Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 99/15/0121

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/15/0121

Entscheidungsdatum

21.10.1999

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §9;
BAO §191 Abs3;
BAO §79;
BAO §93 Abs2;
BAO §97;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BAO § 191 heute
  2. BAO § 191 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 191 gültig von 18.04.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 191 gültig von 01.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 191 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 191 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 191 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 191 gültig von 27.06.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. BAO § 191 gültig von 18.07.1987 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 191 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. BAO § 79 heute
  2. BAO § 79 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 97 heute
  2. BAO § 97 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 97 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. BAO § 97 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. BAO § 97 gültig von 15.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 97 gültig von 31.12.2004 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 97 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. BAO § 97 gültig von 27.08.1994 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  9. BAO § 97 gültig von 01.03.1983 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, in der Beschwerdesache 1) des E, Rechtsanwalt in W, 2) der "E Gesellschaft m.b.H und Mitgesellschafter" und 3) des Rechtsanwaltes Dr. Andreas Wippel als Masseverwalter im Konkurs der E Gesellschaft m.b.H. in T, alle vertreten durch die Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien römisch eins, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch sieben) vom 18. September 1996, Zl. GA GZ 17-94/4000/04, betreffend "nicht einheitlich und gesondert festzustellende Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1987 bis 1990, Nichtveranlagung der Gewerbesteuer für die Jahre 1987 bis 1990 und Nichtfeststellung von Einheitswerten des Betriebsvermögens 1.1.1988 und 1.1.1991", den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Den angefochtenen Bescheid bildet nach der gegenständlichen Beschwerde eine Berufungsentscheidung vom 18. September 1996, die folgenden Adressaten aufweist "E Gesellschaft m.b.H und Mitgesellschafter" (im Adressfeld ist unmittelbar anschließend der Name Karl F genannt, der nach dem weiteren Spruch steuerrechtlicher Vertreter im Verwaltungsverfahren über die "Berufung der E Gesellschaft m. B. H und Mitgesellschafter" war). Im Anschluss an den die Berufung als unbegründet abweisenden Spruch ist im angefochtenen Bescheid der Hinweis enthalten: "Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflließen (Paragraphen 191, Absatz 3, Litera b, BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach Paragraph 81, BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (Paragraph 101, Absatz 3, BAO)."

Im angefochtenen Bescheid ist weiters zu lesen, "die Bw" betreibe ein Unternehmen zur Herstellung von elektronischen und elektrischen Bauelementen. Handelsrechtlich sei "die Bw" eine stille Gesellschaft, welche mit Gesellschaftsvertrag vom 14. Dezember 1987 zwischen der "E GmbH" und der "G" gegründet worden sei. Die "G" sei in diesem Gesellschaftsverhältnis Treuhänderin, die ihrerseits "45 Anleger als sog. Treugeber und stille Gesellschafter vertritt". Bis zu einer im Jahr 1993 stattgefundenen Betriebsprüfung sei steuerlich eine unechte stille Gesellschaft angenommen worden mit der Wirkung, dass alle 45 Anleger als Mitunternehmer angesehen worden seien und eine vorläufige einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung gemäß Paragraph 188, BAO erfolgt sei. Die Betriebsprüfung sei allerdings zur Ansicht gelangt, dass eine Mitunternehmerschaft nicht vorliege. Nach den weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid teilte die belangte Behörde mit ihrer abweisenden Berufungserledigung diese auf der Grundlage des Betriebsprüfungsberichtes im erstinstanzlichen Bescheid getroffene Beurteilung. Der angefochtene Bescheid schließt mit der zusammenfassenden Feststellung: "Aus all diesen Gründen war eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb gem Paragraph 188, BAO nicht durchzuführen, ist ein Gewerbesteuersubjekt nicht gegeben und war daher auch kein Einheitswert des Betriebsvermögens festzustellen".

Die Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom 23. Februar 1999, B 4611/96-7 abgelehnt. Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde mit Beschluss vom 22. Juni 1999, B 4611-9, über nachträglichen Antrag an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (aus den Ausführungen in der ergänzten Beschwerde ist zu entnehmen, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer Dr. E um einen Treugeber im Rahmen der begründeten stillen Gesellschaftsverhältnisse handelt).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal. An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere vergleiche , z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1997, 96/15/0118, sowie Ritz2, Bundesabgabenordnung, Tz 2 zu Paragraph 97,). Die in Paragraph 191, Absatz 3, BAO normierte Wirkung eines einheitlichen Feststellungsbescheides setzt einen wirksam erlassen Feststellungsbescheid voraus vergleiche , den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1993, 93/15/0080).

Ausgehend von dieser Rechtslage ist der angefochtene Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden. Der angefochtene Bescheid, der nach dem ergänzenden Hinweis im Sinn des Paragraph 191, Absatz 3, BAO auch gegenüber allen Beteiligten wirken soll, denen "gemeinschaftliche Einkünfte" zufließen, erging an die "E Gesellschaft m.b.H und Mitgesellschafter". Bei diesem Adressaten handelte es sich aber um kein zivilrechtlich rechtsfähiges Gebilde (es lagen handelsrechtlich nur jeweils stille Gesellschaftsverhältnisse zwischen der E GmbH und den einzelnen Treugebern vor) und auch nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sollte "die Bw" kein Träger von Rechten und Pflichten im abgabenrechtlichen Sinn sein.

Erlangte somit der angefochtene Bescheid keine Rechtswirksamkeit, war die gegen diese Erledigung gerichtete Beschwerde schon deshalb mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. Oktober 1999

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999150121.X00

Im RIS seit

01.07.2004

Dokumentnummer

JWT_1999150121_19991021X00

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