Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 99/13/0253

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/13/0253

Entscheidungsdatum

22.03.2000

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §293b;
BAO §303 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
  1. BAO § 293b heute
  2. BAO § 293b gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293b gültig von 30.12.1989 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde des Dr. P in R, vertreten durch Mag. Rudolf Varadi, Wirtschaftsprüfer in Eisenstadt, Pfarrgasse 33, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch zehn) vom 30. September 1999, Zl. RV/520-17/02/98, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1992 und 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1997, 95/13/0124, hinzuweisen. In dem damaligen Beschwerdeverfahren war (u.a.) betreffend Einkommensteuer 1989 bis 1993 strittig, ob die belangte Behörde für diese Jahre zu Recht nach Paragraph 293 b, BAO berichtigte Einkommensteuerbescheide erlassen durfte, weil es sich bei der bisher erfolgten begünstigten Besteuerung nach Paragraph 37, Absatz eins, EStG 1988 für Nebeneinkünfte aus selbstständiger Arbeit um die Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen gehandelt habe. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte diese Frage der Zulässigkeit einer Bescheidberichtigung für die Jahre 1992 und 1993 und folgte dabei dem damaligen Beschwerdevorbringen, wonach in diesen Jahren aus den Abgabenerklärungen (und deren Beilagen) der Sachverhalt betreffend die Herkunft der mit "selbstständige Einkünfte" bzw. "Einkünfte" gemäß "§ 37/2, 3 EStG" bezeichneten Einkunftsbeträge nicht ersichtlich gewesen sei.

Der gegenständlichen Beschwerde ist im Zusammenhalt mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid zu entnehmen, dass nach Ergehen des erwähnten Erkenntnisses vom 9. Juli 1997 das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Dezember 1997 der Berufung hinsichtlich der auf Paragraph 293 b, BAO gestützten Bescheide Folge gab (und demnach die "unter KZ 423" der Einkommensteuererklärung 1992 und 1993 erklärten Einkünfte wieder dem Hälftesteuersatz unterzogen wurden).

Am 7. Oktober 1997 übermittelte das Finanzamt dem Beschwerdeführer einen Ergänzungsauftrag und stellte dabei u.a. die Frage, um welche Art von Einkünften es sich bei den unter KZ 423 der Einkommensteuererklärungen 1992 und 1993 angeführten Einkünften handle. In der Vorhaltsbeantwortung vom 29. Oktober 1997 erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit gehandelt habe. Daraufhin nahm das Finanzamt mit Bescheiden vom 3. Februar 1998 die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 1992 und 1993 wieder auf, wobei in den neu erlassenen Einkommensteuerbescheiden die schriftstellerischen Einkünfte (für die im Geltungsbereich des EStG 1988 kein begünstigter Steuersatz mehr zustehe) dem Normalsteuersatz unterworfen wurden.

Die gegen die Wiederaufnahmebescheide eingebrachte Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die strittige Verfahrenswiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 1992 und 1993 beziehe sich auf die Erstbescheide vom 29. April 1993 bzw. 1. September 1994, nicht aber auf die berichtigenden Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 vom 23. September 1994. Die gemäß Paragraph 293 b, BAO erlassenen berichtigenden Bescheide seien nur zu den beiden Erstbescheiden hinzugetreten und auch nur der Teilrechtskraft unterlegen. Die vom Finanzamt verwendete Begründung für die Berichtigung nach Paragraph 293 b, BAO sei von einer "irrelevanten Vermutung, nicht aber von bekannten Tatsachen" ausgegangen. Die der Berufung gegen die berichtigenden Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 stattgebenden Berufungsvorentscheidungen stünden in keiner Beziehung zur Wiederaufnahme des Verfahrens. Zum Zeitpunkt der Erstbescheide habe das Finanzamt das Vorliegen schriftstellerischer Einkünfte nicht gewusst. In Anbetracht der nicht geringfügigen Auswirkungen (Nachforderungen 1992 20.193 S und 1993 18.346 S) habe das Finanzamt bei ihrer Ermessensentscheidung zur Wiederaufnahme auch zu Recht dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit den Vorzug gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit eingeräumt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" im Sinn des Paragraph 303, Absatz 4, BAO bezieht sich damit auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres vergleiche dazu beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1996, 94/13/0070, und vom 21. Juli 1998, 93/14/0187, 0188). Dass den Abgabenerklärungen des Beschwerdeführers für die Jahre 1992 und 1993 allein nicht zweifelsfrei die fehlende Berechtigung zur Inanspruchnahme der beanspruchten Steuersatzbegünstigungen nach Paragraph 37, EStG 1988 zu entnehmen war, ergibt sich bereits aus den Ausführungen im Vorerkenntnis (im damaligen Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer u.a. auch damit argumentiert, die jeweiligen Beträge seien "nur" in der KZ 423 eingetragen gewesen und in den Beilagen sei nicht aufgeschienen, um welche Einkünfte es sich gehandelt habe oder aus welcher Quelle sie geflossen seien). Ob das Finanzamt bei der (erstmaligen) Erlassung der Bescheide für 1992 und 1993 nach der nunmehr vorgetragenen Ansicht in der Beschwerde hätte wissen "müssen", dass der Beschwerdeführer schriftstellerische Einkünfte bezogen habe, weil das Finanzamt "richtigerweise jahrelang bis einschließlich 1988 die schriftstellerischen Einkünfte mit dem Hälftesteuersatz veranlagt hat und überdies auch für 1989 bis 1991 dies aus der Aktenlage ersehen konnte", ist bei der allein auf der Basis der Abgabenerklärungen des Beschwerdeführers für die Jahre 1992 und 1993 vorzunehmenden Beurteilung nicht von Bedeutung vergleiche nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1996). Es kam für die nunmehr strittige Frage der Verfahrenswiederaufnahme auch nicht auf den Wissensstand des Finanzamtes zum Zeitpunkt der Berichtigung nach Paragraph 293 b, BAO im Jahr 1994 an.

Da ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung maßgeblicher Tatsachen der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 303, Absatz 4, BAO nicht entgegensteht vergleiche beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1998, 97/15/0219), zeigt die Beschwerde auch damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, wenn sie darauf hinweist, die Nachholung des Vorhaltes vom 7. Oktober 1997 sei zeitlich verspätet, weil diese Maßnahme im Rahmen der Veranlagung hätte getroffen werden müssen. Ziel einer amtswegigen Wiederaufnahme ist es, insgesamt ein rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1997, B 2/96). Es ist insgesamt nicht erkennbar, dass die Behörde bei der verfügten Wiederaufnahme nicht vom Ermessen im Sinn des Gesetzes vergleiche Artikel 130, Absatz 2, B-VG) Gebrauch gemacht hätte.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese ohne

weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung nach Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. März 2000

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130253.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2009

Dokumentnummer

JWT_1999130253_20000322X00

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