7. ABSCHNITT
Rechtsschutz.7. ABSCHNITT, Rechtsschutz.
A. Ordentliche Rechtsmittel.
1. Berufung.
§ 243.Paragraph 243,
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.