Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/15/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/15/0210

Entscheidungsdatum

16.12.1999

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §132;
EStG 1988 §4 Abs1;
GewStG §6;
KStG 1988 §7;
KStG 1988 §8;
  1. BAO § 132 heute
  2. BAO § 132 gültig ab 13.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  3. BAO § 132 gültig von 10.01.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  4. BAO § 132 gültig von 19.04.1980 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 7 heute
  2. KStG 1988 § 7 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. KStG 1988 § 7 gültig von 08.01.2021 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. KStG 1988 § 7 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. KStG 1988 § 7 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. KStG 1988 § 7 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. KStG 1988 § 7 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  8. KStG 1988 § 7 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  9. KStG 1988 § 7 gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  10. KStG 1988 § 7 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  11. KStG 1988 § 7 gültig von 30.12.2000 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. KStG 1988 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. KStG 1988 § 7 gültig von 01.09.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  14. KStG 1988 § 7 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  15. KStG 1988 § 7 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 8 heute
  2. KStG 1988 § 8 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2021 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  4. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2017 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  5. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  7. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  8. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  9. KStG 1988 § 8 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  10. KStG 1988 § 8 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  11. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2009 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  12. KStG 1988 § 8 gültig von 24.05.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  13. KStG 1988 § 8 gültig von 05.06.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  14. KStG 1988 § 8 gültig von 25.11.1994 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 922/1994
  15. KStG 1988 § 8 gültig von 01.12.1993 bis 24.11.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  16. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  17. KStG 1988 § 8 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der M GmbH in M, vertreten durch Dr. Michael Goriany und Dr. Franz Guggenberger, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Tuchlauben 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch neun) vom 23. September 1997, Zl. 6/5-5053/94-05, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der Beschwerdeführerin, einer GmbH, die den Gegenstand ihres Unternehmens als "Immobilienvermittlung und Finanzierung" bezeichnet, fand im Jahr 1993 eine abgabenbehördliche Prüfung für die Jahre 1988 bis 1990 statt. Unter Tz 26 des Betriebsprüfungsberichtes wird unter dem Titel "Wertpapierhandel" ausgeführt, es seien beginnend ab dem Jahr 1990 Wertpapiere angeschafft und verkauft worden. Die Wertpapierkonten seien bei dem Bankhaus K AG und der E Sparkasse angelegt worden. Die Konten seien anonym gewesen; die Transaktionen seien mittels Losungswort durchgeführt worden. Die Einlagen auf die Konten seien durch den Verkauf eines privaten Grundstückes finanziert worden. Eine Einzahlung auf Betriebskonten und eine Überweisung von diesen auf die anonymen Konten sei nicht erfolgt. Anfangs seien die Spekulationsgeschäfte ertragreich gewesen, in weiterer Folge sei es jedoch absehbar gewesen, dass sich daraus ein Spekulationsverlust ergeben werde. Für den Zeitraum Jänner bis August 1990 sei die Buchhaltung von der Steuerberatungskanzlei B gemacht worden. Nach Auskunft des (nunmehrigen) steuerlichen Vertreters sei diese Buchhaltung "unbrauchbar" gewesen. Somit sei der gesamte Zeitraum von der Steuerberatungskanzlei W nachgebucht worden. Die ursprüngliche Buchhaltung habe nicht mehr vorgelegt werden können, weil diese bereits vernichtet worden sei. Nach Auskunft der Steuerberatungskanzlei B sei auch kein Duplikat vorhanden, weil sämtliche Unterlagen bei einem Steuerberatungswechsel mitgegeben würden und der restliche Datenbestand gelöscht worden sei. Der Betriebsprüfer gehe daher davon aus, dass ursprünglich für den Handel mit Wertpapieren keine betriebliche Veranlassung gedacht gewesen sei. Erst als erkannt worden sei, dass mit einem höheren Spekulationsverlust gerechnet werden müsse, seien die Geschäfte in die betriebliche Sphäre überführt worden. Dafür spreche auch, dass eine Nachbuchung erfolgt sei und die ursprünglichen Unterlagen nicht mehr vorhanden seien. Weiters seien die Wertpapierkonten über ein "Verrechnungskonto M" und nicht über die Bankkonten der Beschwerdeführerin gespeist worden. Aus den sodann in der Tz 26 des Prüfungsberichtes dargestellten Berichtigungen (Ausscheiden der mit den Wertpapieren verbundenen Aufwands- und Ertragspositionen) ergibt sich eine Zurechnung zum erklärten (negativen) Betriebsergebnis von insgesamt rd. S 5,6 Mio (entsprechende Korrekturen wurden nach Tz 38 des Prüfungsberichtes auch beim Verrechnungskonto M, dem zu 25 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführer, vorgenommen).

