Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 98/15/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/15/0098

Entscheidungsdatum

22.09.2000

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
72/13 Studienförderung;

Norm

B-VG Art7;
EStG 1988 §34 Abs8;
EStG 1988 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes 1995 §2;
StudFG Erreichbarkeit von Studienorten 1993 §1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des W M in M, vertreten durch Dr. Karl Claus, Rechtsanwalt in 2130 Mistelbach, Marktgasse 1-3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. August 1997, RV/0040-08/03/97, betreffend Einkommensteuer 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Familie in Eibesthal in der Gemeinde Mistelbach und bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Für das Jahr 1995 machte er Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung seiner Tochter als außergewöhnliche Belastung gemäß Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 geltend. Die im Jahr 1976 geborene Tochter studierte im Veranlagungszeitraum Vermessungswesen an der Technischen Universität Wien. Für die Dauer des Studiums nahm sie in Wien Aufenthalt.

Gegen den Einkommensteuerbescheid, mit welchem der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung die Anerkennung versagt wurde, berief der Beschwerdeführer.

Mit dem angefochtenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde die außergewöhnliche Belastung nicht. Mistelbach sei in der zu

Paragraph 26, Absatz 3, StudFG ergangenen Verordnung, auf die die zu

Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 ergangene Verordnung verweise, als eine jener

Gemeinden angeführt, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar sei. Die Zumutbarkeit sei auch für den Zeitraum vor Erlassung der Durchführungsverordnung zu Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 anzunehmen, da nicht davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber beim Studienförderungsgesetz andere Maßstäbe an die Zumutbarkeit von Fahrzeiten bei Studenten anlege als beim Einkommensteuergesetz.

Mit Beschluss vom 9. Juni 1998, B 2449/97, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechtes auf einkommensteuermindernde Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung nach Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 1.500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Die zur zitierten gesetzlichen Bestimmung ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes vom 14. September 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1995, (im Folgenden: römisch fünf), normiert in Paragraph 2, Absatz eins,, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als eine Stunde bei Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt.

Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der römisch fünf gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar ist.

Die römisch fünf ist nach ihrem Paragraph 4, auf Zeiträume ab dem 1. September 1995 anzuwenden.

Für dem Zeitraum ab dem 1. September 1995 zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. In Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 vom 31. August 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1993,, ist Mistelbach als Gemeinde angeführt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der römisch fünf gilt die Technische Universität Wien daher als im Einzugsbereich des Wohnortes Eibesthal gelegen. Nach dem Wortlaut ("jedenfalls") der eben zitierten Bestimmung der römisch fünf kommt es für die Frage nach dem Einzugsbereich nicht auf die in Absatz eins, normierte zeitliche Grenze von einer Stunde Fahrzeit an. Damit ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass für den Zeitraum ab 1. September 1995 hinsichtlich der Berufsausbildung der Tochter des Beschwerdeführers keine außergewöhnliche Belastung iSd Paragraph 34, Absatz 8, EStG vorliegt.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus Paragraph 2, Absatz 3, der römisch fünf, der sich nach seinem Wortlaut ausdrücklich nur auf Schüler und Lehrlinge bezieht und daher auf Studenten nicht anwendbar ist. Die hiezu vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Differenzierung zwischen Schülern und Studenten teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht, weil Alter und damit Schüler- oder Studentenstatus des Kindes bei der Beurteilung der Frage nach dem Einzugsbereich keine sachfremden Kriterien darstellen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hatte die belangte Behörde auf den vorliegenden Beschwerdefall für den Zeitraum ab 1. September 1995 die zu Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 ergangene römisch fünf anzuwenden. So weit er vorbringt, dass dem in seinem Fall die Unmöglichkeit der täglichen Rückfahrt der Tochter wegen der in den Abendstunden stattfindenden Lehrveranstaltungen entgegenstehe, ist darauf zu verweisen, dass die Behörde an eine ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung gebunden ist. Überdies sei angemerkt, dass das Gesetz den unbestimmten Rechtsbegriff "Einzugsbereich" enthält und die von der römisch fünf getroffene Auslegung des Gesetzes dessen Rahmen auch dann nicht überschreitet, wenn sie im Rahmen eines ordentlichen Studiums nicht auch auf die am Abend abgehaltenen Lehrveranstaltungen abstellt.

Für den Zeitraum bis zum 31. August 1995, für welchen die durch die römisch fünf vorgenommene Auslegung des "Einzugsbereiches des Wohnortes" nicht zur Anwendung gelangt, ist der angefochtene Bescheid hingegen mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet. Unter dem in Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 genannten "Einzugsbereich" ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1998, 97/14/0043) der Nahebereich des Wohnortes zu verstehen, innerhalb dessen die tägliche Hin- und Rückfahrt von und zum Studienort mit öffentlichen Verkehrsmitteln unter Berücksichtigung der dafür aufzuwendenden Zeit (einschließlich der Zeiten für das Erreichen des öffentlichen Verkehrsmittels und der Wartezeiten) zumutbar ist. Für die Frage der Zumutbarkeit sind sowohl das Alter des Kindes als auch die zur Verfügung stehenden Verkehrsmöglichkeiten zu berücksichtigen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1993, 93/14/0213; vom 27. Januar 1994, 92/15/0131, 0132).

Im vorliegenden Fall ist nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren die schnellste Verbindung für die Hinfahrt mit dem Bus um 6.25 Uhr von Eibesthal zum Bahnhof Mistelbach und von dort mit dem nächsten Eilzug um

6.48 Uhr nach Wien, der um 7.38 Uhr in Wien Nord ankomme. Hinzu komme die Fahrt mit der U-Bahn bis zur Technischen Universität. Die Dauer der über die eigentliche Bahnfahrt hinausgehenden Fahrten mit dem Bus bzw der U-Bahn, die nötig sind, um von der Wohnung zum Bahnhof sowie vom Bahnhof zur Universität zu gelangen, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit in die Fahrzeit einzubeziehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1998, 97/14/0043). Gleiches gilt für die Wartezeit, die beim Wechsel der verschiedenen öffentlichen Verkehrsmittel entsteht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. September 1994, 91/13/0229).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das bereits zitierte hg. Erkenntnis 91/13/0229) führt das Merkmal der Außergewöhnlichkeit der Belastung zu einer individuellen Betrachtung. Die belangte Behörde hat es im Beschwerdefall unterlassen zu prüfen, ob nach den konkreten Verhältnissen die Fahrt zum Studienort für die Tochter des Beschwerdeführers zumutbar gewesen wäre. Dieses Unterlassen ist auf die unrichtige Rechtsauffassung der belangten Behörde zurückzuführen, wonach auch für den Zeitraum vor Inkrafttreten der römisch fünf allein davon auszugehen sei, dass sich die Zumutbarkeit von Fahrzeiten bei Studenten aus der Regelung der zu Paragraph 26, Absatz 3, Studienförderungsgesetzes ergangenen Verordnung ergebe. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde ohne Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalles die Zumutbarkeit bejaht.

Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Stempelgebühren wurden nicht entrichtet.

Wien, am 22. September 2000

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150098.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1998150098_20000922X00

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