Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2003/05/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2003/05/0082

Entscheidungsdatum

27.04.2004

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen;
30/01 Finanzverfassung;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;
40/01 Verwaltungsverfahren;
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren;
41/02 Melderecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
55 Wirtschaftslenkung;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;
79/06 Konkordate;

Norm

Abgeltung Vermögensverluste politisch Verfolgter 1961 §2 Abs4;
Abgeltung Vermögensverluste politisch Verfolgter 1961 §2 Abs5;
AKG 1954 §17a idF 1998/I/104;
AKG 1954 §93;
AKG 1992 §99;
AMA-Gesetz 1992 §31 Abs1;
AsylG 1997 §34;
AVG §78 Abs1 idF 2002/I/117;
AVG §78 Abs1 Satz2 idF 2002/I/117;
AVGNov Verwaltungsabgaben 1968 Art2 idF 1988/413;
B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art18;
B-VG Art78a;
Diözese Burgenland Erhebung Apostolische Administratur Art6 Abs3;
F-VG 1948 §5;
GebG 1957 §1;
GebG 1957 §13 Abs1 Z3;
GebG 1957 §14 TP16 Abs4;
GebG 1957 §14 TP5;
GebG 1957 §14 TP9 Abs3;
GebG 1957 §2 Z3;
MeldeG 1991 §16 Abs5 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §16a Abs4 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §16a Abs6 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §16a Abs8 idF 2001/I/028;
MeldeV 2002 §14;
MeldeV 2002 §15;
VwGG §24 Abs3;
WKG 1998 §146;
  1. § 31 heute
  2. § 31 gültig ab 07.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  3. § 31 gültig von 01.07.2007 bis 06.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  4. § 31 gültig von 05.05.1995 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995
  5. § 31 gültig von 01.07.1992 bis 04.05.1995
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992
  1. B-VG Art. 116 heute
  2. B-VG Art. 116 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.2004 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 116 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  6. B-VG Art. 116 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  7. B-VG Art. 116 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 78a heute
  2. B-VG Art. 78a gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  3. B-VG Art. 78a gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 78a gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
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  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/05/0084 E 27. April 2004 2003/05/0083 E 27. April 2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien in Wien, vertreten durch Dr. Georg Legat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 9/11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom "April 2003", Zl. 11.016/838-III/3/03, betreffend Kostenersatz gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, Meldegesetz in Verbindung mit Paragraph 14, Meldegesetz-Durchführungsverordnung und Verwaltungsabgaben gemäß Paragraph 16 a, Absatz 8, Meldegesetz in Verbindung mit Paragraph 15, Meldegesetz-Durchführungsverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführerin Verwaltungsabgaben gemäß Paragraph 16 a, Absatz 8, Meldegesetz in Verbindung mit Paragraph 15, Meldegesetz-Durchführungsverordnung vorgeschrieben wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 14, Meldegesetz-Durchführungsverordnung in Verbindung mit Paragraph 16 a, Absatz 5, Meldegesetz für die Eröffnung des Zugriffs auf das Zentrale Melderegister (ZMR) pro User ein jährlicher Kostenersatz von EUR 1.000,--, für vier User daher EUR 4.000,--, auferlegt. Ferner wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 15, Meldegesetz-Durchführungsverordnung in Verbindung mit Paragraph 16 a, Absatz 8, Meldegesetz verpflichtet, für Anfragen aus dem ZMR Verwaltungsabgaben für das

