Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 78a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 78a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

3. Sicherheitsbehörden des Bundes

Artikel 78a.
  1. Absatz einsOberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres. Ihm sind die Sicherheitsdirektionen, ihnen nachgeordnet die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörden nachgeordnet.
  2. Absatz 2Sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so sind die Sicherheitsbehörden, ungeachtet der Zuständigkeit einer anderen Behörde zur Abwehr der Gefahr, bis zum Einschreiten der jeweils zuständigen Behörde zur ersten allgemeinen Hilfeleistung zuständig.
  3. Absatz 3Inwieweit Organe der Gemeinden als Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben, bestimmen die Bundesgesetze.

Anmerkung

Art. 1 Z 45 der Novelle BGBl. I Nr. 100/2003 lautet: "Allfällige Abstände zwischen der Bezeichnung eingefügter Artikel und einem nachgestellten Buchstaben (wie zB in der Artikelbezeichnung des Art. 8a) und in deren Zitaten entfallen". Da der Abstand zwischen der Bezeichnung des Artikels und dem nachgestellten Buchstaben aus dokumentalistischen Gründen bereits bei der Ersterfassung entfallen ist, konnte keine Änderung des Textes vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045871

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A78a/NOR40045871

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