Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/17/0384

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/17/0384

Entscheidungsdatum

22.03.1996

Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg;
L37308 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Vorarlberg;
L74008 Fremdenverkehr Tourismus Vorarlberg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §108 Abs1;
AbgVG Vlbg 1984 §16;
AbgVG Vlbg 1984 §19 Abs4;
AbgVG Vlbg 1984 §20 Abs1;
AbgVG Vlbg 1984 §27 Abs2;
AbgVG Vlbg 1984 §51 Abs1;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §37;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
BAO §115 Abs1;
BAO §243;
BAO §83;
BAO §85 Abs2;
BAO §85 Abs4;
BAO §93 Abs2;
FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §4 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BAO § 83 heute
  2. BAO § 83 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 83 gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 83 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. BAO § 83 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 83 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  7. BAO § 83 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Dkfm. MZ in D, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 19. Juni 1995, Zl. IIIa-206/143, betreffend Fremdenverkehrsbeiträge für die Jahre 1991 und 1992 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde römisch zehn), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 15. Juli 1993 setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde für den Beschwerdeführer - den "verantwortlichen Geschäftsführer der Z-Gesellschaft m.b.H. & Co (Einzelhandelsgewerbe, Tabaktrafik)" - betreffend die in der mitbeteiligten Gemeinde "betriebene Filiale" den Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 1991 gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. für Vorarlberg Nr. 9 aus 1978, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1991,, mit S 92.024,-- samt Säumniszuschlag in der Höhe von S 1.840,-- fest. In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer sei "als verantwortlicher Geschäftsführer der Jahre 1991 bestandenen", näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. der Verpflichtung, den Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 1991 bis spätestens 31. Mai 1991 zu entrichten, nicht nachgekommen.

Mit dem im wesentlichen gleichlautenden Bescheid vom 16. Juli 1993 wurde dem Beschwerdeführer der Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 1992 mit S 79.736,-- samt Säumniszuschlag in der Höhe von S 1.595,-- (somit insgesamt S 81.331,--) vorgeschrieben.

Gegen diese Bescheide richtet sich die Berufung vom 10. August 1993. In diesem Schriftsatz ist der Beschwerdeführer namentlich mit Adresse angeführt. In der Berufung heißt es sodann, "bezugnehmend auf die Bescheide des Gemeindeamtes römisch zehn vom 15.07.1993 und 16.07.1993 erhebe ich fristgerecht nachstehende Berufung". Nach den Berufungsausführungen wird diese Berufung gezeichnet mit: "Mit freundlichen Grüßen (handschriftliche Unterschrift) i.V. S", darunter in Maschinschrift ist der Name des Beschwerdeführers angeführt.

Die Abgabenkommission der mitbeteiligten Gemeinde wies im zweiten Rechtsgang die "durch MS im Namen des" Beschwerdeführers "erhobene Berufung gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 15.7.1993 und 16.7.1993" mit Bescheid vom 20. April 1995 als unzulässig zurück. Dies mit der Begründung, die gegen die Bescheide des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde erhobene Berufung vom 10. August 1993 sei von "i.V. S" unterfertigt. Eine Vollmacht des Beschwerdeführers, die MS zur Einbringung dieser Berufung legitimiere, sei in diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen.

Dieser Bescheid ist laut Zustellverfügung an MS ergangen, er wurde diesem am 24. April 1995 zugestellt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 19. Juni 1995 als unbegründet ab. Die Begründung stützt sich dabei auf die bereits angeführte Fertigungsklausel der Berufung, die im Verfahren nachträglich vorgelegte schriftliche Vollmacht und einen Aktenvermerk datiert mit 10. Jänner 1994 mit dem Inhalt, dem Beschwerdeführer sei anläßlich einer (aus anderen Gründen) erfolgten Vorsprache im Gemeindeamt im Laufe der ersten Woche im Jänner 1994 nicht bekannt gewesen, daß gegen die Bescheide betreffend Fremdenverkehrsbeitrag für die Jahre 1991 und 1992 Berufung eingebracht worden sei.

Weiters heißt es, dem Aktenvermerk sei klar zu entnehmen, daß zwischen dem Beschwerdeführer und MS bis zum Ablauf der Berufungsfrist kein Vollmachtsverhältnis bestanden habe. Da die zitierte Vollmacht mit 28. März 1994 datiert und aus dem Wortlaut dieser Vollmacht nicht zu entnehmen sei, daß das Vollmachtsverhältnis "bereits vor Ablauf des 20.8.1993" bestanden habe, gelange die belangte Behörde unter Berücksichtigung des Inhaltes des Aktenvermerkes zur Auffassung, daß während der Berufungsfrist ein Vollmachtsverhältnis nicht bestanden habe. Somit habe die nachträgliche Genehmigung der Einbringung der Berufung die Rechtswirksamkeit dieser Verfahrenshandlung nicht zu begründen vermocht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Abgabenverfahren und Nichtentrichtung der vorgeschriebenen Fremdenverkehrsbeiträge für die Jahre 1991 und 1992 verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, mit der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid ist an den Beschwerdeführer ergangen. Er ist beschwerdelegitimiert: Durch diesen Bescheid, mit dem die vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung gegen den nicht an ihn, sondern an MS ergangenen Bescheid als unbegründet abgewiesen (und nicht als unzulässig zurückgewiesen) wurde, konnte der Beschwerdeführer in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden, weil der Spruch des Berufungsbescheides auch die Entscheidung darüber enthält, daß die Berufung vom 10. August 1993 nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, weil kein Vollmachtsverhältnis bestanden habe vergleiche hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Zl. 81/11/0119). Die Beschwerde ist somit zulässig.

