(2)Absatz 2,Sind amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt, so sind die Abgabenerklärungen unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben. In Abgabenerklärungen ist, wenn dies im Vordruck vorgesehen ist, die Versicherungsnummer (§ 31 Abs. 4 Z 1 ASVG) anzugeben.Sind amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt, so sind die Abgabenerklärungen unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben. In Abgabenerklärungen ist, wenn dies im Vordruck vorgesehen ist, die Versicherungsnummer (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG) anzugeben.