Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2000/17/0266

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2000/17/0266

Entscheidungsdatum

22.01.2001

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a Abs5;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/17/0267 E 22. Jänner 2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des FH in G, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schönaugasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13. November 2000, Zl. 17.450/272-I A 7/00, betreffend Verfügung des Ablaufes der Aussetzung gemäß Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch eins der Agrarmarkt Austria vom 24. März 2000 wurden dem Beschwerdeführer für die Haltung von Legehennen für das 1. Quartal 1997 bis einschließlich 4. Quartal 1998 Agrarmarketingbeiträge vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. In dieser Berufung wurde auch die Aussetzung der Einhebung des vorgeschriebenen Abgabenbetrages beantragt.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch eins der Agrarmarkt Austria vom 28. April 2000 wurde dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung stattgegeben.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. August 2000 wurde die Berufung gegen die Vorschreibung der Abgabe abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich römisch eins der Agrarmarkt Austria vom 11. September 2000 wurde gemäß Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO der Ablauf der mit Bescheid gewährten Aussetzung der Einhebung verfügt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO aus, dass sich der mit Berufung bekämpfte Bescheid auf Paragraph 212 a, BAO stütze. Die Ausführungen in der Berufung, dass es sich um einen Widerruf gemäß Paragraph 294, BAO handle, könnten nicht nachvollzogen werden. Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO sehe eine zeitliche Begrenzung der Aussetzung der Einhebung vor. Es bestehe kein Ermessen der Behörde, der in Bescheidform auszusprechende Ablauf der Aussetzung (gemeint: gemäß Paragraph 212 a, Absatz 5, dritter Satz BAO) werde jedenfalls anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsentscheidung ausgesprochen. Der Vorwurf, dass die belangte Behörde wisse, dass gegen die Berufungsentscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden sei, könne nicht nachvollzogen werden, zumal dem Beschwerdeführer bekannt sein müsste, dass Beschwerden an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts keinen Grund für eine Aussetzung nach Paragraph 212 a, BAO bildeten. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit darauf hingewiesen wird, dass die Aussetzung mit Bescheid vom 28. April 2000 ohne Fristsetzung gewährt worden sei und somit nur ein Widerruf gemäß Paragraph 294, BAO in Betracht komme.

Da sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert hätten, seien die Voraussetzungen für einen derartigen Widerruf jedoch nicht gegeben.

In der Beschwerde wird auch darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO der Ablauf der Aussetzung (zwingend) anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsentscheidung zu verfügen sei. Die Berufungsentscheidung vom 18. August 2000 enthalte jedoch eine solche Verfügung nicht. Eine Entscheidung in einem getrennten Verfahren sei rechtlich nicht zulässig und im Gesetz nicht vorgesehen. Die Verfügung mit Bescheid vom 11. September 2000 sei somit rechtswidrig, weshalb auch der angefochtene Berufungsbescheid rechtswidrig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO lautet:

  1. Absatz 5,Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (Paragraph 294,). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich einer über die Berufung (Absatz eins,) ergehenden
    1. Litera a
      Berufungsvorentscheidung oder
    2. Litera b
      Berufungsentscheidung oder
    3. Litera c
      anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung
    zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anläßlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Paragraph 276,) nicht aus.
    Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein."
    Nach der hg. Rechtsprechung ist der Ablauf der Aussetzung gemäß Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO von der Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich einer der in Paragraph 212 a, Absatz 5, genannten Erledigungen der Berufung gegen die Festsetzung der Abgabe zu verfügen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 96/15/0173).
    Es trifft daher nicht zu, dass die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung gemäß Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO in der Erledigung über die Berufung auszusprechen wäre.
    Die belangte Behörde ist im Recht, wenn sie davon ausgegangen ist, dass gemäß Paragraph 212 a, Absatz 5, dritter Satz BAO kein Ermessen der Behörde erster Instanz besteht, ob sie den Ablauf der Aussetzung verfügt oder nicht. Der Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch eins der Agrarmarkt Austria vom 11. September 2000 entsprach somit dem Gesetz. Damit wird der Beschwerdeführer auch nicht durch die Abweisung seiner Berufung mit dem angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt.
    Auf die Frage, ob ein Grund für einen Widerruf gemäß Paragraph 294, BAO vorlag, ist daher nicht einzugehen.
    Die Beschwerde ist somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
    Wien, am 22. Jänner 2001

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170266.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_2000170266_20010122X00

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