Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 98/16/0253

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/16/0253

Entscheidungsdatum

04.03.1999

Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich;
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

ABGB §1478;
BAO §197;
BAO §209a Abs2;
BAO §239;
BAO §295;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art144;
GdO NÖ 1973 §61;
LAO NÖ 1977 §158a Abs2;
LAO NÖ 1977 §186;
LAO NÖ 1977 §218;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. ABGB § 1478 heute
  2. ABGB § 1478 gültig ab 01.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. BAO § 209a heute
  2. BAO § 209a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 209a gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 209a gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 209a gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. BAO § 209a gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209a gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209a gültig von 27.08.1994 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. BAO § 209a gültig von 13.01.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  11. BAO § 209a gültig von 19.04.1980 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 295 heute
  2. BAO § 295 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 295 gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. BAO § 295 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2020
  5. BAO § 295 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  7. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. BAO § 295 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. BAO § 295 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 295 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, in der Beschwerdesache der F AG in W, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien römisch eins, Parkring 2, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Kottingbrunn vom 23. Juli 1998, Zl. 1998/Re.-Rsb, betreffend Rückzahlung der Grundsteuer für die Jahre 1983 bis 1991, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Marktgemeinde Kottingbrunn Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Finanzamt Baden hatte mit mehreren Bescheiden vom März 1983 Grundsteuermessbeträge in der Höhe von insgesamt S 13.752,-- per 1. Jänner 1983 festgesetzt. Gegen diese Bescheide hatte die Beschwerdeführerin am 9. Mai 1983 Berufung erhoben.

Nach Ergehen einer abweislichen Berufungsvorentscheidung und der abweislichen Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. November 1991 hatte der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Beschwerde die genannte Berufungsentscheidung mit Erkenntnis vom 30. April 1993, Zl. 92/17/0005, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

In Entsprechung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses gab die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland der Berufung vom 9. Mai 1983 mit Bescheid vom 28. Februar 1996 statt und setzte die erwähnten Grundsteuermessbeträge für die näher bezeichnete wirtschaftliche Einheit per 1. Jänner 1983 mit S Null fest.

Mit dem Antrag vom 31. Jänner 1997 begehrte die Beschwerdeführerin von der Gemeindeabgabenbehörde die Rückzahlung der für diese - von den Grundsteuermessbeträgen betroffenen - Grundstücke für den Zeitraum 1983 bis 1996 entrichteten Grundsteuer. Mit dem im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Kottingbrunn erlassenen Bescheid vom 28. Februar 1997 erfolgte die Grundsteuervorschreibung per 1. Jänner 1992 mit S Null. Am 19. März 1997 wurde die Grundsteuer für die Jahre 1992 bis 1996 zurückgezahlt. Betreffend den Zeitraum 1983 bis einschließlich 1991 ging die Entscheidungsbefugnis auf Grund des Devolutionsantrages auf den Gemeinderat der Beschwerdeführerin als Abgabenbehörde zweiter Instanz über.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Rückzahlung der für die Jahre 1983 bis 1991 entrichteten Grundsteuer ab. Dies mit der Begründung, im Falle einer nachträglichen Abänderung bzw. Aufhebung des einem Abgabenbescheid zugrundeliegenden Messbescheides sei gemäß Paragraph 218, NÖ Abgabenordnung (NÖ AO) der abgeleitete Abgabenbescheid ohne Rücksicht darauf, ob Rechtskraft eingetreten sei, grundsätzlich von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Eine derartige Maßnahme sei jedoch gemäß Paragraph 223, Absatz eins, NÖ AO nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig. Gemäß Paragraph 156, Absatz eins, NÖ AO verjähre das Recht, eine Abgabe festzusetzen, in fünf Jahren. Die Verjährung beginne gemäß Paragraph 157, Litera a, NÖ AO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei. Da gemäß Paragraph 28, a Grundsteuergesetz 1955 der Abgabenanspruch der Gemeinde jeweils mit Beginn des Kalenderjahres, für 1991 sohin am 1.1.1991 entstanden sei, habe die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 157, Litera a, NÖ AO am 1. Jänner 1992 zu laufen begonnen. Für den Zeitraum vor dem 1. Jänner 1991 sei daher bereits die Bemessungsverjährung eingetreten. Eine Unterbrechung bzw. eine Hemmung dieser Frist erfolge nicht. Daraus ergebe sich, dass der Rückzahlungsanspruch für die Jahre 1983 bis einschließlich 1991 verjährt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Rückzahlung der Grundsteuer für die Jahre 1983 bis 1991 verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführerin brachte dazu eine Äusserung ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 61, der NÖ Gemeindeordnung kann gegen den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung Vorstellung bei der Landesregierung erheben, wer in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Durch diese Regelung der NÖ Gemeindeordnung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Instanzenzug im Sinne des Artikel 144, B-VG eingerichtet worden vergleiche Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 1990, B 734/90; Paragraph 16, Absatz eins, FAG).

