Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/17/0336

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/17/0336

Entscheidungsdatum

27.10.1997

Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
30/02 Finanzausgleich;
39/06 Rechtshilfe Amtshilfe;
40/01 Verwaltungsverfahren;
49/08 Amtshilfe Zustellung von Schriftstücken;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

B-VG Art9 Abs1;
FAGNov 1986 Art2;
KFG 1967 §103 Abs2 impl;
KFG 1967 §103 Abs2;
MRK Art6 Abs1;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art1 Abs2 Z1;
Rechtsschutz Rechtshilfe Abgabensachen BRD 1955;
VStG §2 Abs1;
VStG §2 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
ZustG §11 Abs1;
ZustG §7 impl;
  1. B-VG Art. 9 heute
  2. B-VG Art. 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  3. B-VG Art. 9 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  4. B-VG Art. 9 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 9 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 11 heute
  2. ZustG § 11 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  3. ZustG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. ZustG § 11 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. ZustG § 11 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2001
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des M in Berlin (Deutschland), vertreten durch D und W, Rechtsanwälte OEG in N, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. Juli 1997, Zl. UVS-05/K/28/00897/96, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Mai 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer dem am 16. November 1995 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrates vom 9. November 1995, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem er ein näher bezeichnetes Fahrzeug überlassen gehabt habe, das zu einer näher angegebenen Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien abgestellt war, nicht entsprochen. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen Paragraph eins a, des (Wiener) Parkometergesetzes verstoßen. Über ihn wurde gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Wiener Parkometergesetzes eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Mit ihrem Bescheid vom 9. Juli 1997 gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof allein wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer beruft sich vor dem Gerichtshof auf die (unstrittige) Tatsache, daß er deutscher Staatsbürger sei und seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe. Das darauf gestützte Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß an den Beschwerdeführer eine Aufforderung gemäß Paragraph eins a, des Wiener Parkometergesetzes nicht hätte zugestellt werden dürfen. Dies ergebe sich einerseits daraus, daß von dem anzuwendenden Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990,, "Abgabensachen" ausgenommen seien (Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 2, des zitierten Abkommens) und anderseits gemäß Artikel 4, Absatz eins, des Abkommens eine Zustellung auch deshalb unzulässig sei, da nach dem Recht des ersuchten Staates (der Bundesrepublik Deutschland) ein "absolutes Auskunftsverweigerungsrecht" bestehe.

Paragraph eins a, des Parkometergesetzes, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 47 aus 1974, in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 24 aus 1987,, lautet:

"§ 1a (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überläßt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

  1. Absatz 2,Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Der Tatort der hier umschriebenen Verweigerung der Lenkerauskunft ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, VStG der Sitz der anfragenden Behörde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1997, Zlen. 97/17/0019 bis 0021, mwN). Dies wird von den Beschwerdeausführungen auch nicht in Zweifel gezogen. Wird aber das Delikt im Inland, nämlich am Sitz der anfragenden Behörde, verwirklicht, kann die Befugnis zur Bestrafung durch die nach den österreichischen Gesetzen dafür in Betracht kommende Behörde nicht zweifelhaft sein. Davon zu trennen ist die Frage der Vollstreckbarkeit einer im Inland verhängten Strafe und die davon wieder zu unterscheidende Frage, ob die inländische Strafbehörde in Verfolgung einer Straftat gegenüber einer bestimmten Person rechtmäßig vorgegangen ist.

Von der Beschwerde wird nicht bezweifelt, daß der Beschwerdeführer - auch als Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland - dann rechtmäßig bestraft worden wäre, wenn ihm die Aufforderung zur Auskunft im Inland zugestellt worden wäre, und er sich in diesem Falle auch nicht auf ein "absolutes Auskunftsverweigerungsrecht" hätte berufen können. Schon diese Überlegungen zeigen, daß von entscheidender Bedeutung die Frage ist, ob dem Beschwerdeführer das Auskunftsbegehren im Sinne des Paragraph eins a, des Wiener Parkometergesetzes in der Bundesrepublik Deutschland wirksam zugestellt werden konnte.