2. Quartal von EUR 3.297,--, für das 3. Quartal 2002 von EUR 12.033,-- und für das 4. Quartal 2002 von EUR 3.651,-- zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, das Bundesministerium für Inneres habe der Beschwerdeführerin die Zugriffsberechtigung für das ZMR gewährt. Gemäß Paragraph 14, Meldegesetz-Durchführungsverordnung sei für die Erteilung der Abfrageberechtigung pro User ein pauschalierter jährlicher Kostenersatz von EUR 1.000,-- zu entrichten. Die Beschwerdeführerin verfüge über vier User-Zugänge. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Meldegesetz-Durchführungsverordnung sei für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 3,-- zu entrichten. Die Beschwerdeführerin habe für das 2. Quartal (1. April 2002 bis 30. Juni 2002) 1.099 Abfragen, für das 3. Quartal (1. Juli 2002 bis 30. September 2002) 4.011 Abfragen und für das 4. Quartal (1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002) 1.217 Abfragen durchgeführt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im Zusammenhang mit ihr durch öffentlich rechtliche Normen verpflichtend übertragenen Aufgaben sei sie genötigt, Abfragen aus dem ZMR durchzuführen. Zu diesen Aufgaben zählten insbesondere die Verpflichtung zur Information über alle die Interessen der Arbeitnehmer betreffenden Angelegenheiten, die Verpflichtung zum Rechtsschutz nach Paragraph 7, AKG, die Verpflichtung zur Entscheidung über die örtliche Zugehörigkeit eines Pflichtmitgliedes nach Paragraph 11, AKG, die Verpflichtung der Feststellung zur Leistung einer Arbeiterkammerumlage nach Paragraphen 17 und 61 AKG, die Verpflichtung der Feststellung der Zugehörigkeit zur Antragsberechtigung nach Paragraph 15, Absatz eins, AKG, die Verpflichtung zur Verzeichnung der Mitgliederevidenz gemäß Paragraph 17 a, AKG und die Verpflichtung der Feststellung der aktiven und passiven Wahlberechtigung zu den Arbeiterkammer-Wahlen nach Paragraphen 12 und 20 ff AKG. Sie habe mit der belangten Behörde eine "Vorkorrespondenz" geführt, der die Bedeutung eines Ermittlungsverfahrens zukomme, die aber in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht erwähnt sei. Darüber hinaus sei der Bescheid nicht datiert, was zwar nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nicht von Bedeutung sei, zur Klärung der Frage, ob ein zum Zeitpunkt der Unterfertigung dazu auch berufener Organwalter unterfertigt habe, jedoch von Relevanz sein könne. In der Sache führt die Beschwerdeführerin zunächst aus, das Meldegesetz enthalte ausschließlich in Paragraph 16 a, Absatz 8, eine Verordnungsermächtigung betreffend Verwaltungsabgaben, weshalb dieser gesetzliche Begriff sowohl den in Paragraph 14, der Meldegesetz-Durchführungsverordnung geregelten Kostenersatz als auch die in Paragraph 15, der Meldegesetz-Durchführungsverordnung geregelten Verwaltungsabgaben umfasse. Auf Grund der der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 99, AKG eingeräumten Gebührenfreiheit seien die Zahlungsverpflichtungen zu Unrecht ausgesprochen worden. Dies ergebe sich auch aus dem Verweis auf Paragraph 93, AKG in Paragraph 99, AKG. In diesem Zusammenhang betont die Beschwerdeführerin nochmals, dass sie zur Führung einer Mitgliederevidenz gesetzlich verpflichtet sei. Da die in Paragraph 17 a, Absatz 2, AKG vorgesehene Übermittlung u.a. der Wohnanschriften der Kammerzugehörigen durch die Sozialversicherungsträger nur einmal pro Kalendervierteljahr erfolge, bedürfe es zur Erfüllung der der Beschwerdeführerin übertragenen gesetzlichen Aufgaben während des jeweiligen Kalendervierteljahres immer wieder einer Kontrolle der Personaldaten der (potenziellen) Kammerzugehörigen, die im Wege von Meldeauskünften bei der belangten Behörde überprüft und aktualisiert werden müssten. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft sei die Beschwerdeführerin im Übrigen auch bereits durch Paragraph 2, Ziffer 3, des Gebührengesetzes 1957 persönlich von der Entrichtung von (Stempel- und Rechts-)Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 befreit. Man könne dem Gesetzgeber nicht unterstellen, zweimal inhaltlich idente Gebührenfreiheits-Bestimmungen erlassen zu haben. Die Regelung des Paragraph 99, AKG müsse daher über Stempel- und Rechtsgebühren hinausgehen. Für ihre Auffassung, dass auf Grund des Paragraph 99, AKG im vorliegenden Fall Gebührenfreiheit gegeben sei, führt die Beschwerdeführerin weiters ins Treffen, der Sprachgebrauch des Gesetzgebers sei schwankend, sodass der Ausdruck "Gebühr" allein noch nicht die Abgabenkategorie eindeutig bestimme. Unter einer Gebühr sei in der Regel eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegende Gegenleistung für eine spezielle Leistung einer Gebietskörperschaft zu verstehen. Paragraph 8, Ziffer 3, FAG 2001 nenne neben Stempel- und Rechtsgebühren auch sonstige Gebühren und gebührenartige Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung. Die finanzielle Gegenleistung für die Einrichtung des ZMR und die Auskunftserteilung aus diesem sei unter den weit gezogenen Gebührenbegriff zu subsumieren. Auch Paragraph eins, des Gebührengesetzes 1957 beziehe sich neben Schriften und Rechtsgeschäften ausdrücklich auch auf Amtshandlungen der Behörden. Eine weitere Grundlage für ihren Rechtsstandpunkt erblickt die Beschwerdeführerin in Artikel römisch zwei, der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1988,. Danach sei klargestellt, dass zu den von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben befreiten Amtshandlungen auch die Erteilung von Meldeauskünften zähle. Die Beschwerdeführerin erfülle auch die Voraussetzung, ihre gegenständlichen Amtshandlungen in Vollziehung der Gesetze durchzuführen. Bei den vorgeschriebenen Geldleistungen handle es sich schließlich um Verwaltungsabgaben.

Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift darauf, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin Paragraph 16 a, Absatz 6, Meldegesetz als gesetzliche Grundlage für die durch die Meldegesetz-Durchführungsverordnung näher geregelten Kostenersätze heranzuziehen sei. In Paragraph 8, Ziffer 3, Finanzausgleichsgesetz 2001 seien im Übrigen ausdrücklich neben Stempel- und Rechtsgebühren auch sonstige Gebühren und gebührenartige Einnahmen als ausschließliche Bundesabgaben genannt. Die Befreiung nach Paragraph 99, AKG umfasse diese Gebühren nicht. Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes seien nicht nur im Gebührengesetz 1957, sondern auch in zahlreichen anderen Gesetzen festgelegt. Die Regelungsbereiche des Paragraph 99, AKG und des Paragraph 2, Ziffer 3, Gebührengesetz 1957 seien daher schon aus diesem Grund jedenfalls nicht ident. Außerdem gebe es gesetzliche Regelungen, bei denen nicht nur eine Befreiung von Gebühren, sondern ausdrücklich auch von Verwaltungsabgaben normiert sei. Die Bestimmung des Artikel römisch zwei, der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1968, idgF beziehe sich im Übrigen nur auf Verwaltungsabgaben nach Paragraph 78, Absatz eins, und 2 AVG und nicht auf die im Meldegesetz geregelten Verwaltungsabgaben. Paragraph 16 a, Absatz 8, Meldegesetz stelle eine von Paragraph 78, Absatz eins, und 2 AVG abweichende Regelung dar. Dies betreffe einerseits die Festlegung des zuständigen Organes, welches die Verwaltungsabgaben festzusetzen hat (Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nicht die Bundesregierung), andererseits sei auch abweichend von Paragraph 78, Absatz eins, AVG geregelt, wer von der Entrichtung der Verwaltungsabgaben befreit sei, nämlich Sicherheitsbehörden und Organe der Gemeinden. Für eine Anwendung des Paragraph 78, Absatz eins, AVG bleibe daher kein Platz, wenn es um die Auskunftserteilung im Wege einer Abfragemöglichkeit aus dem ZMR gehe. Die neue Regelung greife aber nicht in das schon bisher geltende System ein, wenn Meldeauskünfte direkt bei der Meldebehörde eingeholt oder im Wege der Amtshilfe von einer Meldebehörde auf konventionellem Wege Wohnsitzdaten erfragt werden. Die besonderen Regelungen im Meldegesetz fänden ihren Grund darin, dass diese Art der Erteilung der Meldeauskunft wesentlich von den bisher üblichen und offensichtlich auch den Regelungen des AVG zu Grunde liegenden Formen der Inanspruchnahme behördlicher Tätigkeit abweiche.

Paragraph 99, AKG in der hier maßgeblichen Stammfassung

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, lautet:

"Gebührenfreiheit

Paragraph 99, Der gesamte Schriftverkehr der Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer mit den in Paragraph 93, genannten Behörden, Ämtern und Körperschaften, ausgenommen im gerichtlichen Verfahren, ist von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit."

Zu den in Paragraph 93, AKG genannten Behörden und Ämtern zählen auch solche des Bundes. Diese sind nach Paragraph 93, Absatz eins, AKG, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, verpflichtet, den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.

Paragraph 2, Ziffer 3, Gebührengesetz 1957 sieht vor, dass u.a. öffentlichrechtliche Körperschaften hinsichtlich ihres Schriftenverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern von der Entrichtung von Gebühren befreit sind.

Paragraph 17 a, AKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1998, hat auszugsweise folgenden

Wortlaut:

"Mitgliederevidenz

Paragraph 17 a, (1) Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer ist in einer von der Arbeiterkammer zu führenden ständigen Mitgliederevidenz zu verzeichnen. Diese Mitgliederevidenz dient zur Betreuung und Information der Kammerzugehörigen, zur Überprüfung der Kammerzugehörigkeit bei Inanspruchnahme des Rechtsschutzes und anderer Rechte sowie als Grundlage für die Erfassung der Wahlberechtigten.

  1. Absatz 2,Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben auf Anfrage in regelmäßigen Abständen auf Grundlage der Versicherungsunterlagen erstellte Listen der Kammerzugehörigen auf Datenträger an die Arbeiterkammer gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten zur Erstellung einer ständigen Mitgliederevidenz zu übermitteln. Die Listen haben Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummern und Wohnanschriften der Kammerzugehörigen, sowie deren Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter) zu enthalten.
  2. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Bereitstellung der für die Führung der Mitgliederevidenz erforderlichen Daten der Kammerzugehörigen gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten verpflichtet.

..."

Paragraph 16 a, Meldegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001, lautet auszugsweise:

"Zulässigkeit des Verwendens der Daten des Zentralen Melderegisters

Paragraph 16 a, ...

