Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 99/14/0270

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/14/0270

Entscheidungsdatum

30.11.1999

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
21/03 GesmbH-Recht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

ABGB §1002;
ABGB §1151;
ABGB §1165;
ABGB §1166;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;
EStG 1988 §25;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;
GmbHG §15;
GmbHG §18;
GmbHG §27;
GmbHG §29;
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1165 heute
  2. ABGB § 1165 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1166 heute
  2. ABGB § 1166 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EStG 1988 § 22 heute
  2. EStG 1988 § 22 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 22 gültig von 01.09.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 22 gültig von 20.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. EStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. EStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1992
  10. EStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1992
  1. EStG 1988 § 25 heute
  2. EStG 1988 § 25 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  4. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  5. EStG 1988 § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  7. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  8. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  9. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  11. EStG 1988 § 25 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2006
  13. EStG 1988 § 25 gültig von 10.06.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  14. EStG 1988 § 25 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  15. EStG 1988 § 25 gültig von 21.08.2003 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 25 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 25 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  18. EStG 1988 § 25 gültig von 25.05.2002 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  19. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.2000 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. EStG 1988 § 25 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  21. EStG 1988 § 25 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  22. EStG 1988 § 25 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  23. EStG 1988 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  25. EStG 1988 § 25 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 25 heute
  2. EStG 1988 § 25 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  4. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  5. EStG 1988 § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  7. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  8. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  9. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  11. EStG 1988 § 25 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2006
  13. EStG 1988 § 25 gültig von 10.06.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  14. EStG 1988 § 25 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  15. EStG 1988 § 25 gültig von 21.08.2003 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 25 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 25 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  18. EStG 1988 § 25 gültig von 25.05.2002 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  19. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.2000 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. EStG 1988 § 25 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  21. EStG 1988 § 25 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  22. EStG 1988 § 25 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  23. EStG 1988 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  25. EStG 1988 § 25 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 47 heute
  2. EStG 1988 § 47 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 47 gültig von 01.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  4. EStG 1988 § 47 gültig von 23.10.2019 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  5. EStG 1988 § 47 gültig von 01.01.2016 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  6. EStG 1988 § 47 gültig von 16.02.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  7. EStG 1988 § 47 gültig von 09.05.2001 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  8. EStG 1988 § 47 gültig von 30.12.2000 bis 08.05.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. EStG 1988 § 47 gültig von 27.08.1994 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. EStG 1988 § 47 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. EStG 1988 § 47 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. GmbHG § 15 heute
  2. GmbHG § 15 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2023
  3. GmbHG § 15 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 18 heute
  2. GmbHG § 18 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 18 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 18 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 29 heute
  2. GmbHG § 29 gültig ab 17.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  3. GmbHG § 29 gültig von 15.12.2007 bis 16.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2007
  4. GmbHG § 29 gültig von 01.01.1999 bis 14.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  5. GmbHG § 29 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der R Gesellschaft mbH in L, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, DDr. Heinz Mück, Dr. Peter Wagner, Dr. Walter Müller, Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 30. August 1999, RV-103.97/1-8/1997, betreffend u.a. Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH. Dr. E ist ihr einziger Gesellschafter und auch ihr Geschäftsführer.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers der Jahre 1994 und 1995 Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben. In der Bescheidbegründung wird nach Darstellung der Rechtslage ausgeführt:

Wesentliche Bedeutung komme dem Fehlen von Unternehmerrisiko beim Geschäftsführer Dr. E zu. Dieser erhalte ein fixes Jahreshonorar von 960.000 S, welches nach dem Verbraucherpreisindex wertgesichert sei. Im Falle außerordentlicher Leistungen und entsprechender Geschäftserfolge könne er nachträglich ein entsprechendes Sonderhonorar in Rechnung stellen, worin ein bei Dienstverhältnissen üblicher Leistungsanreiz zu erblicken sei. Grundsätzlich sei der Jahresbezug erfolgsunabhängig. Dem Berufungsvorbringen, wonach sich das Unternehmerrisiko aus dem Verlust der Vermögenseinlage bei der Beschwerdeführerin und dem Tragen von Betriebsausgaben ergebe, werde entgegengehalten, dass das Risiko des Vermögensverlustes ein solches des Gesellschafters sei und konkrete Betriebsausgaben des Geschäftsführers nicht aufgezeigt worden seien. Der in der Berufung genannte Betrag von 115.200 S sei der in Paragraph 17, EStG 1988 vorgesehene Betriebsausgaben-Durchschnittssatz von 12%. Im Übrigen sei dem Geschäftsführer - zusätzlich zum laufenden Entgelt - eine Pensionszusage erteilt worden.