Die Beschwerdeführerin brachte gegen den auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheid 1990 des Finanzamtes Berufung ein. In der Berufungsschrift vom 21. März 1994 wurde unter Bezugnahme auf die Tz 38 des Prüfungsberichtes darauf hingewiesen, dass die Wertpapierfinanzierung durch vom Geschäftsführer M zur Verfügung gestellte Gelder, die über das Verrechnungskonto M an die Beschwerdeführerin geflossen seien (insgesamt S 4,173.488,24), und durch Aufnahme von Lombardkrediten bei der K AG (S 3,801.229,25) und der E Sparkasse (S 2,058.028,13) erfolgt sei. Es seien also überwiegend Bankgelder zum Erwerb der Wertpapiere aufgewendet worden. Diese Bankkonten seien "vom ersten Auszug" an in den Büchern der Beschwerdeführerin geführt worden, sodass sich aus diesem Titel keine Beschwerden über die Qualität des Rechnungswesen ergeben hätten. Durch die Aufnahme der Wertpapierbestände und der jeweiligen Schuldsalden in die Bücher der Gesellschaft sei die Zugehörigkeit der Kredite zur Beschwerdeführerin hinreichend dokumentiert. Nach der Beurteilung der Beschwerdeführerin und ihres steuerlichen Vertreters K sei es notwendig gewesen, das von der Steuerberaterin B erstellte Rechenwerk für die ersten acht Monate 1990 nachzuvollziehen. Es sei unrichtig, daraus abzuleiten, dies wäre zwecks nachträglicher Aufnahme der Wertpapiergeschäfte in den Rechnungskreis der Beschwerdeführerin erfolgt. Die Notwendigkeit habe sich wegen der festgestellten Nichtordnungsmäßigkeit der bücherlichen Aufzeichnungen für den Zeitraum 1 - 8 aus 1990, ergeben. Die Beschwerdeführerin habe "also gar keine andere Wahl" gehabt, als die Aufzeichnungen für diesen Zeitraum noch einmal zu machen. Es sei auch kein Versuch gemacht worden, diesen Umstand zu verbergen. Der Betriebsprüfer sei über die in der Belegsammlung enthaltene Rechnung von B für Buchhaltungsarbeiten auf diesen Sachverhalt aufmerksam geworden. Hätte die Absicht bestanden, "irgendetwas zu verbergen, wäre es leicht gewesen, den fraglichen Beleg nicht in den Rechnungskreis aufzunehmen". Darüber hinaus seien bis Februar 1992 Wertpapierankäufe getätigt worden, "dies sicherlich nicht, um Verluste zu erzielen, sondern weil man nach wie vor mit Gewinnen rechnete". Ob die von B geführten Bücher für 1 - 8 aus 1990, tatsächlich vernichtet worden seien, lasse sich nicht genau sagen. Leider müsse man jedoch davon ausgehen, dass diese Unterlagen zumindest unauffindbar seien.

Der Betriebsprüfer nahm am 9. Mai 1994 zur Berufung Stellung. Er hielt dabei fest, es sei unbestritten, dass die Buchhaltung für den Zeitraum 1 - 8 aus 1990, nachgebucht worden und die "Grundbuchhaltung" für den Zeitraum 1 - 8 aus 1990, nicht mehr auffindbar sei. Bei Wirtschaftsgütern, die als Betriebsvermögen behandelt werden könnten, entscheide über deren Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen die zeitfolgerichtige Verbuchung als laufender Geschäftsvorfall. Im gegenständlichen Fall sei entscheidend, von welchem Zeitpunkt an ein Wirtschaftsgut dem Betrieb als zugeführt anzusehen sei. Würde die Widmung selbst auf dem Willensentschluss des Steuerpflichtigen beruhen, so müsse der Steuerpflichtige, solle der objektive Tatbestand der "Einlage" und damit der "Zuführung" des betreffenden Wirtschaftsgutes zum Betrieb verwirklicht sein, entsprechend tätig werden "und seinen Willensentschluss betreffend die Einlagehandlung als unternehmerische Entscheidung über die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen nach außen hin klar in Erscheinung treten lassen". Für den Zeitraum 1 - 8 aus 1990, seien die Aufzeichnungen neu erstellt worden. Ob die Wertpapiergeschäfte bereits in der "Grundbuchhaltung" verbucht gewesen seien, sei nicht mehr nachvollziehbar. Außerdem handle es sich bei den Wertpapierkonten (Bankhaus K AG und E Sparkasse) um anonyme Konten. Eine Zuordnung der Bankkonten zum Betriebsvermögen sei somit nach außen nicht dokumentiert. Darüber hinaus sei erst während des Jahres 1990 für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen, dass Spekulationsverluste entstehen würden. Nach Ansicht des Prüfers sei es von vornherein nicht beabsichtigt gewesen, die Wertpapiergeschäfte in das Betriebsvermögen aufzunehmen. Dass die Wertpapierkonten vom ersten Auszug an in einer nachträglich erstellten Buchhaltung aufgezeichnet worden seien, sei nicht in Abrede gestellt worden.