  1. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden und den Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen eine Abfrage im Zentralen Melderegister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr ermitteln können.
  2. Absatz 5,Abgesehen von den in Absatz 4, genannten Fällen ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, bestimmten Personen im Rahmen des Paragraph 16, Absatz eins, auf Antrag eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten, für die keine Auskunftssperre besteht, zu eröffnen; hiefür muss glaubhaft sein, dass diese Personen regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, wobei eine derartige Abfrage im konkreten Fall nur für die glaubhaft gemachten Zwecke erfolgen darf.
  3. Absatz 6,Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Absatz 4 und 5 vorgesehenen Verwenden von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Absatz 5, eingeräumt werden kann, und die Kosten der Eröffnung dieser Berechtigung, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das Verwenden von Daten gemäß Absatz 5, insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass

...

  1. Absatz 8,Für die Auskunftserteilung durch Abfragen im Wege des Datenfernverkehrs an andere als Sicherheitsbehörden oder Organe der Gemeinden sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen sind.

..."

Die Paragraphen 14 und 15 der Meldegesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,, lauten:

"Kosten der Abfrageberechtigung

Paragraph 14, (1) Sonstige Abfrageberechtigte haben dem Betreiber für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1 000 EUR zu leisten.

  1. Absatz 2,Der Kostenersatz gemäß Absatz eins, beträgt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters (Paragraph 3, Absatz 2,) 250 EUR, wenn dieser in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen; dieser Kostenersatz ist im Wege des Dienstleisters zu entrichten.
  2. Absatz 3,Der Kostenersatz gemäß Absatz eins, oder 2 ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.

Verwaltungsabgaben

Paragraph 15, (1) Für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben abfrageberechtigte Stellen - soweit es sich nicht um die Erfüllung der sich aus Paragraph 16 a, Absatz 9, MeldeG ergebenden Verpflichtungen handelt - eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 1 EUR an den Betreiber zu entrichten.

  1. Absatz 2,Für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben sonstige Abfrageberechtigte eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3 EUR zu entrichten.
  2. Absatz 3,Für Meldeauskünfte gemäß Paragraph 18, Absatz eins, MeldeG und für Meldebestätigungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MeldeG, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe von 3 EUR zu entrichten.
  3. Absatz 4,Die in Paragraph 16 a, Absatz 8, MeldeG vorgesehene Befreiung von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß Absatz eins, für Organe der Sicherheitsbehörden und Gemeinden bleibt unberührt."

Paragraph 78, Absatz eins, und 2 AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002, lauten:

"§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

  1. Absatz 2,Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind."

Artikel römisch zwei, der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1968, idF

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1988, hat folgenden Wortlaut:

"Artikel römisch zwei

Amtshandlungen betreffend die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen, die Schulpflicht und den Besuch der Pflichtschulen, Schutz- oder Regulierungswasserbauten, Ent- oder Bewässerungsanlagen oder Trinkwasserversorgungsanlagen, ferner Bewilligungen zur Holzlieferung, Holzlagerung oder Errichtung von Bringungsanstalten in Wildbachgebieten, Schlägerungs- und sonstige Forstprodukten-Bezugsbewilligungen einschließlich der Bewilligung von Forstwirtschaftsplänen, dann Amtshandlungen in den Angelegenheiten der Sparkassenaufsicht, der tierärztlichen Grenzkontrolle sowie der Justizverwaltung und der Heeresverwaltung, schließlich sämtliche Amtshandlungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen sowie die Erteilung von Meldeauskünften an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und deren Einsichtnahme in die Personenstandsbücher unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung der in Paragraph 78, Absatz eins und 2 AVG. 1950 in der Fassung des Artikel römisch eins, des vorliegenden Bundesgesetzes geregelten Verwaltungsabgaben."

Der belangten Behörde ist zunächst beizupflichten, dass die hier gegenständlichen Bestimmungen der Meldegesetz-Durchführungsverordnung sowohl auf Paragraph 16 a, Absatz 6, (Paragraph 14, der Verordnung) als auch auf Paragraph 16 a, Absatz 8, Meldegesetz (Paragraph 15, der Verordnung) beruhen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist daher nicht bloß die Reichweite des Begriffes der in Paragraph 16 a, Absatz 8, Meldegesetz genannten Verwaltungsabgaben zu prüfen.

Nach dem Wortlaut sowohl des Paragraph 16 a, Absatz 8, Meldegesetz als auch des Paragraph 15, Meldegesetz-Durchführungsverordnung sind für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs "Verwaltungsabgaben" zu leisten. Dies deckt sich auch damit, dass die "Erteilung von Meldeauskünften", wie aus Artikel römisch zwei, der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1988, hervorgeht, einen Tatbestand bildet, bei dessen Erfüllung grundsätzlich Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten sind.

