II. Abgabenwesen.römisch zwei. Abgabenwesen.
§ 5. Öffentliche Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7, Abs. (5), und 8, Abs. (5), nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden. Paragraph 5, Öffentliche Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 7,, Abs. (5), und 8, Abs. (5), nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden.