Behinderte
§ 35. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche BelastungenParagraph 35, (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und
bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3),bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,),
so steht ihm auf Antrag ein Freibetrag (Abs. 3) zu.so steht ihm auf Antrag ein Freibetrag (Absatz 3,) zu.
(2)Absatz 2Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach den §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach den Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
Das Landesinvalidenamt bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen, Opfern von Verbrechen und Invaliden nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969.
Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
Das Gesundheitsamt (im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates) in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art.
(3) Es wird jährlich gewährt
bei einer Minderung der ein Freibetrag von Schilling
Erwerbsfähigkeit von
25% bis 34% 996
35% bis 44% 1 332
45% bis 54% 3 324
55% bis 64% 4 020
65% bis 74% 4 992
75% bis 84% 5 964
85% bis 94% 6 960
ab 95% 9 984
bei Bezug von Pflege- oder
Blindenzulage (Pflege- oder
Blindengeld, Pflege- oder
Blindenbeihilfe) oder
Hilflosenzuschuß
(Hilflosenzulage) 16 632.
(4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 254/1993)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1993,) (5)Absatz 5Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (Paragraph 34, Absatz 6,).
(6)Absatz 6Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, steht der Freibetrag nur einmal zu.
(7)Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Absatz 3, führen.