(4)Absatz 41. Die Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 oder die Kraftfahrzeugsteuer gemäß dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 für ein Kraftfahrzeug, das auf den Steuerpflichtigen mit einer dauernden starken Gehbehinderung (Z 2) zugelassen ist und das er infolge seiner Gehbehinderung zur persönlichen Fortbewegung verwenden muß, gilt als außergewöhnliche Belastung. Ist die Besteuerung aus der Leistung des Kraftfahrzeuges abzuleiten, so liegt eine außergewöhnliche Belastung nur insoweit vor, als die Leistung 70 Kilowatt nicht überschreitet.1. Die Versicherungssteuer gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Versicherungssteuergesetzes 1953 oder die Kraftfahrzeugsteuer gemäß dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 für ein Kraftfahrzeug, das auf den Steuerpflichtigen mit einer dauernden starken Gehbehinderung (Ziffer 2,) zugelassen ist und das er infolge seiner Gehbehinderung zur persönlichen Fortbewegung verwenden muß, gilt als außergewöhnliche Belastung. Ist die Besteuerung aus der Leistung des Kraftfahrzeuges abzuleiten, so liegt eine außergewöhnliche Belastung nur insoweit vor, als die Leistung 70 Kilowatt nicht überschreitet.
Die dauernde starke Gehbehinderung ist durch
einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 odereinen Ausweis gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960 oder
eine Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 des Bundesbehindertengesetzes 1990 odereine Feststellung im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, des Bundesbehindertengesetzes 1990 oder
die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung im Behindertenpaß (§ 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz 1990) oderdie Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung im Behindertenpaß (Paragraph 42, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz 1990) oder
eine Bescheinigung über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952eine Bescheinigung über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952
nachzuweisen.
Die außergewöhnliche Belastung wird durch Gutschrift des
maßgebenden Versicherungssteuerbetrages im Wege der Veranlagung oder des Jahresausgleichs, im Falle der Kraftfahrzeugsteuer im Rahmen der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer abgegolten. Unterbleibt bei Steuerpflichtigen, für die keine Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde, eine Veranlagung, so ist der maßgebende Versicherungssteuerbetrag auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden.