(2)Absatz 2,Die Auskunft, welche die Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. September 1995, Zl. 95/17/0211 in Interpretation dieser Bestimmung ausgeführt hat, ist Erfüllungsort der durch § 1a (Wiener) Parkometergesetz angeordneten Auskunftspflicht der Sitz der anfragenden Behörde; dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen. Dies gilt auch für eine im Postweg übermittelte schriftliche Auskunft (vgl. das erwähnte Erkenntnis vom 15. September 1995).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. September 1995, Zl. 95/17/0211 in Interpretation dieser Bestimmung ausgeführt hat, ist Erfüllungsort der durch Paragraph eins a, (Wiener) Parkometergesetz angeordneten Auskunftspflicht der Sitz der anfragenden Behörde; dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen. Dies gilt auch für eine im Postweg übermittelte schriftliche Auskunft vergleiche das erwähnte Erkenntnis vom 15. September 1995).
Ob auf einem anderen Rechtsgebiet - die Gegenschrift der belangten Behörde verweist hier auf § 103 Abs. 2 KFG - ehemals eine davon abweichende Rechtsprechung bestand (vgl. hiezu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156), ist für die Interpretation der hier anzuwendenden, eindeutigen Gesetzeslage nicht von Belang. Auch hat sich der Mitbeteiligte nie auf einen diesbezüglichen Rechtsirrtum berufen.Ob auf einem anderen Rechtsgebiet - die Gegenschrift der belangten Behörde verweist hier auf Paragraph 103, Absatz 2, KFG - ehemals eine davon abweichende Rechtsprechung bestand vergleiche hiezu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156), ist für die Interpretation der hier anzuwendenden, eindeutigen Gesetzeslage nicht von Belang. Auch hat sich der Mitbeteiligte nie auf einen diesbezüglichen Rechtsirrtum berufen.
Vor dem Gerichtshof ist nicht (mehr) strittig, dass dem Mitbeteiligten die Auskunftsverlangen der beschwerdeführenden Partei (unter Einschreiten deutscher Behörden) zugestellt wurden (nach dem Ausweis der Akten offenbar an eine Mitbewohnerin). Der Mitbeteiligte, der in seinen Berufungen zunächst von einem Zustellversuch in Wien ausgegangen war, hat auch nicht vorgebracht, eine Zustellung unter der Anschrift in Deutschland hätte - allenfalls wegen Ortsabwesenheit - nicht erfolgen dürfen. Der Mitbeteiligte hat sich (bisher) auch nicht darauf berufen, die ihm erteilte Frist zur Beantwortung des Auskunftsverlangens sei von ihm eingehalten worden. Nach der Aktenlage und dem Vorbringen der Parteien ist daher davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte die Frist für die ihm zugekommenen Auskunftsverlangen ungenützt verstreichen ließ.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen je vom 27. Oktober 1997, Zl. 96/17/0425 und Zl. 97/17/0336, in ständiger Rechtsprechung erkennt, darf eine Lenkeranfrage nach § 1a (Wiener) Parkometergesetz auch an deutsche Staatsbürger (Zulassungsbesitzer) gerichtet werden. In seinem erwähnten Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zl. 97/17/0336, hat der Verwaltungsgerichtshof auch eingehend zur Frage der völkerrechtlichen Zulässigkeit und des anzuwendenden Rechts Stellung genommen. Er hat in diesem Erkenntnis dargelegt, dass es sich bei der nach dem Wiener Parkometergesetz zu entrichtenden Abgabe um eine der in Art. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, erwähnten öffentlichen Abgaben, die von einer Gemeinde erhoben wird, handelt. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Zustellung ist daher nach diesem Vertrag (und nicht nach dem Amts- und Rechtshilfevertrag BGBl. Nr. 526/1990) zu beurteilen. Danach ergibt sich die völkerrechtliche Berechtigung zur Zustellung im unmittelbaren Postweg aus dem Ergebnis eines Verständigungsverfahrens gemäß Art. 15 des soeben zitierten Vertrages BGBl. Nr. 249/1955 (veröffentlicht in AÖF Nr. 241/1981). Völkerrechtliche Bedenken gegen die Zustellung in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren Postweg bestehen daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nur das erwähnte Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zl. 97/17/0336) nicht. Schon auf Grund eines Größenschlusses können daher auch keine Bedenken gegen eine Zustellung unter Inanspruchnahme deutscher Behörden bestehen, wobei es - entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift des Mitbeteiligten - nicht darauf ankommt, ob sich die österreichischen Behörden auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt haben.Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen je vom 27. Oktober 1997, Zl. 96/17/0425 und Zl. 97/17/0336, in ständiger Rechtsprechung erkennt, darf eine Lenkeranfrage nach Paragraph eins a, (Wiener) Parkometergesetz auch an deutsche Staatsbürger (Zulassungsbesitzer) gerichtet werden. In seinem erwähnten Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zl. 97/17/0336, hat der Verwaltungsgerichtshof auch eingehend zur Frage der völkerrechtlichen Zulässigkeit und des anzuwendenden Rechts Stellung genommen. Er hat in diesem Erkenntnis dargelegt, dass es sich bei der nach dem Wiener Parkometergesetz zu entrichtenden Abgabe um eine der in Artikel eins, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1955,, erwähnten öffentlichen Abgaben, die von einer Gemeinde erhoben wird, handelt. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Zustellung ist daher nach diesem Vertrag (und nicht nach dem Amts- und Rechtshilfevertrag Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990,) zu beurteilen. Danach ergibt sich die völkerrechtliche Berechtigung zur Zustellung im unmittelbaren Postweg aus dem Ergebnis eines Verständigungsverfahrens gemäß Artikel 15, des soeben zitierten Vertrages Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1955, (veröffentlicht in AÖF Nr. 241 aus 1981,). Völkerrechtliche Bedenken gegen die Zustellung in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren Postweg bestehen daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche nur das erwähnte Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zl. 97/17/0336) nicht. Schon auf Grund eines Größenschlusses können daher auch keine Bedenken gegen eine Zustellung unter Inanspruchnahme deutscher Behörden bestehen, wobei es - entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift des Mitbeteiligten - nicht darauf ankommt, ob sich die österreichischen Behörden auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt haben.
