Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/17/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/17/0035

Entscheidungsdatum

26.01.1998

Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg;
L37075 Zapfsäulenabgabe Salzburg;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §111 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §133 Abs1;
BAO §134 Abs2;
BAO §244;
BAO §78 Abs3;
LAO Slbg 1963 §102 Abs1;
LAO Slbg 1963 §103;
LAO Slbg 1963 §185;
LAO Slbg 1963 §52 Abs3;
LAO Slbg 1963 §86 Abs1;
LAO Slbg 1963 §92 Abs1;
ZapfsäulenabgabeG Slbg 1992 §9 Abs2;
  1. BAO § 111 heute
  2. BAO § 111 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 111 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. BAO § 111 gültig von 29.12.2007 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  5. BAO § 111 gültig von 20.12.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 111 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 111 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  8. BAO § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 111 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  10. BAO § 111 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 111 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 133 heute
  2. BAO § 133 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 133 gültig von 14.08.2002 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  4. BAO § 133 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  5. BAO § 133 gültig von 30.12.2000 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. BAO § 133 gültig von 01.01.1962 bis 29.12.2000
  1. BAO § 134 heute
  2. BAO § 134 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 134 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. BAO § 134 gültig von 01.01.2009 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 134 gültig von 27.06.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. BAO § 134 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. BAO § 134 gültig von 01.01.1973 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1972
  1. BAO § 78 heute
  2. BAO § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 78 gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 78 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 78 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  6. BAO § 78 gültig von 01.01.1995 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  7. BAO § 78 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  8. BAO § 78 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der A-Aktiengesellschaft in W, vertreten durch B & P, Rechtsanwälte in römisch eins gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 10. April 1995, Zl. 8/01-26.020/5-1995, betreffend Zapfsäulenabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 25. Oktober 1994 wies das Landesabgabenamt Salzburg den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstreckung sämtlicher Erklärungs-, Bemessungs- und Abfuhrfristen nach dem Salzburger Zapfsäulenabgabegesetz bis zur Erledigung des Verfahrens über die von der Bfrin erhobene Verfassungsgerichtshofbeschwerde vom 11. November 1993 ab und setzte eine Nachfrist zur Einreichung der erforderlichen Daten bis 20. November 1994. Nach der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides ist gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung zulässig.

Mit Bescheid vom 10. April 1995 wies die Salzburger Landesregierung die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung ab. Dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, die Zapfsäulenabgabe für das Jahr 1992 bis 1. Jänner 1993 zu erklären und abzuführen. Die Zapfsäulenabgabe für das Jahr 1993 sei bereits am 1. Juli 1993 fällig geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte auch diese Abgabenerklärung eingereicht werden müssen. Durch die mehrmaligen Fristerstreckungsanträge und Berufungen habe die Erklärung und die Bezahlung der Abgabenschuld hinausgezögert werden können. Auf Grund der bisherigen Vorgangsweise der Beschwerdeführerin könne nicht mehr von einem sachlich begründeten Antrag im Einzelfall gesprochen werden.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 10. Oktober 1996, B 1631/95-6, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, nicht als Abgabepflichtige nach dem Zapfsäulenabgabegesetz behandelt zu werden, verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Gesetz vom 11. März 1992 über die Erhebung einer Zapfsäulenabgabe, LGBl. für Salzburg Nr. 51 aus 1992, lautet auszugsweise:

"Gegenstand der Abgabe

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Das Land erhebt für Zapfsäulen zum Betanken von Kraftfahrzeugen mit Kraftstoff für Ottomotoren auf öffentlichen Tankstellen eine ausschließliche Landesabgabe (Zapfsäulenabgabe).

...

Abgabepflichtiger

Paragraph 3

Zur Entrichtung der Zapfsäulenabgabe ist der Eigentümer der Anlage verpflichtet.

Fälligkeit

Paragraph 4

Die Zapfsäulenabgabe ist am 1. Juli fällig.

Abgabenerklärung

Paragraph 5

  1. Absatz eins,Die Abgabepflichtigen haben bis spätestens zum Fälligkeitstermin bei der Abgabenbehörde erster Instanz eine Abgabenerklärung einzureichen. In der Abgabenerklärung sind die Bemessungsgrundlagen für die jeweilige Abgabe, gegliedert nach Tankstelle, anzugeben und die jeweilige Jahresabgabe auszuweisen.

...

Inkrafttreten

Paragraph 9

...

