Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 78

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 78,
  1. Absatz eins,Partei im Abgabenverfahren ist der Abgabepflichtige (Paragraph 77,), im Berufungsverfahren auch jeder, der eine Berufung einbringt (Berufungswerber), einem Berufungsverfahren beigetreten ist (Paragraphen 257 bis 259) oder, ohne Berufungswerber zu sein, einen Antrag auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß Paragraph 276, Absatz eins, gestellt hat.
  2. Absatz 2,Parteien des Abgabenverfahrens sind ferner,
    1. Litera a
      wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (Paragraph 191, Absatz eins und 2);
    2. Litera b
      wenn nach den Abgabenvorschriften Steuermeßbeträge oder Einheitswerte zu zerlegen oder zuzuteilen sind, die Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt worden ist oder die auf eine Zuteilung Anspruch erheben;
    3. Litera c
      wenn sich ihre Parteistellung nicht aus Absatz eins, ergibt, die Verfügungsberechtigten und die Warenempfänger im Zollverfahren;
    4. Litera d
      im Verfahren über eine Zwangs- oder Ordnungsstrafe die Personen, gegen die eine solche Strafe verhängt wird;
    5. Litera e
      im Verfahren über einen Kostenersatz die Personen, denen die Verpflichtung zum Kostenersatz auferlegt wird.
  3. Absatz 3,Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043851

Alte Dokumentnummer

N3196117905S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P78/NOR12043851

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