7. ABSCHNITT
Rechtsschutz.
A. Ordentliche Rechtsmittel.
1. Beschwerden an Verwaltungsgerichte
§ 243.Paragraph 243,
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.