Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/16/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/16/0169

Entscheidungsdatum

04.11.1994

Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §20 impl;
BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2;
LAO Wr 1962 §18;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 17. Dezember 1993, Zl. MD-VfR-K 25/93, betreffend Haftung für Getränkesteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin wird in ihrer Eigenschaft als Verpächterin zur Haftung für eine Getränkesteuerschuld der N Gesellschaft m.b.H. herangezogen. Mit Erkenntnis vom 28. Mai 1993, Zl. 92/17/0293, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 1992 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil sich die belangte Behörde im Rahmen ihrer Ermessensübung gemäß Paragraph 18, WAO nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr stehe lediglich ein Nettobetrag von S 2.062,-- monatlich zur Verfügung, unter den Gesichtspunkten der Billigkeit und Zweckmäßigkeit auseinandergesetzt habe. Im übrigen darf, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Entscheidungsgründe in diesem Erkenntnis verwiesen werden.

In der Folge erhob die belangte Behörde, daß der Beschwerdeführerin monatlich S 1.450,-- sowie der 13. und 14. Bezug zur Gänze zur freien Verfügung verbleiben; die Beschwerdeführerin gab in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 1993 dazu an, daß sie monatlich S 100,-- Abgabenverbindlichkeiten abzahle. Außerdem müsse sie monatlich S 450,-- bis S 550,-- Fernmeldegebühren entrichten. Sie erhalte zwar im Pensionistenheim die Wohnmöglichkeit und ihre täglichen Mahlzeiten, müsse aber für Getränke, Toiletteartikel, Kleidung, Putzerei, etc. aufkommen. Es stünde außer Zweifel, daß die Haftung und die Einhebung der gegenständlichen Abgaben eine unbillige Härte gegen die Beschwerdeführerin darstellte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin neuerlich ab. Unter Bedachtnahme auf die Einkommensverhältnisse könne die Haftung nicht als unbillig angesehen werden, da die Abgabenverbindlichkeit ohne unzumutbare Belastung im Ratenwege abgestattet werden könne. Außerdem bestehe nach der Aktenlage bei der Pächterin überhaupt keine Einbringungsmöglichkeit, sodaß ein Absehen von der Geltendmachung der Haftung dazu führen würde, daß der Abgabengläubiger seines Abgabenanspruches verlustig ginge.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Nichtheranziehung zur Haftung und Zahlung bzw. auf Entlassung aus der Gesamtschuld wegen Unbilligkeit verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie schon im Vorerkenntnis ausgeführt, muß gemäß Paragraph 18, WAO die Ermessensentscheidung, die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971, LGBl. Nr. 2, in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1989, LGBl. Nr. 33, haftende Verpächterin heranzuziehen, nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände getroffen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Parteien" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Bei der vorliegenden Ermessensentscheidung sind daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgaben-(Haftungs-)schuld, sondern auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen in Betracht zu ziehen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann (siehe das schon im Vorerkenntnis zitierte Erkenntnis vom 29. April 1988, Zl. 87/17/0313, m.w.N.). Rechtsvoraussetzung für die Heranziehung des Haftungspflichtigen ist somit, daß Abgabenschuldigkeiten beim Primärschuldner nicht hereingebracht werden können (hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/17/0044, sowie vom 25. Juni 1990, Zl. 89/15/0067, wobei im letzteren Erkenntnis ausdrücklich darauf verwiesen wurde, daß die Geltendmachung einer Vermögenslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehe).

Die belangte Behörde hat - im Gegensatz zum seinerzeit angefochtenen Bescheid - nunmehr einerseits die Einkommenssituation der Beschwerdeführerin dargestellt und andererseits festgestellt, daß bei der Pächterin überhaupt keine Einbringungsmöglichkeit bestehe. Ihre Ermessensentscheidung begründete sie damit, daß ein Absehen von der Geltendmachung der Haftung dazu führen würde, daß der Abgabengläubiger seines Abgabenanspruches verlustig ginge.

Daß im vorliegenden Fall die Möglichkeit bestünde, die Abgabenverbindlichkeit beim Primärschuldner einzubringen, behauptet nicht einmal die Beschwerdeführerin. Wenn somit nur durch Geltendmachung der Haftung der Verpächterin das öffentliche Interesse an einem gesicherten Abgabenaufkommen gewahrt werden kann, kann in der Heranziehung der Beschwerdeführerin eine Überschreitung des Ermessensrahmens trotz der persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin - die in einem Verfahren nach Paragraph 182, WAO zu berücksichtigen wären - nicht erkannt werden. Im übrigen hat die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen (Paragraph 160, WAO) hingewiesen; ergänzt sei in diesem Zusammenhang, daß Paragraph 181, Absatz eins, WAO die AMTSWEGIGE Löschung vorsieht, wenn Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und nicht angenommen werden kann, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.

Die Beschwerde gegen die nunmehr begründete Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Haftung war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Zufolge Entscheidung in der Sache selbst erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde gestelten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzubilligen.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160169.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2010

Dokumentnummer

JWT_1994160169_19941104X00

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