Der Beschwerde und dem beiliegenden angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 25. August 2000, wurde der beschwerdeführenden Partei als Miteigentümerin der Liegenschaft 1120 Wien, Siebertgasse 10, der Auftrag erteilt, den ohne baubehördliche Bewilligung hergestellten 47,50 m2 großen Kellerzubau und die Rampe zu beseitigen und den konsensgemäßen Zustand herzustellen, wobei die Maßnahmen binnen 6 (sechs) Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen waren.
Die angeordnete Erfüllungsfrist wurde auf Grund entsprechender Anträge der beschwerdeführenden Partei mehrmals verlängert.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2003 beantragte die beschwerdeführende Partei neuerlich die Verlängerung der Erfüllungsfrist bis 31. Dezember 2001. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/12, vom 23. Juli 2003 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Eingabe vom 3. Juli 2003 beantragte die beschwerdeführende Partei neuerlich die Verlängerung der Erfüllungsfrist bis 31. Dezember 2001. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/12, vom 23. Juli 2003 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass in der Bauordnung für Wien keine Bestimmung vorgesehen ist, nach der die bescheidmäßige Frist für die Behebung von Konsenswidrigkeiten verlängert werden kann. Die gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien in einem Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist stellt - als eine Frist gemäß § 59 Abs. 2 AVG - einen Bestandteil des Spruches des baupolizeilichen Auftrages dar und ist von dessen Rechtskraft erfasst. Ein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages angesehen werden. Einem Ansuchen um Verlängerung der Erfüllungsfrist eines baupolizeilichen Auftrages steht daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG res iudicata entgegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0209, m. w. N.).Vorweg ist festzuhalten, dass in der Bauordnung für Wien keine Bestimmung vorgesehen ist, nach der die bescheidmäßige Frist für die Behebung von Konsenswidrigkeiten verlängert werden kann. Die gemäß Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien in einem Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist stellt - als eine Frist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG - einen Bestandteil des Spruches des baupolizeilichen Auftrages dar und ist von dessen Rechtskraft erfasst. Ein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages angesehen werden. Einem Ansuchen um Verlängerung der Erfüllungsfrist eines baupolizeilichen Auftrages steht daher gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG res iudicata entgegen vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0209, m. w. N.).
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann in Wahrung des öffentlichen Wohles die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde andere Bescheide insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann in Wahrung des öffentlichen Wohles die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde andere Bescheide insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist.
Gemäß Abs. 7 dieser Gesetzesstelle steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 AVG zu ahnden.Gemäß Absatz 7, dieser Gesetzesstelle steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, AVG zu ahnden.
Aus dieser Gesetzeslage ergibt sich, dass der Partei kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes zusteht. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Bauauftrages steht somit niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 96/05/0062, sowie das bereits oben zitierte hg. Erkenntnis vom 16. September 1997 und die dort wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zuletzt zitierten Erkenntnis auch darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der Erfüllungsfrist nicht losgelöst von der Vorschreibung einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes erfolgen kann, sondern immer untrennbar mit der Vorschreibung zur Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines Zustandes verbunden ist. Die Änderung der Erfüllungsfrist einer rechtskräftigen Vorschreibung stellt daher eine Änderung des rechtskräftigen Bescheides dar, mit welchem die Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes angeordnet ist. "Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG ist somit keinesfalls die Erfüllungsfrist für sich allein, losgelöst von der ausgesprochenen Verbindlichkeit. Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse - solche würden in der Beschwerde behauptet - seit der Erlassung des Bauauftrages sind im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, betreffen aber keine Umstände, die bei der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes und somit auch bei der Verlängerung der Erfüllungsfrist gemäß § 59 Abs. 2 AVG zu beachten sind. Ob eine Behörde von dem Abänderungs- und Behebungsrecht nach § 68 Abs. 7 AVG Gebrauch machen will, ist in ihr freies Ermessen gestellt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), zu E 233 bei § 68 AVG, Seiten 1442 f, referierte hg. Rechtsprechung). Dem angefochtenen Bescheid haftet daher kein Rechtsirrtum an, wenn die belangte Behörde - in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides - den beschwerdegegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen hat.Aus dieser Gesetzeslage ergibt sich, dass der Partei kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes zusteht. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Bauauftrages steht somit niemandem ein Rechtsanspruch zu vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 96/05/0062, sowie das bereits oben zitierte hg. Erkenntnis vom 16. September 1997 und die dort wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zuletzt zitierten Erkenntnis auch darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der Erfüllungsfrist nicht losgelöst von der Vorschreibung einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes erfolgen kann, sondern immer untrennbar mit der Vorschreibung zur Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines Zustandes verbunden ist. Die Änderung der Erfüllungsfrist einer rechtskräftigen Vorschreibung stellt daher eine Änderung des rechtskräftigen Bescheides dar, mit welchem die Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes angeordnet ist. "Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist somit keinesfalls die Erfüllungsfrist für sich allein, losgelöst von der ausgesprochenen Verbindlichkeit. Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse - solche würden in der Beschwerde behauptet - seit der Erlassung des Bauauftrages sind im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, betreffen aber keine Umstände, die bei der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes und somit auch bei der Verlängerung der Erfüllungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG zu beachten sind. Ob eine Behörde von dem Abänderungs- und Behebungsrecht nach Paragraph 68, Absatz 7, AVG Gebrauch machen will, ist in ihr freies Ermessen gestellt vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), zu E 233 bei Paragraph 68, AVG, Seiten 1442 f, referierte hg. Rechtsprechung). Dem angefochtenen Bescheid haftet daher kein Rechtsirrtum an, wenn die belangte Behörde - in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides - den beschwerdegegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen hat.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2004