Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2001/16/0603

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2001/16/0603

Entscheidungsdatum

24.09.2002

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

GEG §6;
GEG §7;
GGG 1984 §25 Abs1 lita;
VwGG §34 Abs1;
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, in der Beschwerdesache 1.) des M in W, 2.) der H in W und 3.) L-bank in römisch eins, alle vertreten durch Dr. Gisela Possnig-Fuchs, Dr. Peter Wasserbauer, Dr. Michael Maurer, Rechtsanwälte in Weiz, Europa-Allee 1/2, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Leoben vom 19. Oktober 2001, Jv 2448-33/01-2, betreffend Gerichtsgebühren,

Spruch

1.) den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der Drittbeschwerdeführerin erhoben wurde, zurückgewiesen.

2.) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 29. Mai 1998 beantragte das drittbeschwerdeführende Kreditinstitut unter anderem die Einverleibung des Pfandrechts für den Höchstbetrag von S 3,120.000,-- in EZ 46 GB Weichselboden, BG Mariazell, und die Anmerkung der Simultanhaftung des Pfandrechtes mit der EZ 121 GB Wildalpen, BG Liezen, als Haupteinlage und der EZ 46 GB Weichselboden als Nebeneinlage.

Mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Liezen vom 30. August 2001 wurden der Drittbeschwerdeführerin als Zahlungspflichtiger Gerichtsgebühren in Höhe von S 18.820,-- vorgeschrieben.

Gegen diesen Zahlungsauftrag brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag vom 18. September 2001 ein und wiesen darauf hin, es sei aus Anlass der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung in der EZ 46 GB Weichselboden eine Eintragungsgebühr in der Höhe von S 18.820,-- bezahlt worden.

Mit dem an den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gerichteten angefochtenen Bescheid wurde ihrem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, eine Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung sei nur in der Nebeneinlage EZ 46 GB Weichselboden und nicht in der Haupteinlage EZ 121 GB Wildalpen vorgenommen worden. Die hinsichtlich der Nebeneinlage entrichtete Eintragungsgebühr könne daher (bei der Haupteinlage) nicht berücksichtigt werden.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Bescheid der belangten Behörde ist nach seinem klaren Inhalt allein an den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ergangen. Die Drittbeschwerdeführerin war somit zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid nicht berechtigt, sodass die Beschwerde insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen war.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Paragraph 7, GEG kann der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Für das Verfahren nach den Paragraphen 6 und 7 GEG findet dabei weder das AVG noch die BAO Anwendung, sondern es sind mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden vergleiche Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren7, Paragraph 6, GEG, E 3 und die dort zitierte hg Rechtsprechung).

Nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG ist für die Eintragungsgebühr derjenige zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung stellt. Demzufolge ist der in der Beschwerdesache ergangene Zahlungsauftrag auch (allein) an die Drittbeschwerdeführerin als Zahlungspflichtige ergangen. Daraus folgt aber, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zur Erhebung eines Berichtigungsantrages nicht berechtigt gewesen sind. Die belangte Behörde hätte somit den Berichtigungsantrag mangels Aktivlegitimation der Einschreiter zurückweisen müssen. Dadurch, dass die belangte Behörde an Stelle einer solchen Zurückweisung eine Sachentscheidung getroffen hat, konnten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aber nicht einem Recht verletzt sein vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 432 und die dort wiedergegebene hg Rechtsprechung). Die Beschwerde erweist sich somit schon deshalb als unbegründet, sodass sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,, wobei darauf hinzuweisen ist, dass zwar in der Gegenschrift selbst nur der Schriftsatzaufwand von 291 EUR angesprochen wurde, im gesonderten Schriftsatz der belangten Behörde, mit der sowohl die Gegenschrift als

auch die Akten des Verfahrens vorgelegt wurden, aber (auch) der Vorlageaufwand geltend gemacht wurde.

Wien, am 24. September 2002

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160603.X00

Im RIS seit

09.01.2003

Dokumentnummer

JWT_2001160603_20020924X00

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