(2)Absatz 2Sind amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt, so sind die Abgabenerklärungen unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben. In Abgabenerklärungen ist, wenn dies im Vordruck vorgesehen ist, die Versicherungsnummer (§ 31 Abs. 4 Z 1 ASVG) anzugeben.