Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/14/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 6934 F/1994

Geschäftszahl

94/14/0096

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §20;
BAO §212a Abs2 litc;
BAO §212a Abs5;
BAO §294;
BAO §311;
B-VG Art130 Abs2;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 294 heute
  2. BAO § 294 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 294 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 294 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 311 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013
  2. BAO § 311 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  3. BAO § 311 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 311 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. BAO § 311 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. BAO § 311 gültig von 18.07.1987 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 311 gültig von 01.01.1962 bis 17.07.1987
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der M in B, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 7. Juni 1994, Zl. 380/1-10/H-1994, betreffend Widerruf der Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde den Widerruf der Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer hinsichtlich der Aussetzungsbewilligung des Finanzamtes vom 25. Oktober 1989, die gemäß Paragraph 294, in Verbindung mit Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera c, BAO mit der Begründung erfolgt war, die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hätten mit den Verträgen vom 2. August 1991 ihr gemeinsames Vermögen ihren beiden Söhnen übergeben. Darin liege eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe. Da mit diesem Verhalten die Vermögenswerte des Schuldners dem Zugriff der Gläubiger entzogen würden, hätten sich die Verhältnisse hinsichtlich des Versagungstatbestandes nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle seit der Bewilligung der Aussetzung geändert. Der Widerrufsgrund gemäß Paragraph 294, Absatz eins, Litera a, BAO liege daher vor.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht verletzt, daß die bewilligte Aussetzung nicht widerrufen werde. Sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb Bescheidaufhebung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwar steht die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenforderung an sich der Aussetzung der Einhebung nicht entgegen. Lediglich ein Verhalten des Abgabepflichtigen, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist, stellt gemäß Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera c, BAO ein Hindernis für die Bewilligung der Aussetzung dar. Ein solches Verhalten liegt zB vor, wenn der Abgabepflichtige, sein Vermögen im Treuhandweg an Angehörige zu übertragen, im Begriff ist vergleiche Ritz, BAO Komm, Rz 19 zu Paragraph 212 a,).

Die Übertragung des Vermögens mit Übergabevertrag durch die Beschwerdeführerin an ihre Söhne stellt ein solches Verhalten dar. Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich daher insofern in einem Punkt, der für die Bewilligung der Aussetzung maßgebend gewesen ist, nachträglich geändert. Zum Zeitpunkt der Bewilligung der Aussetzung (1989) war ein Sachverhalt im Sinne des erwähnten Hindernisses für die Bewilligung der Aussetzung nicht vorgelegen, er wurde erst durch das Verhalten der Abgabepflichtigen im Jahre 1991 herbeigeführt.

Daran ändert der Umstand nichts, daß die Beschwerdeführerin zur Vermögensveräußerung durch ihren Wunsch veranlaßt wurde, zu einem hiefür durchaus üblichen Zeitpunkt in Pension zu gehen und den Betrieb dem Nachfolger zu übergeben. Ob das Verhalten des Abgabepflichtigen im Sinne des Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera c, BAO auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist, hängt von der objektiven Gefährdungseignung, die mit dem Verhalten verbunden ist, ab, nicht von einem inneren Vorgang des Abgabepflichtigen, also von dessen Motivation.

Zu Unrecht behauptet die Beschwerdeführerin, dem Abgabengläubiger drohe durch die Betriebsübertragung infolge der Mitteilung der Anfechtungsabsicht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, AnfO kein Nachteil. Die belangte Behörde weist in der Gegenschrift zutreffend darauf hin, daß die Anfechtungsbefugnis gemäß Paragraph 8, AnfO ua von der Vollstreckbarkeit der Forderung abhängig ist. An dieser fehlt es aber, solange die Aussetzung bewilligt ist.

Die Säumigkeit der Berufungsbehörde mit der Erledigung der Berufung, die Anlaß zur Aussetzung gegeben hatte, schließt das Aussetzungshindernis gemäß Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera c, BAO nicht aus. Ohne entsprechende Anordnung des Gesetzgebers kann von derartigen Wirkungen der Verletzung der Entscheidungspflicht auf die Aussetzung nicht ausgegangen werden.

Die belangte Behörde hat daher das Aussetzungshindernis und den aus diesem abgeleiteten Widerrufsgrund nicht zu Unrecht angenommen.

Das Gesetz räumt der Behörde allerdings im Paragraph 294, in Verbindung mit Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO nur die Möglichkeit eines Widerrufs ein. Ob die Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder nicht, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Bei der Ermessensübung hat sich die Behörde von den Grundsätzen des Paragraph 20, BAO leiten zu lassen.

Wegen eines Ermessensfehlers der Behörde könnte der Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides nur unter den Voraussetzungen des Artikel 130, Absatz 2, B-VG gelangen. Im Berufungsverfahren hat die Beschwerdeführerin weder die Ermessensübung noch ihre Begründung gerügt. Sie versucht auch in der Beschwerde nicht, dies entgegen Paragraph 41, VwGG nachzuholen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nach der Aktenlage eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensmißbrauch auch bei Berücksichtigung der Säumigkeit der Behörde mit der Erledigung der Berufung nicht zu erkennen, zumal die Beschwerdeführerin nie vorgebracht hat, die Behörde über die Dringlichkeit der ausstehenden Erledigung der Berufung im Hinblick auf ihre Absicht, das Vermögen anläßlich einer zu einem üblichen Zeitpunkt in Aussicht genommenen Pensionierung demnächst übertragen zu wollen, aufmerksam gemacht zu haben. Der Beschwerde ist daher nicht zu entnehmen, daß die Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit bei sonstiger Verfehlung des Sinnes des Gesetzes zu einer Abstandnahme von der Möglichkeit des Widerrufes hätte führen müssen.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140096.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994140096_19941025X00

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