Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/09/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/09/0198

Entscheidungsdatum

19.12.1996

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ABGB §1165;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
  1. ABGB § 1165 heute
  2. ABGB § 1165 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Ing. K in L, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 9. Mai 1995, Zl. Senat-MI-92-064, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 27. Juni 1992 wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft:

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 1. Juli 1992

Ort: P, S-Gasse 9

Tatbeschreibung:

Sie haben es als das gemäß Paragraph 9, VStG nach außen hin zur Vertretung berufene Organ der M-GesmbH, P, S-Gasse 9, als Arbeitgeber zu verantworten, daß, wie anläßlich einer am 01.06.1992 durchgeführten Überprüfung auf der Baustelle in Wien, K-G.17 festgestellt wurde, die ungarischen Staatsbürger

1) K, 2) H und 3) S auf der Baustelle beschäftigt wurden, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.

Übertretungsnorm:

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, i. d.g.F in 3 Fällen.

Strafnorm und verhängte Geldstrafe:

§ 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG je S 20.000,-- zusammen    60.000,- S

Ersatzfreiheitsstrafe: je 10 Tage zus.  30 Tage.

Vorgeschriebener KOSTENBEITRAG                      6.000,- S

Rechtsgrundlage

§ 64 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Der zu zahlende GESAMTBETRAG beträgt daher:        66.000,- S

                                                   ==========

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (Paragraph 54, d Absatz eins, VStG 1991)."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er im wesentlichen ausführte, daß es sich bei den im Straferkenntnis angeführten Ausländern um Dienstnehmer der M kft. ("M kft.") gehandelt habe, die in den Unternehmensverband dieses Unternehmens integriert und den Weisungen von dessen Organen unterlegen seien. Die M kft. habe zum Vorfallszeitpunkt über einen Unternehmenssitz im Inland verfügt. Die im Straferkenntnis angeführten ungarischen Dienstnehmer seien sohin nicht von der M-Gesellschaft m.b.H. beschäftigt worden.

Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren eine Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Niederösterreich ein und führte am 22. März 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durch.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt entschieden:

"Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, insoferne Folge gegeben, als die für die Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verhängten drei Geldstrafen von dreimal S 20.000,-- auf dreimal S 10.000,-- und die im Falle der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafen auf DREIMAL 1 TAG herabgesetzt werden.

Die Tatzeit im Spruch wird gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, als es anstatt: "1. Juli 1992", wie auch aus der weiteren Wiederholung der Tatzeit in der Tatbeschreibung und der Aufforderung zur Rechtfertigung von 11.6.1992 ersichtlich, zu lauten hat: "1. Juni 1992".

Der Berufungswerber hat gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52, S 3.000,-- als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, d. s. 10 % der nunmehr geringeren Strafe binnen zwei Wochen zu zahlen.

Innerhalb gleicher Frist ist der Strafbetrag zu zahlen. Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß Paragraph 65, VStG nicht aufzuerlegen."

Begründet wurde der angefochtene Bescheid im wesentlichen damit, es könne als erwiesen angesehen werden, daß die auf der Baustelle angetroffenen Ausländer von der M-Gesellschaft m.b.H. in P und nicht von der M kft. beschäftigt worden seien. Aus der Aussage des für die Baustelle zuständigen Poliers ergebe sich, daß die von den Ausländern durchgeführte Tätigkeit kein Werk im Sinne eines Werkvertrages darstelle, zumal den ausländischen Arbeitnehmern nur die einfache Errichtung von Ziegelmauern ohne die Durchführung von Schalungsarbeiten oder anderen Arbeiten zugeteilt worden sei und der auf der Baustelle anwesende Polier kontrolliert habe, ob die Arbeiten von den Ausländern auch entsprechend durchgeführt worden seien. Daran könne weder die Aussage des Poliers, es habe sich seiner Meinung nach um Personen von einer anderen Firma gehandelt, nichts ändern, auch nicht der vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegte Werkvertrag, der inhaltlich sehr dürftig sei, weil elementare Bestandteile, welche für einen Werkvertrag typisch seien, nur andeutungsweise geregelt seien bzw. überhaupt fehlten, wie etwa die genaue Beschreibung des bedungenen Erfolgs, die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, Gewährleistung, Schadenersatz, Preisgefahr und dgl. Es sei weiters unmöglich, einen Werkvertrag über einfache Arbeiten abzuschließen, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, also kein selbständiges Werk darstellen könnten.

Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz könne - so begründete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid weiter - auf Basis der mit der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Arbeitskräfte im Zusammenhang stehenden arbeitsmarktpolitischen, gesamtwirtschaftlichen und öffentlichen Interessen grundsätzlich nicht von einem geringfügigen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz gesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund einschlägiger rechtskräftiger Voranmerkungen nach dem AuslBG als Wiederholungstäter zu betrachten, weshalb der zweite Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), reichend von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, heranzuziehen sei. Die Behörde erster Instanz habe die einschlägige Vormerkung des Beschwerdeführers, die im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG ein strafqualifizierendes Tatbestandsmerkmal darstelle, in die Strafbemessung zusätzlich miteinbezogen, womit ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vorliege. Auch hätten sich die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers verschlechtert, der nur mehr über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa S 11.800,-- verfüge und für zwei Kinder sorgepflichtig sei, es seien auch einige Exekutionen gegen ihn im Laufen. Daher sei die Geldstrafe auf die Höhe von S 10.000,-- pro unberechtigt beschäftigten Ausländer herabzusetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG in der Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990, gilt als Beschäftigung die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, soferne die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, d) nach den Bestimmungen des Paragraph 18, oder e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,.

Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind nach Paragraph 2, Absatz 3, AuslBG

a) in den Fällen des Absatz 2, Litera b, die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist, b) in den Fällen des Absatz 2, Litera c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, oder der Veranstalter, und c) in den Fällen des Absatz 2, Litera e, auch der Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des AÜG.

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, begeht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4,) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraph 15,) ausgestellt wurde, ... bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 240.000,--.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil es keinesfalls dem Wesen eines Werkvertrages widerspreche, daß einzelne Bestandteile eines Hauses, so auch die Ziegelmauern, auf Werkvertragsbasis in Auftrag gegeben würden. Darüber hinaus habe der bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommene Polier angegeben, daß er nur im nachhinein kontrolliert habe, ob die Arbeiten von den Ausländern entsprechend ausgeführt worden seien. Der Unterschied zwischen den ausländischen Arbeitnehmern und jenen der Firma M sei daher gewesen, daß der Polier betreffend die ausländischen Arbeitnehmer deren Vorarbeiter gesagt habe, was zu tun sei, während er sich bei den Arbeitern der M-Gesellschaft m.b.H. um alles habe kümmern müssen. Im vorliegenden Fall habe er eben nicht kontrolliert, wann etwa die ungarischen Arbeiter auf der Baustelle arbeiteten, sondern nur die Qualität von deren Arbeit. Aus dieser Aussage könne nicht abgeleitet werden, daß die im nachhinein durchgeführte Qualitätskontrolle dem Wesen eines Werkvertrages widerspreche. Zumindest wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, eine ergänzende zeugenschaftliche Einvernahme des Poliers vorzunehmen.

Dieser Beschwerdevorwurf ist nicht berechtigt. Für eine Bestrafung nach dem AuslBG ist nämlich entscheidend, ob die genannten Ausländer von der M-Gesellschaft m.b.H., sei es als unmittelbarer Arbeitgeber, sei es als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte, im Sinne des AuslBG beschäftigt worden sind. Es ist nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im vorliegenden Fall die einfache Errichtung von Ziegelmauern ohne dazugehörigen Schalungsarbeiten als kein selbständiges Werk, über das ein Werkvertrag abgeschlossen werden könnte, qualifizierte, zumal im vorliegenden Fall der vom Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung vorgelegte, als "Werkvertrag" bezeichnete Bestellschein bezüglich die verfahrensgegenständlichen Arbeiten bloß die Ausführung "ca. 400 m2 Außenmauerwerk herstellen" enthält und bloß vom Beschwerdeführer unterzeichnet ist. Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sie hätte den Polier ergänzend zur Frage des Vorliegens eines Werkvertrages einvernehmen müssen, wird in der Beschwerde nicht ersichtlich gemacht, durch die Aufzeigung welcher konkreter Umstände die behördlichen hiebei zu einem anderen - für den Beschwerdeführer günstigen - Ergebnis hätte kommen können.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid auch deswegen für rechtswidrig, weil darin nicht ersichtlich gemacht worden sei, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer als das gemäß Paragraph 9, VStG nach außen hin zur Vertretung berufene Organ der M-Gesellschaft m.b.H. tätig gewesen sei.

Dieser Vorwurf wird nicht zu Recht erhoben. Gemäß Paragraph 44 a, Litera a, VStG muß der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat enthalten. In der Tatumschreibung muß zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortlicher begangen hat vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12.375/A). Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Bescheid.

Im Beschwerdefall enthält zwar der (von der belangten Behörde aufrecht erhaltene) Spruch keine Bezeichnung jener Merkmale, aufgrund derer der Beschwerdeführer die Verantwortung für den in Rede stehenden Eingriff zu tragen habe. Die Kennzeichnung der Person des Beschwerdeführers mit "als das gemäß Paragraph 9, VStG nach außen hin zur Vertretung berufene Organ der M-GesmbH" bringt nicht zum Ausdruck, aus welcher Stellung des Beschwerdeführers zu dieser Gesellschaft sich dessen Verantwortlichkeit ergibt. Selbst wenn man darin jedoch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickte, so wäre diese darauf zurückzuführen, daß sich die belangte Behörde mit der Frage, welche Stellung der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit für die M-Gesellschaft m.b.H. in faktischer Hinsicht besaß, nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Die Rüge des Beschwerdeführers wäre somit nur unter Einbeziehung von weiteren Sachverhaltselementen stichhältig; solche wurden jedoch - obwohl in der Berufung dazu die Möglichkeit bestand - nicht vorgebracht. Sie muß daher jedenfalls kraft Neuerungsverbotes vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich bleiben vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 4. September 1990, Zl. 88/09/0013).

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090198.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995090198_19961219X00

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