Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 78a
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.08.2012
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
3. Sicherheitsbehörden des Bundes
Artikel 78a.
(1)Absatz einsOberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres. Ihm sind die Sicherheitsdirektionen, ihnen nachgeordnet die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörden nachgeordnet.
(2)Absatz 2Sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so sind die Sicherheitsbehörden, ungeachtet der Zuständigkeit einer anderen Behörde zur Abwehr der Gefahr, bis zum Einschreiten der jeweils zuständigen Behörde zur ersten allgemeinen Hilfeleistung zuständig.
(3)Absatz 3Inwieweit Organe der Gemeinden als Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben, bestimmen die Bundesgesetze.
Anmerkung
Art. 1 Z 45 der Novelle
BGBl. I Nr. 100/2003 lautet: "Allfällige Abstände zwischen der Bezeichnung eingefügter Artikel und einem nachgestellten Buchstaben (wie zB in der Artikelbezeichnung des Art. 8a) und in deren Zitaten entfallen". Da der Abstand zwischen der Bezeichnung des Artikels und dem nachgestellten Buchstaben aus dokumentalistischen Gründen bereits bei der Ersterfassung entfallen ist, konnte keine Änderung des Textes vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40045871