Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2008/21/0468

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2008/21/0468

Entscheidungsdatum

09.11.2010

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §11 Abs2
FPG 2005 §11 Abs6
FPG 2005 §21 Abs1 Z2
FPG 2005 §21 Abs7 Z5
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2008/21/0469

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerden 1. des DG und 2. der OG, beide vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börsegebäude, Wipplingerstraße 34, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Kiew je vom 3. Juni 2008, jeweils betreffend Versagung eines Visums, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 2.652,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar ukrainischer Staatsangehörigkeit, stellten am 15. Mai 2008 Anträge auf Erteilung eines für 15 Tage gültigen Reisevisums. Mit Vorhalt der Österreichischen Botschaft Kiew vom 23. Mai 2008 wurde ihnen durch Ankreuzen der entsprechenden Rubriken eines Formblatts zur Kenntnis gebracht, dass ihren Anträgen nicht stattgegeben werden könne, weil Grund zur Annahme bestehe, dass der Erstbeschwerdeführer im Verfahren zur Erteilung eines Visums über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente zu täuschen versucht habe und weil - bei der Zweitbeschwerdeführerin wird nur dieses Argument angeführt - Grund zur Annahme bestehe, dass die Wiederausreise nicht gesichert scheine.

Die Beschwerdeführer erstatteten jeweils eine Stellungnahme. Der Erstbeschwerdeführer wies zunächst darauf hin, dass er nicht wisse, "welche die von mir gegebene Tatsachen und Informationen, zum Entstehen solchen Vermutungen geführt hat". Er gab (nochmals) seine Personaldaten unter Vorlage von Kopien entsprechender Dokumente bekannt und wies dann, wie auch die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer eigenen Stellungnahme, auf seine unter verschiedenen Gesichtspunkten gegebene Verankerung in der Ukraine hin. Außerdem brachten beide Beschwerdeführer vor, dass ihnen bereits mehrmals Schengen-Visa erteilt worden seien.

Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden je vom 3. Juni 2008 wies die belangte Behörde ungeachtet dieser Stellungnahmen die Anträge auf Erteilung der begehrten Visa - wiederum unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks und unter Hinweis auf Paragraph 21, Absatz 7, Ziffer 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (Erstbeschwerdeführer) bzw. unter Hinweis (nur) auf die letztgenannte Bestimmung (Zweitbeschwerdeführerin) - ab.

Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden, die infolge ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, FPG kann sich die Begründung von Bescheiden, die im Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden ergehen und die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung tragen, in der Anführung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen erschöpfen. Der maßgebliche Sachverhalt muss aber, wie sich aus Paragraph 11, Absatz 6, letzter Satz FPG ergibt, im Akt nachvollziehbar sein vergleiche , zum Ganzen grundsätzlich den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216).

Im vorliegenden Fall lässt sich der maßgebliche, der Abweisung der gegenständlichen Visaanträge zugrunde liegende Sachverhalt den - nach mehrfachen Urgenzen des Verwaltungsgerichtshofes erst im August 2010 vorgelegten - Akten nicht entnehmen, eine erläuternde Gegenschrift wurde nicht erstattet. Es ist daher nicht erkennbar, wieso die belangte Behörde bezüglich beider Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, (gesicherte Wiederausreise des Fremden) nicht als erfüllt ansah und warum sie bezüglich des Erstbeschwerdeführers überdies zu der Annahme gelangte, es liege der Versagungsgrund nach Paragraph 21, Absatz 7, Ziffer 5, FPG (der Fremde habe im Verfahren zur Erteilung eines Visums über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente zu täuschen versucht) vor. Von daher sind die bekämpften Bescheide mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben waren.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die geltend gemachte Umsatzsteuer im Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand nach der genannten Verordnung bereits enthalten ist.

Wien, am 9. November 2010

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008210468.X00

Im RIS seit

17.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2008210468_20101109X00

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