Die Abgabenberufungsbehörde hat im angefochtenen Bescheid die Berufung vom 10. August 1993 aus dem im Berufungsbescheid angeführten Gründen dem MS und nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet. Diese Ansicht erweist sich jedoch als rechtswidrig. Ergibt sich doch aus der Formulierung der Berufung, daß diese vom Beschwerdeführer erhoben und von MS als Vertreter (arg.: i.V.) gezeichnet wurde. Aus der Berufungsschrift ergibt sich kein Hinweis, daß MS als Berufungswerber Berufung gegen einen nicht an ihn ergangenen erstinstanzlichen Abgabenbescheid erhoben hat.

Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Abgabenverfahrensgesetz, LGBl. für Vorarlberg Nr. 23 aus 1984,, können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht für persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.

Wird ein Anbringen nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß Paragraph 16, Absatz 4, Anwendung findet, dann gelten gemäß Paragraph 19, Absatz 4, leg. cit. für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, sinngemäß.

Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, leg. cit. berechtigen Formgebrechen von Eingaben die Behörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter deren Behebung mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Schreitet ein - wie im Beschwerdefall nicht zur berufsmäßigen Vertretung befugter - Vertreter ein, der nicht durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist, dann ist der Vollmachtsnachweis im Wege eines Mängelbehebungsverfahrens zu erbringen. Diese Bestimmungen des Abgabenverfahrensgesetzes dienen nicht dazu, eine nachträgliche Vollmachtserteilung einzuräumen, sondern ermöglichen lediglich, den Nachweis einer bereits erfolgten Bevollmächtigung (allenfalls durch nachträgliche Beurkundung) nachzureichen vergleiche das zur BAO ergangene Erkenntnis vom 3. März 1987, Zl. 87/14/0003). Bestehen konkrete Zweifel, ob der betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt war, so hat die Abgabenbehörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. In Betracht kommt dabei vor allem die diesbezügliche Einvernahme des Vertretenen. Solche Ermittlungen werden nicht nur bei Zweifeln über den Bestand der Bevollmächtigung an sich, sondern auch bei Zweifeln über den Umfang der Bevollmächtigung oder daran, daß die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person bzw. einer diesbezüglich handlungsfähigen Person erfolgte, vorzunehmen sein (Ritz, BAO Kommentar, Rz. 12 zu Paragraph 83,). Aus der Datierung einer vorgelegten VollmachtsURKUNDE kann aber nicht darauf geschlossen werden, daß erst mit der Datierung der Urkunde das Vollmächtsverhältnis entstanden wäre vergleiche hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1992, Zl. 91/19/0123).

Der Beschwerdeführer hat sowohl in der Berufungsergänzung vom 1. Februar 1995 als auch in der Vorstellung vom 8. Mai 1995 ausgeführt, aus dem an die Gemeinde gerichteten Schreiben vom 29. März 1994 ergebe sich, daß MS mündlich bevollmächtigt gewesen sei, Berufung gegen die Bescheide vom 15. und 16. Juli 1993 zu erheben. Dieses Vollmachtsverhältnis habe also schon zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung vom 10. August 1993 bestanden und sei vom Beschwerdeführer am 28. März 1994 beurkundet worden. Daher sei die entgegenstehende Feststellung unrichtig, wonach MS über keine Vollmacht verfügt habe, als er die Berufung eingebracht habe. Auf diese Vorbringen geht der angefochtene Bescheid überhaupt nicht ein. Aus dem Aktenvermerk vom 10. Jänner 1994, auf den sich die belangte Behörde insbesondere stützt, ergibt sich hingegen keineswegs, daß der Beschwerdeführer MS zur Einbringung der Berufung nicht bevollmächtigt hätte. Daß er bei einer Vorsprache im Gemeindeamt keine Kenntnis von der eingebrachten Berufung hatte, läßt nicht den Schluß zu, er habe MS zur Einbringung der Berufung keine Vollmacht erteilt. Der Machtgeber muß nämlich von den durch den Machthaber im Namen des Machtgebers gesetzten Verfahrenshandlungen nicht informiert sein.

Die Berufungsbehörde rechnete somit die Berufung vom 10. August 1993 auf Grund einer rechtsirrigen Ansicht statt dem Beschwerdeführer dem MS zu und wies diese rechtswidrig mit einem an MS ergangenen Bescheid als unzulässig zurück. Da die belangte Behörde dies nicht zum Anlaß nahm, den mit Vorstellung bekämpften Bescheid aufzuheben, hat sie ihrerseits den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, die ungeachtet des Umstandes, daß in der Beschwerde lediglich Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde, von Amts wegen aufzugreifen war.

Zum fortgesetzten Behördenverfahren wird darauf hingewiesen, daß nach Paragraph 4, Absatz eins, Fremdenverkehrsgesetz, LGBl. für Vorarlberg Nr. 9 aus 1978,, alle Personen, die von einem in der Gemeinde gelegenen Standort aus eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, abgabepflichtig sind. Die Abgabe war im Falle eines entstandenen Abgabenanspruches somit nicht dem "verantwortlichen Geschäftsführer", sondern allenfalls der GesmbH & Co vorzuschreiben, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Damit erweist sich schon der erstinstanzliche Bescheid aus diesem Grund als rechtswidrig, weil die Abgabe dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer und nicht der die selbständige Erwerbstätigkeit ausübenden Gesellschaft vorgeschrieben wurde.

Aus den oben dargestellten Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Vertretungsbefugter juristische Person Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170384.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011

Dokumentnummer

JWT_1995170384_19960322X00

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