Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 111
Inkrafttretensdatum
01.01.2027
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
J. Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen
§ 111.Paragraph 111,
(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
(2)Absatz 2,Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3)Absatz 3,Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Schlagworte
Ordnungsstrafe, Zwangsstrafe
Im RIS seit
09.01.2026
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40274638