7. ABSCHNITT
Rechtsschutz.7. ABSCHNITT, Rechtsschutz.
A. Ordentliche Rechtsmittel.
1. Berufung.
§ 243.Paragraph 243,
Gegen Bescheide welche die Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt wird.