Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/15/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/15/0008

Entscheidungsdatum

19.11.1998

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
EStG 1988 §69;
  1. EStG 1988 § 69 heute
  2. EStG 1988 § 69 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 69 gültig von 08.01.2021 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. EStG 1988 § 69 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. EStG 1988 § 69 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  6. EStG 1988 § 69 gültig von 19.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  7. EStG 1988 § 69 gültig von 15.08.2015 bis 18.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. EStG 1988 § 69 gültig von 01.07.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  9. EStG 1988 § 69 gültig von 01.03.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  10. EStG 1988 § 69 gültig von 02.08.2011 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 69 gültig von 01.07.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  12. EStG 1988 § 69 gültig von 31.12.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  13. EStG 1988 § 69 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 69 gültig von 01.07.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  15. EStG 1988 § 69 gültig von 01.01.2006 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  16. EStG 1988 § 69 gültig von 01.01.2006 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  17. EStG 1988 § 69 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  18. EStG 1988 § 69 gültig von 20.08.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  19. EStG 1988 § 69 gültig von 21.08.2003 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  20. EStG 1988 § 69 gültig von 25.05.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  21. EStG 1988 § 69 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  22. EStG 1988 § 69 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  23. EStG 1988 § 69 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. EStG 1988 § 69 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  25. EStG 1988 § 69 gültig von 01.07.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 417/1996
  26. EStG 1988 § 69 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  27. EStG 1988 § 69 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  28. EStG 1988 § 69 gültig von 19.01.1991 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1991
  29. EStG 1988 § 69 gültig von 30.12.1989 bis 18.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 69 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des E in E, vertreten durch Dr. Ralf Kuhn, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 17, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 12. Dezember 1995, Zl. 16/139-GA3-DHu/94, betreffend Haftung für Lohnsteuer und Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1990 bis 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Aufgrund einer anonymen Anzeige wurde beim Beschwerdeführer eine Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum vom 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1993 durchgeführt. Den Darstellungen des Prüfers folgend erließ das Finanzamt am 9. Februar 1994 einen entsprechenden Haftungsbescheid.

Hinsichtlich der strittigen Punkte der Nachversteuerung von Aushilfsentlohnungen für die Jahre 1990 bis 1993 und der Besteuerung der Überstundenzuschläge für einen bestimmten Arbeitnehmer erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und stellte nach Ergehen einer die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und legte in der Begründung den bisherigen Verfahrensgang wie folgt dar: Eine Lohnsteueraußenprüfung über die Jahre 1990 bis 1993 habe den Arbeitgeber mit den Aussagen einer Anzeige über umfangreiche Aushilfskräfte und Aushilfsarbeiten an Wochenenden konfrontiert. Die Prüfung habe dann zu Tage gebracht, daß Aushilfslöhne ausbezahlt wurden, die nicht versteuert worden waren. Es sei die Nachversteuerung eines Gesamtbetrages in Höhe von S 217.610,-- mit einem Durchschnittssatz von 22 % erfolgt. Gegen den Bescheid habe der haftungspflichtige Arbeitgeber Berufung eingelegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Das Bundesministerium für Finanzen legte die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift der belangten Behörde vor, in welcher der Antrag gestellt wurde, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält über die oben dargelegte Wiedergabe des Verfahrensganges keine Feststellungen, sondern bloß Ausführungen zur Beweiswürdigung, in welchen im wesentlichen lediglich auf unterschiedliche Rechtfertigungen des Beschwerdeführers hingewiesen wurde. Weiters sei das Verhältnis zwischen Reisekosten und Lohn im Fall eines bestimmten Arbeitnehmers "höchst eigenartig". "Dies und das über KH bzw. JH Gesagte läßt den Schluß zu, daß keine Angabe glaubwürdig ist, daß die den Genannten zugeschriebenen Beträge nachträglich eingestellt wurden und in Wahrheit damit andere, im Sinne der Anzeige unbekannte Aushilfskräfte entlohnt wurden. Die pauschale Besteuerung ist daher gerechtfertigt." Die Tätigkeit eines weiteren namentlich genannten Arbeitnehmers sei nicht als eine von vorübergehend beschäftigten, körperlich tätigen Arbeitnehmern im Sinn des Paragraph 69, EStG anzusehen. Zum Fall H sei festzustellen, daß die in der Berufung begehrte Steuerfreiheit der Reisekosten im Bescheid gegeben sei.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung eines Bescheides muß dabei in einer Weise erfolgen, daß der Denkprozeß, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist vergleiche für viele das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 1998, Zl. 96/13/0074).

Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid in keiner Weise. Abgesehen vom Fehlen eigener Feststellungen findet sich in der Begründung weder ein Hinweis auf die Feststellungen des Finanzamtes als Behörde erster Instanz noch eine Erklärung, diese Feststellungen zu übernehmen.

Der Erwägungsteil im angefochtenen Bescheid enthält lediglich Ausführungen zur Beweiswürdigung in der oben dargelegten Form. Diese Ausführungen können einerseits die erforderlichen Feststellungen nicht ersetzen und sind andererseits zum Teil aktenwidrig. So gibt die belangte Behörde an, daß im Vorlageantrag KH, die Ehegattin des Beschwerdeführers, nicht als Empfänger aufscheine. Dies stimmt mit dem Inhalt des Vorlageantrages vom 21. November 1994 in keiner Weise überein, in welchem KH dreimal als Empfängerin von Zahlungen erwähnt ist. Ebenso aktenwidrig ist der Vorwurf, daß nach den "Erstangaben" im Jahr 1993 S 70.080,-- an Aushilfslöhnen aufschienen, nunmehr (gemeint offenbar im Vorlageantrag) S 97.920,--. Die belangte Behörde übersieht dabei, daß im letztgenannten Betrag ein Überstundenpauschale von S 27.840,-- enthalten ist und die Zahl von S 70.080,-- betragsmäßig der Gesamtsumme der Aushilfen entspricht, die im Prüfungsbericht aufscheint.

Wegen des Fehlens von Feststellungen im angefochtenen Bescheid und der teilweise gegebenen Aktenwidrigkeit der Ausführungen zur Beweiswürdigung hat die belangte Behörde den Bescheid mit einem von Amts wegen aufzugreifenden vergleiche für viele das hg. Erkenntnis vom 17. September 1992, Zl. 87/16/0073) Verfahrensmangel belastet, weshalb dieser Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens war erforderlich, weil Stempelgebühren lediglich im Ausmaß von S 390,-- angefallen sind.

Wien, am 19. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150008.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012

Dokumentnummer

JWT_1996150008_19981119X00

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