  1. Absatz 2,Für das Jahr 1992 ist die Zapfsäulenabgabe in einer Höhe zu erheben, die dem Zeitraum ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Jahresende entspricht. Diese Abgabenschuld ist zum 1. Jänner 1993 fällig. Zu diesem Zeitpunkt ist auch die erste Abgabenerklärung einzureichen."

Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, der Salzburger Landesabgabenordnung (Salzburger LAO) bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.

Gemäß Paragraph 103, Salzburger LAO kann die Abgabenbehörde im Einzelfall auf sachlich begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.

Gemäß Paragraph 85, Absatz 3, Salzburger LAO ist gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Gemäß Paragraph 185, Salzburger LAO ist gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.

Ist die Beschwerdeführerin Abgabepflichtige nach dem Salzburger Zapfsäulenabgabegesetz, dann war sie auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Zapfsäulenabgabegesetz verpflichtet bis spätestens zum Fälligkeitstermin eine Abgabenerklärung einzureichen. Sollte sie jedoch nicht abgabepflichtig sein - dies ist ihre Rechtsmeinung -, dann ergab sich die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung jedenfalls aus Paragraph 102, Absatz eins, Salzburger LAO, weil sie zur Einreichung einer Abgabenerklärung aufgefordert worden war. Eine solche Aufforderung ist eine mit Zwangsstrafe erzwingbare verfahrensleitende Verfügung, die jedoch keine abschließende Entscheidung darüber ist, ob die aufgeforderte Person tatsächlich auch abgabepflichtig ist und ihr deswegen die Abgaben, über die die Abgabenerklärung gefordert wurde, vorgeschrieben werden. Wird eine Person zur Einreichung einer Abgabenerklärung aufgefordert, dann besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Abgabenerklärung auch dann, wenn diese die Rechtsansicht vertritt, nicht abgabepflichtig zu sein. Sie wird auch in diesem Fall auf Grund der Aufforderung die für den Bestand und den Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen haben (Paragraph 92, Absatz eins, Salzburger LAO).

Die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nach Paragraph 9, Absatz 2, Zapfsäulenabgabegesetz kann gemäß Paragraph 103, Salzburger LAO von der Abgabenbehörde auf sachlich begründeten Antrag verlängert werden. Die Nichtverlängerung der beantragten Einreichfrist der Abgabenerklärung hat die Abgabenbehörde mit einem verfahrensrechtlichen Bescheid auszusprechen. Ist ein die Abgabensache abschließender Bescheid zu erwarten, dann ist gegen die Entscheidung auf Nichtverlängerung der in Rede stehenden Frist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig (Paragraph 185, Salzburger LAO; vergleiche hg. Erkenntnis vom 15. März 1985, Zl. 84/17/0177). Diese Entscheidung ist nur gemeinsam mit der abschließenden Sachentscheidung anfechtbar. Ist kein die Abgabensache abschließender Bescheid zu erwarten, dann ist die erstinstanzliche Entscheidung auf Nichtverlängerung der Abgabenerklärungsfrist mit Berufung - insoweit ist die Person Partei dieses Verfahrens (Paragraph 52, Absatz 3, Salzburger LAO) - gesondert bekämpfbar.

Im Beschwerdefall besteht somit kein Anhaltspunkt dafür, daß die Nichtverlängerung der Abgabenerklärungsfrist nicht durch ein Rechtsmittel gegen einen die Abgabensache selbst abschließenden Bescheid bekämpfbar sein wird vergleiche hg. Erkenntnis vom 27. April 1984, Zl. 83/17/0069). Über die Rechtmäßigkeit der Nichtverlängerung der Abgabenerklärungsfrist wäre daher im Beschwerdefall kein abgesondertes Rechtsmittelverfahren durchzuführen gewesen, weil gegen die Abweisung der Verlängerung der Abgabenerklärungsfrist bei zu erwartendem abschließenden Sachbescheid nach den Bestimmungen der Salzburger LAO kein Rechtsmittel zulässig ist. Schon die Abgabenbehörde erster Instanz - und nach Maßgabe des Paragraph 203, Salzburger LAO die belangte Behörde - hätte daher die Berufung gegen den Bescheid des Landesabgabenamtes vom 25. Oktober 1994 zurückzuweisen gehabt, weil entgegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides kein Rechtsmittel gegen den die Verlängerung der Abgabenerklärungspflicht abweisenden verfahrensrechtlichen Bescheid zulässig war, wenn - wie im Beschwerdefall - ohnehin eine abschließende Sachentscheidung zu erwarten ist. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft die Beilagengebühr in der Höhe von S 60,--, weil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Beilage vorgelegt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170035.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1997170035_19980126X00

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