Der Stellungnahme des Betriebsprüfers erwiderte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 7. Juni 1994, es sei nicht schlüssig, das Motiv für die Nachvollziehung der Aufzeichnungen darin zu sehen, dass "erst während des Jahres 1990 für den Steuerpflichtigen erkennbar wurde, dass Spekulationsverluste entstehen werden". Es seien nämlich noch in den Jahren 1991 und 1992 - zweifellos mit Gewinnerzielungsabsicht - Wertpapiergeschäfte getätigt worden. Es habe daher im August 1990 noch keinen für die Beschwerdeführerin sicheren Anhaltspunkt für (letztendlich eingetretene) Verluste aus diesen Wertpapiergeschäften gegeben. Damit habe aus diesem Titel auch keine Notwendigkeit zur Nachvollziehung der bücherlichen Aufzeichnung 1 - 8 aus 1990, gegeben sein können. Beraten von einem (ehemaligen) "Wertpapierguru" sei die Beschwerdeführerin bis in das Jahr 1992 der Überzeugung gewesen, letztlich doch Gewinne aus diesen Geschäften zu ziehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Strittig sei, ob anonyme Wertpapierkonten der Beschwerdeführerin zuzurechnen seien. Die Beschwerdeführerin gehe selbst davon aus, dass die der Beschwerdeführerin gewidmeten Wertpapierkonten anonym geführt worden seien. Daraus ergebe sich jedoch, dass ein Titel, der die Beschwerdeführerin berechtige, über die Konten zu verfügen, nicht vorliege, zumal die ursprüngliche Buchhaltung betreffend diese Konten nicht existiere. Über diese Feststellung der Betriebsprüfung gehe die Beschwerdeführerin "einfach hinweg". Durch die Finanzierungsbehauptungen ergebe sich ebenfalls kein Titel für die Zurechnung der Wertpapiere zum Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe die unter Tz 38 des Betriebsprüfungsberichtes dargestellte Entwicklung des Verrechnungskontos M nicht widerlegen können. Die Berufungsbehauptungen seien in sich selbst widersprüchlich, wenn ausgeführt werde, "diese Bankkonten seien von Anfang an in den Büchern geführt worden und andererseits der Prüfungsfeststellung, dass es eine Buchhaltung für den Zeitraum 1 - 8 aus 1990, nicht gegeben habe, zugestimmt" werde. Wenn daher aufgrund der fehlenden Dokumentation der Zugehörigkeit der Bankkonten zum Betriebsvermögen eine betriebliche Zugehörigkeit der Bankkonten verneint werde, stehe dies im Einklang mit den steuerrechtlichen Vorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Wertpapiere nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten, "aufgrund der Sachlage" aber jedenfalls als "gewillkürtes Betriebsvermögen" ab Anfang des Jahres 1990 anzusehen seien. In diesem Sinn hätte es aber jedenfalls einer zeitfolgerichtigen buchmäßigen Behandlung bedurft, um die Zuordnung zum Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin zu dokumentieren und die demgegenüber von der Behörde angenommene Zurechnung zum Vermögen des auch zur Finanzierung beitragenden Gesellschafters M als unzulässig erscheinen zu lassen. Eine rückwirkende Einbuchung wäre jedenfalls nicht ausreichend.

Die Beschwerdeausführungen stützen sich im Wesentlichen darauf, dass keine rückwirkende Einbuchung der Wertpapiere stattgefunden habe, weil deren Erfassung bereits in den ursprünglichen - nicht mehr auffindbaren - Büchern für den Zeitraum 1 - 8 aus 1990, erfolgt sei.

Für dieses Vorbringen wäre die Beschwerdeführerin aber jedenfalls im Verfahren beweispflichtig gewesen. Undeutliche Hinweise auf die Notwendigkeit der Nachvollziehung des Rechenwerkes für die ersten acht Monate des Jahres 1990 wegen angeblicher, auch in der Beschwerde nicht näher bezeichneter Mängel bieten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine "Existenz" der strittigen anonymen Wertpapier- bzw. Bankkonten in der ursprünglichen, im Übrigen entgegen der Vorschrift des Paragraph 132, BAO nicht aufbewahrten, "Grundbuchhaltung". Auch blieb die bereits vom Betriebsprüfer vorgehaltene Erkennbarkeit des Entstehens von Spekulationsverlusten erst im Lauf des Jahres 1990 letztlich unwidersprochen. Dass noch bis Februar 1992 Wertpapierankäufe getätigt worden seien und dies wohl in Gewinnerzielungsabsicht erfolgt sei, vermag noch keinen Beweis für die streitgegenständliche ursprüngliche Einbuchung der unbestritten im Jahr 1990 verlustbringenden Wertpapieranschaffungen zu erbringen. Es wäre auch Aufgabe der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren gewesen, durch Stellung entsprechender Beweisanträge ihren Standpunkt zu untermauern. Der Vorwurf in der Beschwerde, die belangte Behörde hätte "entsprechende Erhebungen" unterlassen (so wäre es beispielsweise durch eine Einvernahme der früheren Steuerberaterin B als Zeugin "zu einer positiven Entscheidung für die Beschwerdeführerin in dem Sinne gekommen, dass durch ihre Aussage der Nachweis für die ursprüngliche Verbuchung der Konten erbracht gewesen wäre"), geht somit ins Leere.

Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 16. Dezember 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150210.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1997150210_19991216X00

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