Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/13/0279

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/13/0279

Entscheidungsdatum

24.01.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs1;
BAO §303 Abs4;
BAO §311;
BAO §85;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 311 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013
  2. BAO § 311 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  3. BAO § 311 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 311 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. BAO § 311 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. BAO § 311 gültig von 18.07.1987 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 311 gültig von 01.01.1962 bis 17.07.1987
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der F GmbH in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. Oktober 1995, Zl 11-95/89/1, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin bezüglich "Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens" betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer 1991 sowie Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer 1991 mangels entscheidungspflichtigen Anbringens als unzulässig zurück.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In dem von der Beschwerdeführerin zunächst als verletzt erachteten Recht auf "ordnungsgemäße Abgabenfestsetzung" wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid schon deshalb nicht verletzt, weil der angefochtene Bescheid keine Abgabenfestsetzung zum Gegenstand hat und - selbst wenn man der Ansicht der Beschwerdeführerin folgte, daß in letzter Konsequenz die Abgabenverfahren wiederaufzunehmen gewesen wären - die Abgabenfestsetzungen (jeweils) einem gesonderten Bescheid vorbehalten wären, wenngleich ein solcher gemäß Paragraph 307, Absatz eins, BAO mit einem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid zu verbinden wäre.

Soweit aber das Beschwerdevorbringen auch dahin verstanden werden kann, daß sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Entscheidung ihrer so auch in der Beschwerde bezeichneten "Anregung" auf amtswegige Wiederaufnahme verschiedener Abgabenverfahren verletzt erachtet, ist Folgendes zu sagen:

Gemäß Paragraph 311, Absatz eins, BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen (Paragraph 85,) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekanntgegeben (Paragraph 97,), so geht auf schriftliches Verlangen der Partei gemäß Paragraph 311, Absatz 2, BAO die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über.

Voraussetzung für einen zulässigen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit (Devolution) ist somit ein in den Abgabenvorschriften vorgesehenes Anbringen im Sinne des Paragraph 85, BAO. Unter einem Anbringen im Sinne des Paragraph 85, BAO ist - soweit dies im Beschwerdefall in Betracht kommt - ein solches zur Geltendmachung von Rechten zu verstehen. Nun räumt jedoch Paragraph 303, Absatz 4, BAO der Partei ein subjektives Recht auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ein vergleiche etwa die hg Erkenntnisse vom 22. Oktober 1980, 695/80, und vom 19. Mai 1988, 87/16/0003, mwN).

Da somit die von der Beschwerdeführerin selbst zu Recht nur als solche bezeichnete Anregung, bestimmte Abgabenverfahren wiederaufzunehmen, kein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten darstellt, war die Behörde auch nicht verpflichtet, hierüber bescheidmäßig abzusprechen. Mangels Entscheidungspflicht der Behörde hat zu Recht auch die belangte Behörde nicht über die Wiederaufnahme des Verfahrens entschieden, sondern den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz als unzulässig zurückgewiesen.

Zu dem von der Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Ansicht, Entscheidungspflicht läge vor, zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1982, 82/07/0024, ist lediglich darauf hinzuweisen, daß dieses Erkenntnis nicht zu

Paragraph 311, BAO, sondern zu Paragraph 73, Absatz eins, AVG ergangen ist. Anders als

Paragraph 73, AVG erfaßt aber Paragraph 311, BAO nicht Partei"anträge"

schlechthin, sondern nur die in den Abgabenvorschriften ausdrücklich vorgesehenen Anbringen solcher Art, über die eine bescheidmäßige Erledigung zu ergehen hat vergleiche auch das hg Erkenntnis vom 15. November 1990, 89/16/0211). Ein solches Anbringen stellt aber - wie ausgeführt - eine Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme von Verfahren nicht dar.

Mangels entsprechender Entscheidungspflicht und mangels tatsächlicher Wiederaufnahme von Verfahren erübrigt sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, unter welchen Umständen eine Wiederaufnahme von Verfahren von Amts wegen im Rahmen des Ermessens erfolgen kann.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130279.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017

Dokumentnummer

JWT_1995130279_19960124X00

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