Soweit der Mitbeteiligte vor dem Gerichtshof (erstmals) vorbringt, die beschwerdeführende Partei habe nicht von sich aus geprüft, ob sich das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Zulassungsbesitzers (Halters) in der Wiener Kurzparkzone befunden habe, ist nicht einsichtig, warum dies eine Lenkeranfrage an einen ausländischen Zulassungsbesitzer unzulässig machen sollte. Die beschwerdeführende Partei als anfragende Behörde durfte nämlich - ohne Vorliegen anderer Anhaltspunkte - davon ausgehen, dass das Fahrzeug "mit Wissen und Willen des Zulassungsbesitzers" nach Österreich verbracht wurde. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof schon ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1999, Zl. 99/17/0026), dass auch ein deutscher Staatsbürger ab dem Zeitpunkt, indem er ernsthaft mit der Verbringung des überlassenen Kraftfahrzeuges nach Österreich rechnen musste, Anlass hatte, sich mit den einschlägigen Normen der österreichischen Rechtsordnung vertraut zu machen. Jedenfalls aber hätte die belangte Behörde mangels eines konkreten Vorbringens des Mitbeteiligten die hier ins Treffen geführte Unterlassung weiterer Erhebungen nicht zum Anlass für die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides nehmen dürfen. Ein Verbringen des Fahrzeuges ohne "Wissen und Willen des Zulassungsbesitzers" nach Österreich wäre nämlich nach der allgemeinen Lebenserfahrung derart unwahrscheinlich, dass diesbezügliche Erhebungen nur durch eine konkrete Tatsachenbehauptung indiziert waren.Soweit der Mitbeteiligte vor dem Gerichtshof (erstmals) vorbringt, die beschwerdeführende Partei habe nicht von sich aus geprüft, ob sich das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Zulassungsbesitzers (Halters) in der Wiener Kurzparkzone befunden habe, ist nicht einsichtig, warum dies eine Lenkeranfrage an einen ausländischen Zulassungsbesitzer unzulässig machen sollte. Die beschwerdeführende Partei als anfragende Behörde durfte nämlich - ohne Vorliegen anderer Anhaltspunkte - davon ausgehen, dass das Fahrzeug "mit Wissen und Willen des Zulassungsbesitzers" nach Österreich verbracht wurde. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof schon ausgesprochen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1999, Zl. 99/17/0026), dass auch ein deutscher Staatsbürger ab dem Zeitpunkt, indem er ernsthaft mit der Verbringung des überlassenen Kraftfahrzeuges nach Österreich rechnen musste, Anlass hatte, sich mit den einschlägigen Normen der österreichischen Rechtsordnung vertraut zu machen. Jedenfalls aber hätte die belangte Behörde mangels eines konkreten Vorbringens des Mitbeteiligten die hier ins Treffen geführte Unterlassung weiterer Erhebungen nicht zum Anlass für die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides nehmen dürfen. Ein Verbringen des Fahrzeuges ohne "Wissen und Willen des Zulassungsbesitzers" nach Österreich wäre nämlich nach der allgemeinen Lebenserfahrung derart unwahrscheinlich, dass diesbezügliche Erhebungen nur durch eine konkrete Tatsachenbehauptung indiziert waren.
Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf die Änderung der Judikatur zu dem hier nicht anzuwendenden § 103 Abs. 2 KFG verweist und daraus ableitet, es könne von einem ausländischen Zulassungsbesitzer nicht verlangt werden, Aufzeichnungen betreffend die Überlassung eines Kraftfahrzeuges zu führen, der erstinstanzliche Bescheid hätte daher auch wegen fehlenden Verschuldens aufgehoben werden müssen, so ist hiezu auf die obigen Ausführungen zu verweisen.Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf die Änderung der Judikatur zu dem hier nicht anzuwendenden Paragraph 103, Absatz 2, KFG verweist und daraus ableitet, es könne von einem ausländischen Zulassungsbesitzer nicht verlangt werden, Aufzeichnungen betreffend die Überlassung eines Kraftfahrzeuges zu führen, der erstinstanzliche Bescheid hätte daher auch wegen fehlenden Verschuldens aufgehoben werden müssen, so ist hiezu auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide jeweils mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet hat. Die Bescheide waren infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide jeweils mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet hat. Die Bescheide waren infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.