Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen, aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016 und aus Einrichtungen der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf dieBezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen, aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 93, des VAG 2016 und aus Einrichtungen der zusätzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 479, ASVG. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die
vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 undvom wesentlich Beteiligten im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, und
von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst
eingezahlten Beträge entfallen, sind steuerfrei, sofern diese im Zeitpunkt der Leistung nicht bereits als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren.
Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind ebenfalls steuerfrei.Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (Paragraph 17, BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind ebenfalls steuerfrei.