Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 98/15/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/15/0118

Entscheidungsdatum

12.09.2002

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §114;
BAO §115 Abs1;
BAO §299;
BAO §302 Abs1;
EStG 1988 §15 Abs1;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1;
VwRallg;
  1. BAO § 114 heute
  2. BAO § 114 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. BAO § 114 gültig von 13.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. BAO § 114 gültig von 26.03.2009 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 114 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 114 gültig von 01.01.1962 bis 19.12.2003
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 302 heute
  2. BAO § 302 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 302 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 302 gültig von 01.01.2003 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 302 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  6. BAO § 302 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  7. BAO § 302 gültig von 18.07.1987 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  8. BAO § 302 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 15 heute
  2. EStG 1988 § 15 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 15 gültig von 29.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  4. EStG 1988 § 15 gültig von 30.10.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. EStG 1988 § 15 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 15 gültig von 27.06.2008 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  7. EStG 1988 § 15 gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 15 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 15 gültig von 06.01.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  10. EStG 1988 § 15 gültig von 01.05.1996 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. EStG 1988 § 15 gültig von 01.09.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  12. EStG 1988 § 15 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993
  1. EStG 1988 § 25 heute
  2. EStG 1988 § 25 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2026
  3. EStG 1988 § 25 gültig von 30.10.2019 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  5. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  6. EStG 1988 § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. EStG 1988 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  8. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  9. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  10. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  11. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  12. EStG 1988 § 25 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  13. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2006
  14. EStG 1988 § 25 gültig von 10.06.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  15. EStG 1988 § 25 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  16. EStG 1988 § 25 gültig von 21.08.2003 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 25 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  18. EStG 1988 § 25 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  19. EStG 1988 § 25 gültig von 25.05.2002 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  20. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.2000 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  21. EStG 1988 § 25 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  22. EStG 1988 § 25 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  23. EStG 1988 § 25 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  24. EStG 1988 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  26. EStG 1988 § 25 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Dr. R in T, vertreten durch Dr. Peter Weidisch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt Klotz-Straße 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 25. Juni 1998, Zl. AO 720/24-9/98, betreffend Bescheidbehebung nach Paragraph 299, Absatz 2, BAO hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 1993 sowie die Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1994 bis 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war in den Streitjahren Bezirkshauptmann. Der Arbeitgeber bezog in den Jahren 1993 bis 1996 den Sachbezugswert der vom Beschwerdeführer benutzten Dienstwohnung in die Lohnsteuerbemessungsgrundlage ein. Mit beim Finanzamt T. am 16. Mai 1997 eingereichten Anträgen auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für die Jahre 1993 bis 1996 wurde geltend gemacht, die bisher verrechneten Sachbezüge für die Dienstwohnung aus der Steuerbemessungsgrundlage (den steuerpflichtigen Bezügen aus nichtselbstständiger Arbeit) auszuscheiden. Mit den durch den angefochtenen Bescheid im Aufsichtsweg nach Paragraph 299, Absatz 2, BAO behobenen Bescheiden trug das Finanzamt T. diesem Ansuchen Rechnung.

Im angefochtenen Bescheid wird zur Begründung der Bescheidbehebung ausgeführt, bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Bescheide durch die belangte Behörde als zuständige Aufsichtsbehörde sei festgestellt worden, dass geldwerte Vorteile (Sachbezug Wohnung) nicht als Einnahmen im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, EStG 1988 gewertet worden seien. Das seitens des Arbeitgebers eingeräumte Recht auf unentgeltliche oder verbilligte Benutzung einer Wohnung (Dienstwohnung) stelle einen geldwerten Vorteil dar. Die Bescheide des Finanzamtes T. seien daher als inhaltlich rechtswidrig aufzuheben gewesen, wobei im Rahmen der Ermessensübung nach Paragraph 299, BAO dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zukomme.

In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf "Nichtaufhebung rechtskräftiger Bescheide" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 302, Absatz eins, BAO sind Bescheidbehebungen nach Paragraph 299, Absatz eins und 2 BAO nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zulässig. Diese Jahresfrist beginnt bei erstinstanzlichen Bescheiden mit Ablauf der ungenützten Berufungsfrist vergleiche , Ritz, BAO2, Tz 3 zu Paragraph 302,).

In der Beschwerde wird vorgebracht, die Bescheide des Finanzamtes T. über die Arbeitnehmerveranlagung 1994 vom 2. Juni 1997 und über die Arbeitnehmerveranlagung 1995 vom 2. Juni 1997, die am 6. Juni 1997 zugestellt worden seien, aber auch die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 1993 vom 10. Juni 1997 und über die Arbeitnehmerveranlagung 1996 vom 18. Juni 1997 seien zu den jeweiligen Zustellungszeitpunkten, die beiden erstangeführten Bescheide jedenfalls spätestens am 6. Juli 1997, in Rechtskraft erwachsen. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides sei am 7. Juli 1998, sohin nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 302, Absatz eins, BAO erfolgt. Die belangte Behörde sei daher nicht mehr berechtigt gewesen, den gegenständlichen Aufhebungsbescheid zu erlassen.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass in den angeführten erstinstanzlichen Bescheiden laut Beschwerde "meinen Anträgen jeweils inhaltlich stattgegeben" worden sei, nicht bedeutet, dass diese bereits mit dem Zeitpunkt der Zustellung formell rechtskräftig geworden sind. Dass der Beschwerdeführer durch die angeführten erstinstanzlichen Bescheide keine Beschwer hatte, ist keinem abgegebenen Rechtsmittelverzicht gleichzuhalten, sodass die Behebungsfrist des Paragraph 302, Absatz eins, BAO auch in diesen Fällen mit dem ungenützten Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist begann.