Der hier in Betracht kommende Absatz eins, des Paragraph 11, Zustellgesetz lautet wie folgt:

  1. Absatz eins,Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen."

Der strafbewehrte Auftrag zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist ein mit Zwangsgewalt verbundener Hoheitsakt. Das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip erlaubt staatliche Hoheitsakte, jedenfalls wenn sie mit Zwangsgewalt verbunden sind, auf fremdem Staatsgebiet grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder Duldung des betroffenen Staates. Die Zustellung einer derartigen Verfügung ist eine Ausübung von Hoheitsrechten und darf daher in fremden Staaten nur mit deren Zustimmung erfolgen; dabei handelt es sich um eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts, welche gemäß Artikel 9, Absatz eins, B-VG Bestandteil des österreichischen Bundesrechts ist. Die Zustellung des Auftrages zur Erteilung einer Lenkerauskunft in einem fremden Staat bedarf daher der Zustimmung dieses Staates. Für Deutschland liegt für Verwaltungssachen die Zustimmung im bereits erwähnten Vertrag Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990, über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vor, freilich innerhalb des Anwendungsbereiches und nach Maßgabe seines Inhaltes.

Der Beschwerdeführer sieht nun das vorliegende Auskunftsbegehren nicht durch den oben erwähnten Vertrag gedeckt, da es sich bei der nach dem Wiener Parkometergesetz zu entrichtenden Gebühr um eine Abgabe handle, Abgaben aber vom Geltungsbereich des Vertrages ausgenommen seien.

Artikel eins, Absatz 2, Ziffer eins, des mehrfach erwähnten Abkommens Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990, schließt Amts- und Rechtshilfe im Sinne des Abkommens für "Abgabensachen" dann aus, wenn besondere vertragliche Regelungen diesbezüglich vorliegen.

Bei der nach dem Wiener Parkometergesetz zu entrichtenden Abgabe handelt es sich um eine der in Artikel eins, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1955,, erwähnten öffentlichen Abgaben, die von einer Gemeinde erhoben wird. Es ist daher die Frage der Rechtmäßigkeit der Zustellung nach diesem Vertrag und nicht nach dem Amts- und Rechtshilfevertrag Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990, zu beurteilen. Die völkerrechtliche Berechtigung zur Zustellung im unmittelbaren Postweg ergibt sich aus dem Ergebnis eines Verständigungsverfahrens gemäß Artikel 15, des soeben zitierten Vertrages Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1955, (veröffentlicht in AÖF Nr. 241 aus 1981,); ein Widerruf des Einverständnisses hinsichtlich Lenkerauskunftsanfragen im Sinne des Paragraph eins a, des Wiener Parkometergesetzes wurde von der Bundesrepublik Deutschland bisher nicht erklärt vergleiche ähnlich zu Paragraph 103, Absatz 2, KFG das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 97/02/0220). Völkerrechtliche Bedenken gegen die Zustellung in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren Postweg bestehen daher nicht. Es ist auch unbestritten, daß die Sendung dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen ist und daher mit diesem Zeitpunkt die Sendung als zugestellt gilt vergleiche Paragraph 7, Zustellgesetz). Auf der Beschwerde allenfalls entnehmbare Bedenken gegen eine strafbewehrte Pflicht zu allfälliger Selbstbezichtigung unter dem Gesichtspunkt des "Fair trial"-Gebotes im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK ist nicht einzugehen, da nur dessen innerstaatliche Maßstabsfunktion für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes von Bedeutung ist vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 1988, G 72 u. a./88, VfSlg. 11.829). Insoweit steht aber die spätere - dem letzten Satz des Paragraph 103, Absatz 2, KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt 106 aus 1986, vergleichbare - Verfassungsbestimmung des Artikel römisch zwei, im Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 384 aus 1986, zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1985 hinsichtlich der dort getroffenen Regelung der Auskunft über die Überlassung von (Kraft)Fahrzeugen in Parkgebührensachen entgegen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170336.X00

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011

Dokumentnummer

JWT_1997170336_19971027X00

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