Der "Kostenersatz" für die Eröffnung einer Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die im ZMR verarbeiteten Daten im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 6, Meldegesetz bzw. Paragraph 14, Meldegesetz-Durchführungsverordnung ist hingegen nicht als "Verwaltungsabgabe" bezeichnet. Ein privatrechtliches Entgelt liegt nicht vor, weil es um die mittels Hoheitsakt erteilte Berechtigung nach Paragraph 16, Absatz 5, Meldegesetz geht. Die belangte Behörde hat daher zutreffend mit Bescheid über den Kostenersatz abgesprochen. Der Kostenersatz ist somit als öffentlichrechtliches Entgelt für eine besondere, unmittelbar in Anspruch genommene Leistung einer Gebietskörperschaft und damit als Gebühr im Sinne der finanzwissenschaftlichen Terminologie anzusehen vergleiche , dazu Ruppe in: Korinek/Holoubek, B-VG-Kommentar, Rz 8 und Rz 16 zu Paragraph 5, F-VG). Ein nicht als Abgabe zu qualifizierender Kostenersatz liegt dabei im Übrigen nicht vor, weil der Verpflichtete nicht die Möglichkeit hat, zwischen der Erfüllung einer Sachleistungsverpflichtung und der Geldleistung im Wege des Kostenersatzes zu wählen vergleiche , Ruppe, a.a.O., Rz 9).

Hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 99, AKG ist zunächst festzuhalten, dass Stempel- und Rechtsgebühren primär im Gebührengesetz 1957 geregelt sind vergleiche , Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 1149; Gaier, Handkommentar zum Gebührengesetz, 3. Auflage, S. 3 Rz 7). Dies sind Gebühren für Schriften und Amtshandlungen sowie für Rechtsgeschäfte vergleiche , Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht,

8. Auflage, Rz 691; vergleiche , auch Paragraph eins und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Gebührengesetz 1957).

Abgesehen davon, dass es auch außerhalb des Gebührengesetzes Stempelgebühren gibt (siehe das zu Paragraph 24, Absatz 3, VwGG ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 2000/16/0050), kann es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob das Entgelt für die Eröffnung der Abfrageberechtigung eine solche nicht im Gebührengesetz 1957 geregelte Stempel- und Rechtsgebühr oder eine gebührenartige Geldleistung eigener Art vergleiche , zu einer solchen das hg. Erkenntnis vom 12. September 1975, Zl. 1275/74) ist, und ebenso, ob Paragraph 99, AKG weitergehende Regelungen als Paragraph 2, Ziffer 3, Gebührengesetz 1957 enthält. Die (sachliche, nicht persönliche) Befreiungsbestimmung des Paragraph 99, AKG kommt hinsichtlich der gegenständlichen Geldleistung nämlich schon deshalb nicht zum Tragen, weil sich die darin vorgesehene Ausnahme jedenfalls nur auf den Schriftverkehr der Beschwerdeführerin mit den im Paragraph 93, AKG genannten Behörden, Ämtern und Körperschaften, ausgenommen im gerichtlichen Verfahren, bezieht. Zu dieser in Paragraph 2, Ziffer 3, Gebührengesetz 1957 gleichartig enthaltenen Einschränkung hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 94/16/0271, ausgesprochen, dass somit nur Eingaben und deren Beilagen im Sinne des Paragraph 14, TP 5 Gebührengesetz 1957 gebührenbefreit sind, nicht aber auch eine Ausnahme von der Gebührenpflicht für Ausfertigungen, Bewilligungen, Vollmachten oder Zeugnisse oder Rechtsgeschäfte gegeben ist.

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst (die es in diesem Zusammenhang als sachlich und rechtlich relevant bezeichnet, dass sich Paragraph eins, Gebührengesetz 1957 neben Schriften und Rechtsgeschäften ausdrücklich auch auf Amtshandlungen der Behörden bezieht) geht es im vorliegenden Fall der Eröffnung nicht um einen Schriftverkehr. Es ist auch aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten nicht ersichtlich, dass der Akt der "Eröffnung" mit einem Schriftverkehr (abgesehen von dem "Antragsschreiben" der Beschwerdeführerin, für welches offensichtlich keine Geldleistung vorgeschrieben wurde) verbunden war. Die gegenständliche Eröffnung der Abfrageberechtigung ist somit auch auf Grund des Paragraph 99, AKG von der Gebühr nicht befreit.

Zu prüfen ist aber weiters, ob das gegenständliche Entgelt, unbeschadet der mangelnden Bezeichnung als Verwaltungsabgabe im Meldegesetz bzw. in der Meldegesetz-Durchführungsverordnung vergleiche , hingegen jene Fälle, die den hg. Erkenntnissen vom 24. November 1971, Slg. Nr. 8115/A, und vom 18. Juni 1996, Zl. 94/04/0183, zu Grunde gelegen sind), nicht doch eine solche darstellt. Auch Verwaltungsabgaben sind nämlich im Sinne der finanzwissenschaftlichen Terminologie gebührenartige Geldleistungen vergleiche , Ruppe, a.a.O., Rz 8, und Walter/Mayer, a. a.O., Rz 686).

Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass der Sprachgebrauch der finanzwissenschaftlichen Systematik in der österreichischen Rechtssprache weder auf verfassungsgesetzlicher noch auf einfachgesetzlicher Ebene konsequent beachtet wird vergleiche , Ruppe, a.a.O., Rz 8). Gleichwohl kommt jedoch der Bezeichnung einer Geldleistung durch den Gesetzgeber dort essenzielle Bedeutung zu, wo es um Rechtsfolgen wie die Heranziehbarkeit von Ausnahmebestimmungen nach Paragraph 78, Absatz eins, AVG oder nach Artikel römisch zwei, der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1988, geht. Da der Bundesgesetzgeber zum Unterschied von den Regelungen des Paragraph 16 a, Absatz 8, Meldegesetz den Begriff der Verwaltungsabgabe für die Geldleistungen nach Paragraph 16 a, Absatz 6, Meldegesetz nicht verwendet und auch die Meldegesetz-Durchführungsverordnung ausdrücklich zwischen Kosten (Paragraph 14,) und Verwaltungsabgaben (Paragraph 15,) unterscheidet, können die Regelungen des Paragraph 78, AVG und des darauf bezogenen Artikel römisch zwei, der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1988, nicht zum Tragen kommen, und zwar auch dann nicht, wenn keine besondere Vorschrift vorhanden ist, die die Heranziehung des Paragraph 78, AVG ausdrücklich ausschließt vergleiche , zu einem derartigen Fall das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2001, Zl. 99/03/0033). Selbst wenn man die gegenständlichen Geldleistungen im Sinne der finanzwissenschaftlichen Terminologie als Verwaltungsabgaben bezeichnete, würde dies nichts daran ändern, dass es sich jedenfalls nicht um Verwaltungsabgaben "im Sinne des Paragraph 78, AVG" handelt vergleiche , dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1984, Slg. Nr. 10.075).

Die Vorschreibung von Geldleistungen für die Kosten der Eröffnung von Abfrageberechtigungen im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 6, Meldegesetz und des Paragraph 14, Meldegesetz-Durchführungsverordnung erfolgte daher zu Recht.

Bezüglich der für die Auskunftserteilung durch Abfragen im Wege des Datenfernverkehrs zu entrichtenden Geldleistung ist hingegen in Paragraph 16 a, Absatz 8, Meldegesetz und Paragraph 15, Meldegesetz-Durchführungsverordnung ausdrücklich normiert, dass es sich dabei um Verwaltungsabgaben handelt. Selbst wenn man die Auskunftserteilung als "Schriftverkehr" im Sinne des Paragraph 99, AKG ansähe, hätte dies aber nicht zur Folge, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der genannten Bestimmung von diesen Verwaltungsabgaben befreit wäre. Der Bundesgesetzgeber unterscheidet nämlich, wenn Befreiungen von Gebühren- und Abgaben eintreten sollen, zwischen Stempel- und Rechtsgebühren einerseits und Bundesverwaltungsabgaben andererseits vergleiche , z.B. Paragraph 31, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992, Paragraph 2, Absatz 4, und 5 des Bundesgesetzes über den Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1961,, Paragraph 146, Wirtschaftskammergesetz 1998, Paragraph 34, Asylgesetz, Paragraph 14, TP 9 Absatz 3 und TP 16 Absatz 4, Gebührengesetz 1957; vergleiche , auch Artikel römisch sechs, Absatz 3, des Vertrages mit dem Heiligen Stuhl betreffend die Diözese Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1960,).

Auch aus Artikel römisch zwei, der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1988, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Die Ausnahme betreffend Meldeauskünfte in dieser Bestimmung bezieht sich nämlich nur auf Meldeauskünfte an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften. Des Weiteren sind nach dieser Norm Amtshandlungen von gesetzlichen beruflichen Interessensvertretungen befreit. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR und somit um eine Amtshandlung des Bundesministers für Inneres, nicht jedoch um eine solche (von) der Beschwerdeführerin.

Dennoch ist die Beschwerde hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsabgaben berechtigt: Eine ausdrückliche Regelung, dass Paragraph 78, AVG auf diese Verwaltungsabgaben nicht anzuwenden wäre, liegt nicht vor vergleiche , hingegen den dem hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2001, Zl. 99/03/0033, zugrunde gelegenen Fall). Es kommt daher auf Grund nachstehender Erwägungen die Bestimmung des Paragraph 78, Absatz eins, zweiter Satz AVG zum Tragen.

Zu Paragraph 78, Absatz eins, zweiter Satz AVG enthalten die Gesetzesmaterialien (664 BlgNR 11.Gesetzgebungsperiode folgende Ausführungen:

"Nach dem zweiten Satz der vorgesehenen Neufassung des Paragraph 78, Absatz eins, AVG. 1950 soll ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger, der zur Vollziehung von Gesetzen berufen ist, insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben nicht unterliegen, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze darstellt. Ein Träger von Hoheitsrechten kommt als solcher begrifflich nicht als Partei im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze in Betracht. Allerdings hängt die Durchführung hoheitsrechtlicher Agenden unter Umständen davon ab, daß gewisse Amtshandlungen vorgenommen werden, die den zur Vollziehung von Gesetzen berufenen Rechtsträger als Privatwirtschaftssubjekt betreffen. In solchen Fällen besteht ein so enger Konnex zwischen den hoheitsrechtlichen Funktionen und der Parteistellung des mit der Besorgung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung betrauten Rechtsträgers, daß eine Befreiung von der Verwaltungsabgabenpflicht sachlich gerechtfertigt erscheint. Dieser enge Konnex läßt die Parteistellung des mit hoheitlichen Funktionen ausgestatteten Rechtsträgers gegenüber der ihm übertragenen Zuständigkeit zum Vollzug der Gesetze in untergeordneter Bedeutung erscheinen. Nach Paragraph 78, Absatz eins, AVG. 1950 in der geltenden Fassung wie auch in der vorgeschlagenen Neufassung sind Gegenstand der Verwaltungsabgabenpflicht einerseits die Verleihung von Berechtigungen und andererseits sonstige wesentlich im Privatinteresse der Parteien liegende Amtshandlungen. Die Formulierung des Paragraph 78, Absatz eins, AVG. 1950 läßt erkennen, daß das Privatinteresse der Partei den Ausschlag dafür gibt, daß der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten der Verwaltung ausspricht. Denn obgleich bloß der zweite Verwaltungsabgabentatbestand des Paragraph 78, Absatz eins, AVG. 1950 ausdrücklich vom wesentlichen Privatinteresse der Partei spricht, so ist diese Voraussetzung bei der Verleihung von Berechtigungen doch an und für sich schon gegeben (siehe Mannlicher, das Verwaltungsverfahren, 7. Aufl., Anmerkung 2, auf S. 342). Wenn jedoch die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens die unmittelbare Voraussetzung dafür bildet, daß ein mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung betrauter Rechtsträger diesen Aufgaben obliegen kann, so wird weniger von einem Privatinteresse des betreffenden Rechtsträgers an der Vornahme der Amtshandlung, die ihrerseits Voraussetzung für die Ausübung hoheitlicher Staatsfunktionen ist, als vielmehr vom öffentlichen Interesse an der Besorgung dieser anderen hoheitlichen Staatsfunktionen die Rede sein müssen. Der für den Paragraph 78, Absatz eins, vorgeschlagene neue zweite Satz bildet nach Ansicht der Bundesregierung somit eine durchaus sachgerechte Ergänzung der Bestimmung über die Verwaltungsabgabenpflicht.

Der Ausdruck 'Vollziehung der Gesetze' entspricht der Terminologie des Artikel 23, Absatz eins, B.-VG. und des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, in der geltenden Fassung. Es handelt sich um einen Begriff, der längst in die Gesetzessprache Eingang und in der oberstgerichtlichen Judikatur manche Klarstellung gefunden hat (siehe unter anderem die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juli 1964, 4 Ob 66/64; EvBl. Nr. 103 aus 1965,, ÖJZ. 1965, S. 154, Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26. Mai 1966, 2 Ob 135/66, EvBl. Nr. 3/67, ÖJZ. 1967, S. 11).

Der allgemeine Ausdruck 'Rechtsträger' besagt, daß die Befreiungsbestimmung nicht nur für die Gebietskörperschaften, sondern auch für beliehene Unternehmungen (siehe Adamovich, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechtes, Allgemeiner Teil, S. 68; Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 186) als Hoheitsträger gelten soll.

Die Wendung 'eine u n m i t t e l b a r e Voraussetzung' soll bedeuten, daß ein bloß allgemeiner Zusammenhang von Amtshandlungen mit der Durchführung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung die Verwaltungsabgabenfreiheit im Sinne des vorgeschlagenen zweiten Satzes des Paragraph 78, Absatz eins, AVG. 1950 nicht eintreten läßt. So werden zum Beispiel Amtshandlungen, die eine Voraussetzung für die Errichtung von Amtsgebäuden bilden, unter den in Rede stehenden Befreiungstatbestand nicht subsumiert werden können. Solche Amtshandlungen dienen nur mittelbar der Hoheitsverwaltung, die etwa in einem künftigen Amtsgebäude besorgt werden soll, die unmittelbare Beziehung besteht bloß zur Errichtung der Amtsgebäude, welche im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durchzuführen ist.