Die Beschwerdeführerin habe auch vorgebracht, dass Dr. E sich jederzeit vertreten lassen könne, dass er Hilfskräfte heranziehen könne und dies auch praktiziere, indem er "Kostenstellenverantwortliche" heranziehe. Die Möglichkeit der Arbeitsgestaltung sei Ausfluss der Stellung als wesentlich Beteiligter und bei leitenden Angestellten nicht außergewöhnlich. Nach Paragraph 2, des - auf unbestimmte Zeit geschlossenen - Geschäftsführervertrages müsse Dr. E seine berufliche Tätigkeit der Gesellschaft widmen, woraus auf das Schulden von Arbeitskraft zu schließen sei. Dass Dr. E im öffentlichen Bereich noch andere Tätigkeiten ausübe, könne als bekannt vorausgesetzt werden. Auch die Eingliederung von Dr. E in den Betrieb der Beschwerdeführerin könne nicht bestritten werden. Wenn er auch durch Einbindung von Erfüllungsgehilfen die Arbeitsumstände so gestaltet habe, dass er seinen umfangreichen anderen beruflichen Tätigkeiten nachkommen könne, wäre er dennoch nicht in der Lage, ohne eine gewisse Bindung an die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten seinen Leitungs- und Überwachungsmaßnahmen nachzugehen. Es lägen daher Einkünfte iSd Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 vor.

Im Beschwerdeverfahren ist strittig, ob die Beschwerdeführerin für die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers Dr. E Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu entrichten hat, weil diese Bezüge zu Einkünften iSd Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 führen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.

Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, FLAG in der ab 1994 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt 818 aus 1993, sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988.

Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, FLAG in der Fassung Bundesgesetzblatt 818 aus 1993, ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988.

Gemäß Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (Paragraph 47, Absatz 2,) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.

Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von der in Paragraph 41, FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in Paragraph 57, Absatz 4 und 5 HKG in der Fassung Bundesgesetzblatt 958 aus 1993, bzw. Paragraph 57, Absatz 7 und 8 HKG in der Fassung Bundesgesetzblatt 661 aus 1994,.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 und aus dem Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988, dass der Formulierung "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" in Paragraph 22, Ziffer 2, das Verständnis beizulegen ist, dass es auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese wegen der Beteiligung an der Gesellschaft nicht gegeben ist, im Übrigen aber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist die auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit hinzuzudenken und dann zu beurteilen, ob die Merkmale der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im Vordergrund stehen. Dem Vorliegen bzw. dem Fehlen des Unternehmerwagnisses kommt in diesem Zusammenhang wesentliche Bedeutung zu vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1999, 99/14/0136).

