Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 111

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 111

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

J. Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen

Paragraph 111,
  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
  2. Absatz 2,Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
  3. Absatz 3,Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Schlagworte

Ordnungsstrafe, Zwangsstrafe

Im RIS seit

09.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40274638

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P111/NOR40274638

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