Die Beschwerde bringt weiters vor, die Zustellung des angefochtenen Bescheides sei am 7. Juli 1989 (gemeint wohl: 1998) erfolgt, sodass jedenfalls betreffend die Bescheide über die Arbeitnehmerveranlagung 1994 vom 2. Juni 1997 und die Arbeitnehmerveranlagung 1995 vom 2. Juni 1997, jeweils zugestellt am 6. Juni 1997, "spätestens" in Rechtskraft erwachsen am 6. Juli 1997, der Ablauf der Jahresfrist nach Paragraph 302, Absatz eins, BAO gegeben gewesen sei.

Im Einklang mit dem in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Rückschein über die Zustellung des angefochtenen Bescheides wird in der Gegenschrift der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung beim Postamt am 26. Juni 1998 erfolgt sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Zustellvorgang nicht rechtmäßig erfolgt sei, lägen nicht vor und würden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Bei diesem Zustelldatum (Beginn der Abholfrist am 26. Juni 1998, 16 Uhr) sei die Bescheidbehebung mit dem angefochtenen Bescheid noch jeweils innerhalb der erforderlichen Jahresfrist nach Paragraph 302, Absatz eins, BAO erfolgt.

Ausgehend von diesem, durch den vorliegenden Rückschein bescheinigten Vorbringen der belangten Behörde in der vom Beschwerdeführer auch unwidersprochen gebliebenen Gegenschrift war somit insgesamt von einer Zustellung des angefochtenen Bescheides innerhalb der Jahresfrist nach Paragraph 302, Absatz eins, BAO auszugehen.

In der Beschwerde wird geltend gemacht, durch eine Mitteilung des Finanzamtes S. vom 3. April 1997 an den Dienstgeber sei dieser veranlasst worden, die steuerliche Behandlung der Dienstwohnung im Sinne der aufgehobenen Bescheide vorzunehmen. Wenn im Vertrauen auf diese amtliche Auskunft Dispositionen getroffen würden, könne sich dies nicht zum Nachteil des Lohnsteuerpflichtigen auswirken und stelle der Inhalt des angefochtenen Bescheides daher einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar.

Zum vom Beschwerdeführer herangezogenen Grundsatz von "Treu und Glauben" ist zu sagen, dass hier ein Vertrauen auf eine rechtsunrichtige Beurteilung der Behörde im Allgemeinen nicht geschützt ist vergleiche , beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1997, 95/13/0124). Eine unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes für Treu und Glauben relevante Enttäuschung im Vertrauen auf eine von der Abgabenbehörde erteilte Rechtsauskunft könnte u.a. nur dann vorliegen, wenn diese Auskunft Grundlage für eine die Steuerfolgen auslösende Disposition des Steuerpflichtigen gewesen ist vergleiche , z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1999, 97/15/0028 und 0029, sowie vom 7. Juni 2001, 98/15/0065). Eine solche Disposition in Bezug auf den die Steuerpflicht auslösenden Sachverhalt der Benützung der Dienstwohnung durch die Mitteilung des Finanzamtes S. vom 3. April 1997 an den Dienstgeber des Beschwerdeführers lag im Beschwerdefall nicht vor. Diese (mit dem aktenkundigen Schreiben des genannten Finanzamtes vom 30. Oktober 1997 im Übrigen ohnedies widerrufene) Auskunft konnte allenfalls das Verhalten des Dienstgebers bei der Lohnbesteuerung ab dem Zeitpunkt dieser Auskunftserteilung beeinflussen. Diese Veranlassung des Dienstgebers, "die steuerliche Behandlung der Dienstwohnung im Sinne der aufgehobenen Bescheide vorzunehmen" ist auch von der im angefochtenen Bescheid aufgegriffenen rechtswidrigen Beurteilung durch das Wohnsitzfinanzamt T. zu unterscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa im Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, 97/13/0180, unter Hinweis auf die übereinstimmende Lehre und Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung durch den Arbeitgeber regelmäßig ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und damit steuerpflichtig ist. Dienen Dienstwohnungen für die Arbeitnehmer zur Abdeckung der Wohnbedürfnisse am - vom bisherigen Wohnort entfernt gelegenen - Dienstort, wird das nach der Übersiedlung allgemein entstandene Wohnbedürfnis befriedigt. Der aus der Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung entstehende Vorteil besteht auch darin, dass dem Arbeitnehmer, der seine bisherige Wohnung beibehält, der Aufwand für die zweite Wohnung erspart oder gemindert werden soll vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1983, 82/13/0238). Es ist in diesem Sinne auch nicht wesentlich, ob die Begründung des Wohnsitzes des Abgabepflichtigen (und seiner Familienangehörigen) zwangsläufig beispielsweise mit der Ernennung zum Bezirkshauptmann verbunden ist vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1999, 97/15/0089).

Der Beschwerdeführer rügt, es sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil er "im gesamten Aufhebungsverfahren" weder befragt noch vernommen, noch zu einer Stellungnahme aufgefordert worden sei. Die Relevanz eines derartigen Verfahrensmangels ist allerdings nicht erkennbar. Warum in seinem "konkreten Fall" die Besteuerung der Dienstwohnung nicht zulässig sein sollte, zeigt die Beschwerde - vor dem Hintergrund der oben skizzierten Rechtslage - nicht auf. Ein auch in der Zuweisung einer Dienstwohnung Ausdruck findendes Interesse des Arbeitgebers an der Benützung der Dienstwohnung steht der Qualifizierung einer Dienstwohnung als geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis jedenfalls nicht entgegen vergleiche , nochmals das oben zitierte Erkenntnis 97/15/0089 sowie weiters das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. August 2000, 97/13/0100).

Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 12. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998150118.X00

Im RIS seit

13.12.2002

Dokumentnummer

JWT_1998150118_20020912X00

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