Im gegenständlichen Fall kommt dem Geschäftsführer Dr. E nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid kein Unternehmerwagnis zu. Hiezu wird in der Beschwerde vorgebracht, Paragraph 4, des Geschäftsführervertrages regle den fixen Bezug, während Paragraph 5, des Vertrages einen erfolgsabhängigen Teil vorsehe. Demnach behalte sich der Geschäftsführer das Recht vor, im Falle außerordentlicher Leistungen und darauf zurückzuführender besonders günstiger Geschäftserfolge ein angemessenes "Subhonorar" in Rechnung zu stellen. Die Festlegung dieses erfolgsabhängigen Bezugsteiles erfolge in Form eines Umlaufbeschlusses nach Vorliegen des Jahresabschlusses. Das gesamten Honorar habe 1993 840.000 S, 1994 960.000 S, 1995 960.000 S, sodann im Wirtschaftsjahr 1997/98 1,020.000 S, im Wirtschaftsjahr 1998/99 920.000 S und bisher im halben Wirtschaftsjahr 1999 aus 2000, (von April bis September) 500.000 S plus Umsatzsteuer (für das ganze Jahr ergibt sich sohin 1 Mio. S) betragen. Auf der Ausgabenseite sei zu beachten, dass der Geschäftsführer Spesen (für Reisen, Fortbildung, Betriebsmittel und Fachliteratur) nicht ersetzt erhalte und auch Sozialversicherungsbeiträge sowie Einkommen- und Umsatzsteuer selber trage. Es sei zwar richtig, dass die in der Berufung angeführten Betriebsausgaben des Geschäftsführers (von 115.200 S) der nach Paragraph 17, EStG mit 12% pauschal bemessene Betrag sei, dies lasse aber nicht den Schluss zu, dass es keine konkreten Betriebsausgaben gegeben habe, zumal allein die Sozialversicherungsbeiträge 50.543 S ausgemacht hätten und der Ansatz des Pauschales nur der Einfachheit halber erfolgt sei.

Sozialversicherungsbeiträge stehen in einer bestimmten Relation zu den Einnahmen, und stellen daher kein "Wagnis" dar. Im Übrigen werden Sozialversicherungsbeiträge (hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile) auch von "klassischen" Dienstnehmern iSd Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 getragen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 99/14/0264). Es liegt auch auf der Hand, dass der Geschäftsführer Umsatzsteuer, wenn er sie der Beschwerdeführerin in Rechnung stellt, an das Finanzamt abzuführen hat. Er erhält aber ohnedies von der Beschwerdeführerin eine (zusätzliche) Zahlung in Höhe dieser Umsatzsteuer. Dass der Geschäftsführer Einkommensteuer zu zahlen hat, spricht nicht für ein Unternehmerwagnis, zumal auch Einkommensbezieher mit nichtselbstständigen Einkünften der Einkommensteuer (im Wege des Lohnsteuerabzuges) unterliegen.

Hinsichtlich der Aufwendungen für Fortbildung, Fachliteratur, Betriebsmittel und Reisen wird in der Beschwerde weder ein konkretes Ausmaß dargetan noch vorgebracht, dass sie Dr. E zwingend auf Grund seiner Rechtsstellung habe tätigen müssen.

Wesentlich ist im vorliegenden Fall, dass dem Geschäftsführer ein Geschäftsführerbezug (Summe aus 12 x 80.000 S) eingeräumt war, der in den Jahren 1994 und 1995 konstant geblieben ist. Wenn die belangte Behörde in Anbetracht der gleich bleibenden Entlohnung vom Fehlen eines Unternehmerwagnisses ausgegangen ist, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Im Übrigen ist es bei leitenden Angestellten nicht unüblich, dass zusätzlich zu einem im Vordergrund stehenden Fixbezug eine Erfolgsprämie gezahlt wird vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, 97/15/0175).

Gegen die Annahme einer organisatorischen Eingliederung wendet sich die Beschwerde mit dem Vorbringen, Dr. E sei gegenüber einer Vielzahl von Auftraggebern tätig gewesen, weshalb ihm pro Betrieb nur geringe Zeit zur Verfügung gestanden sei. Dr. E habe im Alltagsgeschäft der Beschwerdeführerin nicht mitgewirkt. Diese Aufgaben hätten die Kostenstellenverantwortlichen für Neuwagen, Gebrauchtwagen, Ersatzteile, Reparaturwerkstätte, Spenglerei, Lackiererei sowie für die Filialen an sechs weiteren Betriebsstandorten - Repräsentanten der Beschwerdeführerin - erfüllt. Die Vertretung der Beschwerdeführerin gegenüber wesentlichen Vertragspartnern und Behörden sei hingegen in die handelsrechtlichen und gewerberechtlichen Pflichten des Dr. E gefallen. Im Hinblick auf die weiteren Funktionen des Dr. E sei seine Anwesenheit punktuell und nicht regelmäßig gewesen. Es habe keine Bindung an betriebliche Ordnungsvorschriften, wie geregelte Arbeitszeit und Arbeitspausen bestanden.

