Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 134

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 134

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 134,
  1. Absatz einsDie Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (Paragraph 188,) sind bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.
  2. Absatz 2Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.

Schlagworte

Einreichungsfrist, Abgabefrist

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2023

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40104658

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P134/NOR40104658

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