Das Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien erließ eine mit 15. November 1994 datierte verfahrensleitende Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführer erinnert wurde, einen Vorhalt vom 29. Juni 1994 zu beantworten und bestimmte, in diesem Vorhalt angesprochene Unterlagen vorzulegen. Falls der Beschwerdeführer dem Ersuchen nicht Folge leiste, werde gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von S 5.000,-- festgesetzt werden.Das Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien erließ eine mit 15. November 1994 datierte verfahrensleitende Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführer erinnert wurde, einen Vorhalt vom 29. Juni 1994 zu beantworten und bestimmte, in diesem Vorhalt angesprochene Unterlagen vorzulegen. Falls der Beschwerdeführer dem Ersuchen nicht Folge leiste, werde gemäß Paragraph 111, BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von S 5.000,-- festgesetzt werden.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Beschwerde beim UVS Wien.
Mit Bescheid vom 14. August 1996 wies der UVS Wien diese Beschwerde mit der Begründung zurück, daß er zur Entscheidung über die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen - dies betreffe auch den sich aus dem Sachverhalt ergebenden Punkt der Wahrung der Verschwiegenheitspflicht des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner anwaltschaftlichen Tätigkeit - nicht zuständig sei.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des Finanzamtes und gegen den Bescheid des UVS Wien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom 25. Februar 1997, Zlen B 3407/96-3 und B 3474/96-3, ablehnte und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des Finanzamtes und gegen den Bescheid des UVS Wien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom 25. Februar 1997, Zlen B 3407/96-3 und B 3474/96-3, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Über Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes erklärte der Beschwerdeführer ua, daß der Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk am 17. November 1994 zugestellt worden sei und er sich durch die Bescheide in seinem ua durch § 9 RAO seine Ausprägung findenden Recht auf Wahrung der Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verletzt erachte. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, daß die angefochtenen Bescheide - entgegen der Auffassungen der belangten Behörden - in dieses Recht eingriffen. Die Aufforderung zur Vorlage der geforderten Informationen unter Androhung einer Zwangsstrafe stelle eine Nötigung zu gesetzwidrigem und disziplinarrechtlich relevantem Verhalten dar und greife schon allein dadurch in die geschützte Rechtssphäre ein. Eine derartige Aufforderung sei aber auch als gemäß § 9 Abs 3 RAO untersagter Versuch zu werten, das Verschwiegenheitsrecht des Beschwerdeführers durch sonstige behördliche Maßnahmen zu umgehen. Über Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes erklärte der Beschwerdeführer ua, daß der Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk am 17. November 1994 zugestellt worden sei und er sich durch die Bescheide in seinem ua durch Paragraph 9, RAO seine Ausprägung findenden Recht auf Wahrung der Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verletzt erachte. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, daß die angefochtenen Bescheide - entgegen der Auffassungen der belangten Behörden - in dieses Recht eingriffen. Die Aufforderung zur Vorlage der geforderten Informationen unter Androhung einer Zwangsstrafe stelle eine Nötigung zu gesetzwidrigem und disziplinarrechtlich relevantem Verhalten dar und greife schon allein dadurch in die geschützte Rechtssphäre ein. Eine derartige Aufforderung sei aber auch als gemäß Paragraph 9, Absatz 3, RAO untersagter Versuch zu werten, das Verschwiegenheitsrecht des Beschwerdeführers durch sonstige behördliche Maßnahmen zu umgehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1) Zur Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes::
Gemäß § 26 Abs 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde sechs Wochen. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde sechs Wochen.
Nach der Prozeßerklärung des Beschwerdeführers wurde ihm die Erledigung des Finanzamtes am 17. November 1994 zugestellt.
Die am 21. Oktober 1996 an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde erweist sich selbst unter der Annahme eines Bescheidcharakters dieser Erledigung als verspätet. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 1 lit a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Die am 21. Oktober 1996 an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde erweist sich selbst unter der Annahme eines Bescheidcharakters dieser Erledigung als verspätet. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
2) Zur Beschwerde gegen den Bescheid des UVS Wien:
Eine Verletzung des vom Beschwerdeführer als verletzt erklärten Rechtes wurde durch diesen Zurückweisungsbescheid auch dann nicht bewirkt, wenn man die vom Beschwerdeführer im Sinn des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG erstattete Erklärung auch auf die Verweigerung des meritorischen Abspruches im zweitangefochtenen Bescheid erstreckt: Eine Verletzung des vom Beschwerdeführer als verletzt erklärten Rechtes wurde durch diesen Zurückweisungsbescheid auch dann nicht bewirkt, wenn man die vom Beschwerdeführer im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG erstattete Erklärung auch auf die Verweigerung des meritorischen Abspruches im zweitangefochtenen Bescheid erstreckt:
Eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird und wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 14. Dezember 1993, 93/05/0191, oder auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 1983, B 414/82). Eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird und wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 14. Dezember 1993, 93/05/0191, oder auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 1983, B 414/82).
Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn wie hier die angekündigte Sanktion ("Androhung") auf das Zuwiderhandeln gegen den behördlichen Auftrag in der Erlassung eines Bescheides besteht.
Da somit bereits die Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits die Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.