Das Beschwerdevorbringen geht dahin, dass Dr. E nur die Aufgaben der ersten Führungsebene wahrnimmt und wegen seiner sonstigen Funktionen (insb. im öffentlichen Bereich und in Aufsichtsräten) die Arbeitsleistungen nicht kontinuierlich, sondern eher blockweise erbringt. Dass für einen alle Anteile an der Kapitalgesellschaft haltenden Geschäftsführer eine exakt festgelegte Arbeitszeit nicht besteht, ergibt sich, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. November 1996, 96/14/0028, zum Ausdruck gebracht hat, schon aus der gesellschaftsrechtlichen Beziehung und der daraus resultierenden Weisungsfreiheit. Zudem ist bei den im Spitzenmanagement tätigen Fremdgeschäftsführern, auch wenn sie Dienstnehmer sind, im Hinblick auf weitere Funktionen (etwa in Aufsichtsräten) eine Unregelmäßigkeit in der Arbeitserbringung nicht unüblich.

Die Delegierung von Arbeit auf die weiteren Dienstnehmer ist beim leitenden Führungspersonal eine übliche, in gewissem Ausmaß notwendige Vorgangsweise vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, 97/15/0175). Auch - im Dienstverhältnis stehende - Fremdgeschäftsführer sind vielfach für die strategische Führungsarbeit und nicht zur Abwicklung der täglichen Routine angestellt.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Geschäftsführung könne auch im Werkvertrag erbracht werden. Im Beschwerdefall sei der Geschäftsführungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und könne von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, was eine bei "längerfristigen Werkverträgen" übliche Vereinbarung sei.

Das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers kann ein Dienstvertrag im Sinne der Paragraphen 1151, ff ABGB, ein sogenannter freier Dienstvertrag, ein Werkvertrag oder ein Auftrag sein vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 1998, 97/13/0169). Der - seltene - Fall eines Werkvertrages wird allerdings nur angenommen werden können, wenn die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, etwa in Form eines durch die Geschäftsführung abzuwickelnden konkreten Projektes, vereinbart ist, nicht aber wenn Gegenstand des Vertrages die auf Dauer angelegte und damit zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen ist vergleiche Reich/Rohrwig, GmbH-Recht I2, Rz 2/83). Während beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, ist beim Dienstvertrag und beim freien Dienstvertrag die Arbeit selbst Leistungsinhalt vergleiche Krejci in Rummel2, Rz 117 zu Paragraphen 1165, 1166, ABGB).

Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, worin im konkreten Fall das einzelne Werk (im Sinne eines geschuldeten Erfolges) bestehen sollte, welches eine kontinuierliche Entlohnung des Geschäftsführers (mit einem Bezug von jährlich ca. 1 Mio. S) rechtfertigte. Die im Beschwerdefall vorliegende Vereinbarung über die Vertragsdauer spricht - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - für ein Dauerschuldverhältnis, nicht aber für einen Werkvertrag als Zielschuldverhältnis.

Die Beschwerdeführerin zeigt weiters auf, dass sie ihrem Geschäftsführer zwar eine Pension zugesagt habe, er aber keinen Anspruch auf Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Abfertigung oder Urlaub habe.

Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Abfertigung sind keine unabdingbaren Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, 97/13/0164). Diese Umstände ergeben sich vielmehr als Rechtsfolge bei einem Arbeitsverhältnis iSd Arbeitsrechts, bei Einkünften iSd Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 liegt aber oftmals (jedenfalls aber einer Beteiligung von 50%) kein solches Arbeitsverhältnis vor. Ob schließlich der Geschäftsführerbezug in 14 Teilbeträgen und damit unter Auszahlung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld ausgezahlt wird oder in weniger Teilbeträgen, beeinflusst die wirtschaftliche Stellung des Empfängers nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, 99/15/0188).

Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Einkünfte des Geschäftsführers als solche iSd Paragraph 22, Ziffer 2

Teilstrich 2 EStG 1988 angesehen hat.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999140270.X00

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1999140270_19991130X00

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