Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

31.07.1992

Außerkrafttretensdatum

12.01.1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Behinderte

Paragraph 35, (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

  • Strichaufzählung
    durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und
  • Strichaufzählung
    bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,),
so steht ihm auf Antrag ein Freibetrag (Absatz 3,) zu.
  1. Absatz 2Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

  • Strichaufzählung
    Das Landesinvalidenamt bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen, Opfern von Verbrechen und Invaliden nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969.
  • Strichaufzählung
    Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).
  • Strichaufzählung
    Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
  • Strichaufzählung
    Das Gesundheitsamt (im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates) in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art.

  (3) Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung der           ein Freibetrag von Schilling

  Erwerbsfähigkeit von

      25% bis 34%                               996

      35% bis 44%                             1 332

      45% bis 54%                             3 324

      55% bis 64%                             4 020

      65% bis 74%                             4 992

      75% bis 84%                             5 964

      85% bis 94%                             6 960

         ab 95%                               9 984

bei Bezug von Pflege- oder

Blindenzulage (Pflege- oder

Blindengeld, Pflege- oder

Blindenbeihilfe) oder

Hilflosenzuschuß

(Hilflosenzulage)                            16 632.

  1. Absatz 41. Die Versicherungssteuer gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Versicherungssteuergesetzes 1953 oder die Kraftfahrzeugsteuer gemäß dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 für ein Kraftfahrzeug, das auf den Steuerpflichtigen mit einer dauernden starken Gehbehinderung (Ziffer 2,) zugelassen ist und das er infolge seiner Gehbehinderung zur persönlichen Fortbewegung verwenden muß, gilt als außergewöhnliche Belastung. Ist die Besteuerung aus der Leistung des Kraftfahrzeuges abzuleiten, so liegt eine außergewöhnliche Belastung nur insoweit vor, als die Leistung 70 Kilowatt nicht überschreitet.
    1. Ziffer 2
      Die dauernde starke Gehbehinderung ist durch
      • Strichaufzählung
        einen Ausweis gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960 oder
      • Strichaufzählung
        eine Feststellung im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, des Bundesbehindertengesetzes 1990 oder
      • Strichaufzählung
        die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung im Behindertenpaß (Paragraph 42, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz 1990) oder
      • Strichaufzählung
        eine Bescheinigung über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952
    nachzuweisen.
    1. Ziffer 3
      Die außergewöhnliche Belastung wird durch Gutschrift des
    maßgebenden Versicherungssteuerbetrages im Wege der Veranlagung oder des Jahresausgleichs, im Falle der Kraftfahrzeugsteuer im Rahmen der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer abgegolten. Unterbleibt bei Steuerpflichtigen, für die keine Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde, eine Veranlagung, so ist der maßgebende Versicherungssteuerbetrag auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden.
  2. Absatz 5Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (Paragraph 34, Absatz 6,).
  3. Absatz 6Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, steht der Freibetrag nur einmal zu.
  4. Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Absatz 3, führen.

Schlagworte

Pflegezulage, Pflegegeld, Pflegebeihilfe, Ehegatte, Ehepartner, Partner

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12051688

Alte Dokumentnummer

N3199221675J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P35/NOR12051688

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