Praktisch gesehen steht die vorgeschlagene Bestimmung für einen zweiten Satz des Paragraph 78, Absatz eins, AVG. 1950 insbesondere im Dienste jener Funktionen, die dem öffentlichen Sicherheitsdienst, der Zollwache und dem Bundesheer obliegen. So wird in Zukunft die Einhebung von Bundesverwaltungsabgaben etwa im Verfahren zur Zulassung von Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache und des Bundesheeres sowie im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung zur Beförderung von Postsendungen bestimmt sind, keinesfalls in Betracht kommen. Ergänzend sei bemerkt, daß eine derartige Rechtsauffassung schon aus der geltenden Rechtslage abgeleitet wurde. Diese Rechtsansicht wurde freilich nicht allgemein vertreten, insofern dient die vorgeschlagene Bestimmung für einen zweiten Satz des Paragraph 78, Absatz eins, AVG. 1950 einer notwendigen Klarstellung."

Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, so sind es ebenso alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen, seien sie auch bloß vorbereitender oder sonst hoheitlichen Zielsetzungen dienender Art, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen. Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen, selbst wenn einzelne Teile dieser Aufgabe so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von jedermann vorgenommen werden könnten vergleiche , den Beschluss des OGH vom 27. Oktober 1999, 1 Ob 117/99h; zu Maßnahmen in Vollziehung der Gesetze vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1973, Slg.Nr. 8473/A).

Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat, hat sie keine Ermittlungen dahingehend durchgeführt und keine Feststellungen dazu getroffen, ob oder allenfalls inwieweit die Meldeauskunftserteilung eine unmittelbare Voraussetzung der der Beschwerdeführerin obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet und die Beschwerdeführerin folglich nach den oben genannten Grundsätzen die Verwaltungsabgaben gegebenenfalls nicht zu entrichten hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu bedenken, dass jedenfalls die Durchführung von Wahlen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung zum Bereich der Hoheitsverwaltung und damit zur "Vollziehung der Gesetze" im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, zweiter Satz AVG zählt vergleiche , den genannten Beschluss des OGH vom 27. Oktober 1999) und dass die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens in ihrem Schreiben an die belangte Behörde vom 29. Juli 2002 ausgeführt hat, sie sei gemäß Paragraph 17 a, AKG verpflichtet, jeden kammerzugehörigen Arbeitnehmer in einer ständigen Mitgliederevidenz zu verzeichnen. Die Führung der Mitgliederevidenz ist eine Maßnahme, die einen Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe der Durchführung der Wahlen im Sinne der obigen Ausführungen aufweist.

Zu ergänzen ist, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde Paragraph 16 a, Absatz 8, Meldegesetz dem Paragraph 78, Absatz eins, zweiter Satz AVG nicht derogiert hat. Weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 424 BlgNR, römisch 21 . GP, und Ausschussbericht 501 BlgNR, römisch 21 . Gesetzgebungsperiode ist ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass Paragraph 16 a, Absatz 8, Meldegesetz in einem eine Derogation hervorrufenden Widerspruch zu Paragraph 78, Absatz eins, zweiter Satz AVG steht. Hinsichtlich der Organe der Gemeinden gibt es nach den Gesetzesmaterialien auf Grund des Paragraph 16 a, Absatz 8, Meldegesetz eine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass sie auch dann von den Verwaltungsabgaben freigestellt sind, wenn die Erteilung von Meldeauskünften nur für ihre Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt vergleiche , dazu den Ausschussbericht 501, BlgNR römisch 21 . GP, S. 2). Auch hinsichtlich der Sicherheitsbehörden vergleiche , dazu Artikel 78 a, B-VG) ist nach der nicht auf den Wirkungsbereich abstellenden gesetzlichen Regelung davon auszugehen. Paragraph 78, Absatz eins, zweiter Satz AVG enthält hingegen für Rechtsträger, die (wie die Beschwerdeführerin) zur Vollziehung der Gesetze berufen sind, eine an der Sache anknüpfende spezielle Regelung. Durch Paragraph 16 a, Absatz 8, Meldegesetz wurde dieser auch materiell nicht derogiert.

Zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrensmängeln ist abschließend festzuhalten, dass sie nicht dargelegt hat, weshalb die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Sie hat insbesondere auch nicht vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid von einem nicht dazu befugten Organwalter approbiert worden wäre.

Soweit der Beschwerdeführerin Verwaltungsabgaben für die Auskunftserteilung gemäß Paragraph 16 a, Absatz 8, Meldegesetz in Verbindung mit Paragraph 15, der Meldegesetz-Durchführungsverordnung vorgeschrieben wurden, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aus den oben dargestellten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Im Übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 27. April 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050082.X00

Im RIS seit

09.06.2004

Dokumentnummer

JWT_2003050082_20040427X00

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