Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 98/14/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/14/0038

Entscheidungsdatum

26.01.1999

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §303 Abs1 litb;
EStG 1988 §34 Abs6;
EStG 1988 §35 Abs3;
EStG 1988 Außergewöhnliche Belastungen 1988/675 §1;
EStG 1988 Außergewöhnliche Belastungen 1988/675 §4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des ES in römisch fünf, vertreten durch Dr. Hellmuth Schwartz, Rechtsanwalt in Feldkirchen, Dr. Arthur-Lemisch-Straße 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 29. Dezember 1997, Zl. Regierungsvorlage 91/1-5/97, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Jahresausgleiche 1991, 1992 und 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aufgrund diesbezüglicher Anträge des Beschwerdeführers wurden für die Jahre 1991 bis 1993 Jahresausgleichsbescheide erlassen, zuletzt für das Jahr 1993 der Bescheid vom 10. November 1994 (berichtigt mit Bescheid vom 12. Dezember 1994).

Mit dem am 16. Dezember 1996 beim Finanzamt eingelangten Schriftsatz vom 12. Dezember 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Jahresausgleiche 1991 bis 1993 gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO und brachte dazu vor, anläßlich einer Aussprache mit dem Sachbearbeiter betreffend die Berufung hinsichtlich des Jahres 1994 habe er am 17. September 1996 erfahren, daß das Finanzamt irrigerweise angenommen habe, seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem unehelichen Sohn P. habe 700,-- Schweizer Franken und nicht S 700,-- betragen. Dadurch sei das Finanzamt zu falschen Schlüssen betreffend die erhöhten Aufwendungen aufgrund des auswärtigen Studiums dieses Sohnes gelangt und habe ihm den Freibetrag seit 1991 vorenthalten. Dies stelle einen Wiederaufnahmegrund dar. Weiters habe er von Beamten der Abgabenbehörde unrichtige Auskünfte betreffend die Möglichkeit der Geltendmachung von Kosten für Haushaltshilfe und Behandlung erhalten. Es sei ihm erklärt worden, er könne entweder das Behindertenpauschale beanspruchen oder die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen. Er habe deshalb auf die Geltendmachung erheblicher Ausgaben verzichtet. Auch darauf gründe er seinen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 1996 erstattete der Beschwerdeführer ergänzendes Vorbringen zu seinem Antrag. Er wies insbesondere auf die Notwendigkeit einer Kurbehandlung in den Jahren 1991 bis 1995 hin.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Jahresausgleich für die Jahre 1991 bis 1993 abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände stellten keine tauglichen Wiederaufnahmegründe gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO dar. Das Finanzamt habe in den Jahresausgleichsbescheiden 1991 bis 1993 sehr wohl Beträge für die auswärtige Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Die Nichtgewährung eines Freibetrages von S 18.000,-- mit dem berichtigten Jahresausgleichsbescheid für 1993 hätte der Beschwerdeführer mit Berufung anfechten können. Es könne keine Rede davon sein, daß das Finanzamt bei der Erstellung der Jahresausgleichsbescheide 1991 bis 1993 von einer unrichtigen Höhe des vom Beschwerdeführer zu leistenden Unterhaltes für seinen außerehelichen Sohn ausgegangen sei. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf stütze, daß er von zwei Finanzbeamten unrichtige Auskünfte betreffend die Möglichkeit zur Geltendmachung von tatsächlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Krankheit neben den Pauschbeträgen erhalten habe, sei ihm - abgesehen davon, daß in den Akten keine Vermerke über die vom Beschwerdeführer behaupteten Auskünfte ersichtlich seien - zu erwidern, daß nach Paragraph 4, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1988, zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß Paragraph 35, Absatz 3, EStG 1988 und Paragraph eins, dieser Verordnung nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel im nachgewiesenen Ausmaß als außergewöhnliche Belastung gemäß Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 zu berücksichtigen seien. Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, daß die Auskünfte der beiden Finanzbeamten hinsichtlich der seiner Ansicht nach anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der rechtlichen Regelung widersprächen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

In seinem die Beschwerde präzisierenden Schriftsatz vom 17. April 1998 räumt der Beschwerdeführer ein, daß hinsichtlich der Freibeträge für das auswärtige Studium seines Sohnes P., das schon Verfahrensgegenstand der Jahresausgleiche 1991 bis 1993 gewesen sei, kein Wiederaufnahmegrund vorliege. Er vertritt hingegen die Auffassung, in Ansehung der unverschuldet nachträglich geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen aus Anlaß seiner Krankheit und Heilkurbehandlung liege ein Wiederaufnahmegrund vor, von dem er erst durch den Erwerb eines Fachbuches am 18. Oktober 1996 Kenntnis erlangt habe. Aufgrund irreführender Auskünfte der Beamten des Finanzamtes, daß er entweder das Behindertenpauschale oder die tatsächlichen Kosten abzüglich eines zu hoch errechneten Selbstbehaltes steuerlich geltend machen könne, habe er auf die Geltendmachung der tatsächlichen Krankheits- und Kurkosten 1991 bis 1993 verzichtet. Er habe nicht gewußt, daß ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % kein Selbstbehalt abzuziehen sei. Das Nichtwissen reiche - auch ohne die Fehlinformation durch die Finanzbeamten - als Wiederaufnahmegrund, weil dieser Umstand nicht einmal aus dem EStG 1988 für einen nicht Rechtskundigen zu entnehmen sei.

Gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.

Als Tatsachen im Sinne dieser Gesetzesstelle sind ausschließlich die mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängenden tatsächlichen Umstände anzusehen. Als solche kommen im gegebenen Zusammenhang den Grund oder die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen aus Anlaß der Krankheit und Heilkurbehandlung des Beschwerdeführers betreffende Umstände in Betracht, die dem Beschwerdeführer allerdings nach seinem eigenen Vorbringen bereits ohnedies zur Zeit der mit Bescheid abgeschlossenen Verfahren bekannt waren, von ihm aber nicht geltend gemacht wurden. Von einem nachträglichen Hervorkommen von Tatsachen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, kann aber keine Rede sein, wenn die Partei - wie im vorliegenden Fall - wegen mangelnder Information über die Auswirkung einzelner Sachverhaltselemente, wegen unzutreffender rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes oder wegen Fehlbeurteilung der Gesetzeslage im vorangegangenen Verfahren die maßgebenden Tatsachen nicht vorgebracht hat (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, 2926 f, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung liegt demnach nicht vor. Eine Prüfung, ob tatsächlich von Finanzbeamten unrichtige Auskünfte erteilt wurden, ist im gegebenen Zusammenhang nicht erforderlich.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 26. Jänner 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998140038.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1998140038_19990126X00

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