Die gegen den Bescheid des Gemeinderates erhobene Beschwerde ist daher wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen, weil eine zulässig gewesene Vorstellung nicht erhoben wurde.

Daran ändert auch der Umstand der unrichtig erteilten Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides, wonach gegen den Bescheid Beschwerde an den Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtshof eingebracht werden kann, nichts.

In der Sache selbst ist - ungeachtet der Zurückweisung - zu bemerken:

Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung gemäß Paragraph 158 a, Absatz eins, NÖ AO nicht entgegen.

Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (Paragraph 62,) ab, so steht gemäß Paragraph 158 a, Absatz 2, NÖ AO der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde.

Der erste Tatbestand des Paragraph 209 a, Absatz 2, BAO (entspricht Paragraph 158 a, Absatz 2, NÖ AO) hat zur Voraussetzung, dass "eine Abgabenfestsetzung" von der Erledigung einer Berufung abhängt. Das kann, wie gesagt bedeuten, dass eine Abgabenfestsetzung von einem in Berufung gezogenen Grundlagenbescheid abhängt und trotz Verjährung der bisher nicht erflossene Abgabenbescheid, der ein Folgebescheid ist, (erstmalig) erlassen werden darf, aber auch, dass unter diesen Voraussetzungen ein schon ergangener (sogar rechtskräftiger) Abgabenbescheid nach Ablauf der Verjährung geändert oder aufgehoben werden darf, Paragraph 295, BAO (entspricht Paragraph 218, NÖ AO) somit in den vorangeführten Fällen trotz Verjährung Anwendung finden darf.

Der zweite Tatbestand des Absatz 2, erfasst Fälle, in denen eine Abgabenfestsetzung von der Erledigung eines "in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages" abhängig ist und der Antrag vor Verjährung des anknüpfenden Abgabenanspruches eingebracht wurde. Ist nun die Erledigung dieses Antrages für die Abgabenfestsetzung präjudiziell, so steht die Verjährung dem folgenden Abgabenbescheid nicht entgegen, gleichgültig ob die voranzugehende grundlegende Erledigung vor oder nach Ablauf der Verjährung der Abgabe ergeht.

Werden beispielsweise Anträge auf Zuteilung eines Steuermessbetrages gemäß Paragraph 197, BAO vor Ablauf der für die abgeleiteten Abgaben maßgebenden Bemessungsverjährungsfrist eingebracht, die davon berührten (auf die vorgeschalteten Bescheide aufbauenden) Abgabenbescheide aber erst nach Ablauf der Bemessungsverjährungsfrist erlassen, dann ist diese Festsetzung nach Paragraph 209 a, Absatz 2, BAO zulässig (Stoll, BAO-Kommentar, 2208 und 2209, zu Paragraph 209 a, BAO).

Die Rechtslage der NÖ AO entspricht in den im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen der BAO. Die von Stoll zur BAO vertretene Ansicht gilt auch im Bereich der NÖ AO. Auf Grund der im Mai 1983 gegen die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages erhobenen Berufung war der Berufungsbescheid vom 28. Februar 1996 ergangen, mit dem für den 1. Jänner 1983 die Grundsteuermessbeträge rechtskräftig mit Null festgesetzt wurde. Demnach stand der Abgabenbehörde bei der im Wege der Folgeänderung nach Paragraph 218, NÖ AO zu erlassenden abgeleiteten Abgabenbescheide für die Jahre ab 1983 nach Paragraph 158 a, NÖ AO die Festsetzungsverjährung nicht entgegen. Dem trägt auch die Bestimmung des Paragraph 223, NÖ AO Rechnung, der eine Folgeänderung nach Paragraph 218, NÖ AO bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässt, jedoch gerade den im Beschwerdefall vorliegenden Fall des Paragraph 158 a, Absatz 2, NÖ AO ausdrücklich davon ausnimmt, sodass auch nach Ablauf der Verjährungsfrist eine solche Folgeänderung nach Paragraph 218, NÖ AO zulässig ist.

Die sich durch die Erlassung der neuen Abgabenbescheide gegenüber den vorangegangenen Abgabenbescheiden ergebenden Guthaben sind dann unter den sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 186, NÖ AO auf Antrag zurückzuzahlen. Ein solcher Rückzahlungsanspruch erlischt gemäß Paragraph 1478, ABGB nach 30 Jahren vergleiche hg. Erkenntnis vom 14. März 1986, Zl. 85/17/0048).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 4. März 1999

Schlagworte

Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160253.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1998160253_19990304X00

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