleichzeitig wurde eine Kopie der Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers samt Rechnung und Stundennachweis über die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführer in der Zeit vom 11. bis 20. Mai 2009 vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 17 ZustG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 lautet: Paragraph 17, ZustG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, lautet:
"(1)Absatz eins,Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Absatz 2,Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus- , Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Absatz 4,Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Stellungnahme vom 16. Juni 2009 nicht erhalten hätte, behauptet er in der Beschwerde nicht. Sowohl die Behauptung seiner Ortsabwesenheit als auch die Vorlage der diesen Umstand belegenden Urkunden fallen jedoch unter das Neuerungsverbot im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG, weshalb darauf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr einzugehen war.Dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Stellungnahme vom 16. Juni 2009 nicht erhalten hätte, behauptet er in der Beschwerde nicht. Sowohl die Behauptung seiner Ortsabwesenheit als auch die Vorlage der diesen Umstand belegenden Urkunden fallen jedoch unter das Neuerungsverbot im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG, weshalb darauf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr einzugehen war.
Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 9. November 2009Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 9. November 2009