Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2008/21/0494

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2008/21/0494

Entscheidungsdatum

09.11.2010

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §11 Abs1
FPG 2005 §21 Abs1 Z2
FPG 2005 §21 Abs1 Z3
FPG 2005 §21 Abs5 Z3
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der M, vertreten durch Dr. Norbert Stütler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 11. Juli 2008, betreffend Versagung eines Visums, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige, stellte am 16. Mai 2008 bei der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba den Antrag auf Erteilung eines für 60 Tage gültigen Reisevisums, um in Österreich ihre Schwester und den als einladende Person angegebenen Schwager - beide sind österreichische Staatsbürger - zu besuchen.

Mit Vorhalt der Botschaft vom 12. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführerin durch Ankreuzen der entsprechenden Rubrik eines Formblatts zur Kenntnis gebracht, dass ihrem Antrag nicht stattgegeben werden könne, weil Grund zur Annahme bestehe, dass ihr Aufenthalt mangels Vorlage einer tragfähigen Verpflichtungserklärung zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Hierauf legte die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2008 Urkunden zu ihren finanziellen Verhältnissen vor, doch wurde ihr gemäß einem in den Verwaltungsakten erliegenden Aktenvermerk vom selben Tag mitgeteilt, "dass das nichts an der Situation ändert".

In der Folge, am 27. Juni 2008, langte bei der Botschaft ein Mail des Beschwerdeführervertreters ein, mit dem er insbesondere bekannt gab, seitens der Beschwerdeführerin mit der Vertretung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt worden zu sein. Am 10. Juli 2008 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Botschaft und füllte dort einen Fragebogen zu ihren persönlichen Verhältnissen aus. Außerdem wurde mit ihr ein "Interview" durchgeführt, im Zuge dessen ihr gemäß dem darüber aufgenommen Aktenvermerk die - dort näher dargestellten - Bedenken bezüglich mangelnder Verwurzelung in Äthiopien mitgeteilt wurden und sie nochmals befragt wurde, "ob sie weitere Sachverhalte vorbringen könne, die ihre Bindung zu Äthiopien dartun könnten, da sonst nach ho. Ermessen die Wiederausreise als nicht gesichert erscheint".

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11. Juli 2008 wies die Österreichische Botschaft Addis Abeba den Antrag auf Erteilung des begehrten Visums wiederum unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks ab. Dabei wurde durch Fettdruck der den Text des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG wiedergebenden Passage zum Ausdruck gebracht, dass die belangte Behörde nunmehr diese Erteilungsvoraussetzung für nicht erfüllt erachte, ihr somit die Wiederausreise der Beschwerdeführerin als nicht gesichert erscheine.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen hat:

Während die belangte Behörde mit ihrem Vorhalt vom 12. Juni 2008 zunächst zum Ausdruck brachte, es bestehe Grund zur Annahme, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sodass öffentliche Interessen der Erteilung des beantragten Visums entgegenstünden (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer 3, FPG), hat sie ihre Entscheidung letztlich wie dargestellt auf das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt. Dass Bedenken in diese Richtung bestünden, wurde der Beschwerdeführerin allerdings nach der Aktenlage erst im Zuge des "Interviews" vom 10. Juli 2008 zur Kenntnis gebracht, ohne dass ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre. Vor allem aber hat die belangte Behörde übersehen, dass der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz FPG gebotene Vorhalt in Bezug auf den letztlich zur Abweisung des Sichtvermerksantrages herangezogenen Grund dem ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin hätte zugestellt werden müssen. Indem sie das unterlassen hat, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt vergleiche , dazu näher das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, Zl. 2008/21/0511, auf dessen Begründung insoweit gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird). Vor dem Hintergrund des zur Verankerung der Beschwerdeführerin in Äthiopien erstatteten Beschwerdevorbringens (Hinweis auf Ehe, Grundvermögen und Arbeit) kommt diesem Verfahrensfehler Relevanz zu, und zwar ungeachtet dessen, dass dem Aktenvermerk vom 10. Juli 2008 über das "Interview" mit der Beschwerdeführerin Überlegungen dahingehend zu entnehmen sind, dass die angesprochenen Gesichtspunkte keine Verwurzelung zu begründen vermögen. Die erwähnten Überlegungen wurden der Beschwerdeführerin nämlich bislang jedenfalls nicht in rechtlich erheblicher Weise zur Kenntnis gebracht.

Im Hinblick auf den aufgezeigten Verfahrensmangel war der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 9. November 2010

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008210494.X00

Im RIS seit

17.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2008210494_20101109X00

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