Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/13/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/13/0186

Entscheidungsdatum

15.01.1997

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs3;
BAO §212a Abs9 idF 1993/818;
VwGG §42 Abs2;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. Juni 1995, Zl. GA 7-1007/72/95, betreffend Aussetzungszinsen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem am 19. März 1987 erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1979 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachforderung an Einkommensteuer in Höhe von S 251.658,-- vorgeschrieben. Gegen diesen Steuerbescheid erhob der Beschwerdeführer am 31. März 1987 Berufung. Nach den Beschwerdeausführungen wurde in der Berufung die Verminderung der Einkünfte aus Kapitalvermögen um S 258.311,-- begehrt.

In einer Eingabe vom 22. Februar 1990 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Aussetzung der Einhebung des 1979 betreffenden Nachforderungsbetrages von S 251.658,--. Mit Bescheid vom 10. April 1990 wurde unter anderem die Aussetzung der Einhebung dieses Betrages bewilligt. Mit einer Berufungsvorentscheidung vom 19. Oktober 1994 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 1979 mit S 1,188.284,-- gegenüber der Vorschreibung von bisher S 1,080.466,-- neu fest. Nach den Beschwerdeausführungen wurden die Einkünfte aus Kapitalvermögen von S 665.638,-- auf S 390.731,--, also um S 274.907,-- vermindert.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 1994 wurden Aussetzungszinsen in Höhe von S 133.953,-- vorgeschrieben. Grundlage dieser Vorschreibung war eine Abgabenschuldigkeit in Höhe von S 251.658,--.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde geltend gemacht, mit der Berufungsvorentscheidung vom 19. Oktober 1994 sei dem Begehren um Herabsetzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem Betrag von S 274.907,-- entsprochen worden. Die darauf entfallende Reduktion der Einkommensteuer hätte ca. S 150.000,-- betragen. Gemäß Paragraph 212 a, BAO hätte die diesen Betrag übersteigende Aussetzung nicht gewährt werden dürfen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung insoferne stattgegeben, als die Aussetzungszinsen mit S 43.245,-- festgesetzt wurden. Die belangte Behörde ging dabei von einer fiktiven Berechnung der Einkommensteuer im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom 19. Oktober 1994 aus, wobei bei dieser Berechnung die gleichzeitige Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb außer acht gelassen wurde. Nach dieser Berechnung hätte sich durch die Verminderung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auf S 390.731,-- eine Verminderung der Einkommensteuer auf S 910.053,--, also um S 170.413,-- ergeben. Entsprechend Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO wären für diesen Betrag von S 170.413,-- keine Aussetzungszinsen vorzuschreiben gewesen. Die Aussetzungszinsen wurden demzufolge von der belangten Behörde von einer Abgabenschuldigkeit von S 81.245,-- bemessen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, "nicht entgegen den gesetzlichen Bestimmungen mit Aussetzungszinsen belastet zu werden, sowie dem Recht auf Sachentscheidung innerhalb angemessener Frist" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Nach Absatz 9, des Paragraph 212 a, BAO sind für Abgabenschuldigkeiten

a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden oder

b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Daraus folgt, daß Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag, der im Antrag darzustellen ist vergleiche Paragraph 212 a, Absatz 3, BAO), bzw. die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit ist. Mit dem Bescheid über die Aussetzung der Einhebung wird der Betrag der ausgesetzten Abgabenschuldigkeit mit Rechtskraftwirkung festgesetzt. Abgesehen von dem im zweiten Satz des Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO ausdrücklich vorgesehenen Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld stellt die Feststellung des ausgesetzten Betrages im Aussetzungsbescheid die Grundlage für die mit weiterem Bescheid vorzuschreibenden Aussetzungszinsen dar.

Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in seinen Rechten verletzt, daß die Abgabenbehörde - seinem in der Darstellung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages unrichtigen Antrag folgend - einen gegenüber dem Berufungsbegehren zu hohen Abgabenbetrag ausgesetzt hat. Ungeachtet dessen, daß der Beschwerdeführer in keiner Weise aufgezeigt hat, auf Grund welcher wirtschaftlichen Überlegungen er letzten Endes durch die antragsgemäße Gewährung einer Aussetzung des vorgeschriebenen Abgabenbetrages einen finanziellen Nachteil erlitten haben könnte, ist dieses Beschwerdevorbringen schon deswegen verfehlt, weil die Unrichtigkeit des ausgesetzten Abgabenbetrages allein gegen den Aussetzungsbescheid, nicht aber gegen den auf dessen Grundlage ergangenen Aussetzungszinsenbescheid eingewendet werden kann.

Ebenso geht auch die unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften erfolgte Rüge der langen Dauer des Berufungsverfahrens betreffend Einkommensteuer 1979 (nach der Darstellung des Beschwerdeführers sieben Jahre und sieben Monate) ins Leere. Abgesehen von dem Umstand, daß ein entgegen dem Grundsatz einer möglichst raschen Verfahrensabwicklung verspätet erlassener Bescheid deswegen noch nicht rechtswidrig ist vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 1985, 83/16/0090, 0091), betrifft der behauptete Verfahrensmangel nicht den den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Aussetzungszinsenbescheid.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130186.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995130186_19970115X00

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