Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/17/0435

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/17/0435

Entscheidungsdatum

23.02.1996

Index

L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

ABGB §6;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
TourismusG OÖ 1990 §37 Abs1 Z2;
UStG 1972 §1 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der XY-KG in römisch fünf, vertreten durch S, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Oktober 1994, Zl. Wi(Ge)-450641/1-1994/La/En, betreffend Interessentenbeitrag nach dem Oberösterreichischen Tourismus-Gesetz 1990 für das Kalenderjahr 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 7. Juni 1993 setzte die Interessentenbeitragsstelle (Paragraph 27, Absatz 5, des OÖ Tourismus-Gesetzes 1990, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1989, - im folgenden:

OÖ TourismusG 1990) gegenüber der Beschwerdeführerin den Interessentenbeitrag für das Kalenderjahr 1992 gemäß Paragraph 41, OÖ TourismusG 1990 einerseits aufgrund ihrer Umsätze aus dem Einzelhandel mit Möbeln und Heimtextilien und andererseits aus der Vermietung von Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Geschäftslokalen, Lager- und Betriebsräumen u.ä., mit insgesamt S 15.850,39 fest.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung und begehrte, den Interessentenbeitrag nur unter Heranziehung ihrer Erlöse aus Handelswaren festzusetzen, da sie es für unbillig halte, auch Umsätze aus Vermietungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

1.2. Aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem der Berufung insofern Folge gegeben wurde, als die belangte Behörde den zu entrichtenden Interessentenbeitrag mit S 11.790,81 festsetzte. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß einerseits gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, OÖ TourismusG 1990 von der Bemessungsgrundlage der gemäß Paragraph 6, UStG 1972 steuerfreie Umsatz in Abzug gebracht werden müsse und andererseits die Höchstbemessungsgrundlage für den Interessentenbeitrag entsprechend Paragraph 41, Absatz 2, OÖ TourismusG 1990 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1992,) erst ab 11. September 1992 von S 20 Mio auf S 50 Mio angehoben worden sei, sodaß der Interessentenbeitrag entsprechend zu berichtigen gewesen sei.

Weiters legte die belangte Behörde dar, daß der Einwand, daß die Vermietung von Verkaufsflächen bei der Festsetzung des Interessentenbeitrages keine Berücksichtigung finden dürfte, einer rechtlichen Grundlage entbehre, da ausdrücklich nur die Dauervermietung von Wohnungen nicht dem beitragspflichtigen Umsatz zuzurechnen sei.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichteinbeziehung von Umsätzen aus Dauervermietung in die Bemessungsgrundlage für den Interessentenbeitrag gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ TourismusG 1990 verletzt.

1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Paragraph 37, OÖ TourismusG 1990 in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1992, lautet auszugsweise:

"§ 37

Beitragspflichtiger Umsatz

  1. Absatz eins,Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,.

Ausgenommen sind jedoch:

1. Umsätze im Sinne des Paragraph 6, des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, soweit es sich nicht handelt um Bankumsätze von Kreditunternehmen einschließlich der Österreichischen Postsparkasse und der Bausparkassen, Umsätze aus Versicherungsverhältnissen, ... ;

2. Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen handelt, Umsätze aus der Verwaltung von geförderten Wohnungen sowie aus der Verpachtung von Grundstücken für land- und forstwirtschaftliche Zwecke;

..."

Durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1992, wurde in den wiedergegebenen Passagen lediglich das Zitat "BGBl. Nr. 663/1987" durch das Zitat "BGBl. Nr. 695/1991" ersetzt. Wie die belangte Behörde richtig erkannte, wurde ferner durch diese Novelle die Höchstbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 41, Absatz 2, OÖ TourismusG 1990 mit Wirkung ab 11. September 1992 auf S 50 Mio angehoben.

2.2. Unbestritten stellt die Dauervermietung von Geschäftsräumlichkeiten einen Umsatz im Sinn des in Paragraph 37, Absatz eins, OÖ Tourismusgesetz 1990 verwiesenen Paragraph eins, Absatz eins, UStG 1972 dar. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2,, erster Fall OÖ TourismusG 1990 ist nach seinem eindeutigen Wortlaut auf Umsätze aus der DAUERVERMIETUNG VON WOHNUNGEN oder Teilen von Wohnungen eingeschränkt. Eine über den Wortsinn hinausgehende teleologische Interpretation, wie sie der Beschwerdeführerin vorschwebt, nämlich die Einbeziehung der Dauervermietung von Geschäftsräumlichkeiten in die genannte Ausnahmebestimmung verbietet sich schon im Hinblick auf den klaren Wortlaut dieser Bestimmung. Ein kundgemachtes Gesetz ist aus sich selbst auszulegen. Andere Erkenntnisquellen über die Absicht des Gesetzgebers sind erst dann heranzuziehen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers zweifelhaft ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 94/04/0151). Der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung ist in diesem Sinne eindeutig, eine "teleologische Interpretation" dieser Bestimmung kommt daher nicht in Betracht.

Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde, daß es Sinn und Zweck dieser Regelung sei, alle Umsätze aus Dauervermietungen von der Tourismusabgabe auszunehmen, ohne dies jedoch zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Ansicht der Beschwerdeführerin, daß für eine sachliche Differenzierung zwischen der Vermietung von Wohnungen (ausgenommen Ferienwohnungen) und der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten iSd OÖ TourismusG 1990 kein Raum bleibe, nicht zu folgen. Vielmehr scheint die unterschiedliche Behandlung dieser Vermietungsumsätze vor dem Hintergrund des Fremdenverkehrsnutzens aus objektiv-teleologischer Sicht gerechtfertigt. Während nämlich bei typischer Betrachtung im Hinblick auf die Vermietung von Wohnungen in erster Linie die Umsätze aus der Vermietung von Ferienwohnungen auf den Fremdenverkehr zurückgeführt werden können, kann bei Geschäftsräumlichkeiten grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß ihre Vermietung in Fremdenverkehrsgebieten auf Grund der Lage einerseits leichter, andererseits zu höheren Preisen erfolgen kann, sodaß diese Umsätze jedenfalls durch den Fremdenverkehr beeinflußt werden. Im Gegensatz zur Vermietung von Wohnungen fällt bei der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten der Nutzen aus dem Fremdenverkehr im Fall der Dauervermietung daher NICHT weg.

2.3. Wenn die Beschwerdeführerin somit gleichheitsrechtliche Bedenken gegen diese Differenzierung vorbringt bzw. vor dem Hintergrund ihrer Bedenken eine verfassungskonforme Interpretation fordert, so ist sie darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber diese Regelung im Hinblick auf die vorstehenden Überlegungen jedenfalls im Rahmen der ihm zukommenden rechtpolitischen Gestaltungsfreiheit getroffen hat vergleiche VfSlg. 6260 aus 1970,, VfSlg. 9583 aus 1982, und das zur vergleichbaren Ausnahmebestimmung des Paragraph 32, Absatz 5, Litera d, Tiroler FremdenverkehrsG ergangene hg. Erkenntnis vom 23. November 1990, Zl. 89/17/0046).

2.4. Auch eine "verfassungskonforme Interpretation" ist einerseits auf Zweifelsfälle beschränkt, kommt also nur dann in Frage, wenn der Wortlaut des Gesetzes mehrere Auslegungen ermöglicht. Ist dies der Fall, so ist jener Auslegung der Vorzug zu geben, die das Gesetz als verfassungskonform erscheinen läßt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 1992, Zl. 90/04/0266 und vom 11. Februar 1994, Zl. 93/17/0305). Die verfassungskonforme Auslegung ist aber andererseits - abgesehen davon, daß die Norm mehrere Auslegungen ermöglichen muß - NUR GEBOTEN, wenn eine der denkbaren Auslegungen der Norm einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellte. KEINE dieser Voraussetzungen ist im Beschwerdefall gegeben.

Im Hinblick auf die Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ TourismusG 1990 bleibt von vornherein kein Raum für eine solche "verfassungskonforme Interpretation". Überdies sind beim Verwaltungsgerichtshof - wie oben dargelegt - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Ausnahmebestimmung entstanden.

2.5. Das Argument der Beschwerdeführerin, die Heranziehung von Umsätzen aus Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten führe zu einer doppelten Verrechnung von Interessentenbeiträgen, da auch der Mieter aus seinen Umsätzen Interessentenbeiträge in voller Höhe zu entrichten habe, übersieht, daß es sich hierbei um zwei verschiedene Leistungsverhältnisse handelt. Das eine ist jenes zwischen Vermieter und Mieter, wobei die Gegenleistung, nämlich die Miete, in den steuerbaren Umsatz des Vermieters einfließt. Der Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Interessentenbeitrages beim Mieter sind jedoch dessen steuerbare Umsätze mit seinen Geschäftskunden vergleiche auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. November 1990).

2.6. Da die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des Antrags auf die Paragraphen 47, ff VwGG im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170435.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1994170435_19960223X00

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