Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/13/0239

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/13/0239

Entscheidungsdatum

19.02.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;
58/01 Bergrecht;

Norm

ABGB §1091;
ABGB §861;
BergG 1975 §4 Abs1 Z2;
BergG 1975 §76 Abs1;
BergG 1975 §77 Abs1 idF 1982/520;
BergG 1975 §77 Abs2 idF 1982/520;
BergG 1975 §77 Abs4 idF 1982/520;
BergG 1975 §78 Abs1 idF 1982/520;
EStG 1972 §28;
GewStG §7 Z8;
UStG 1972 §10 Abs2 Z5;
VwRallg;
  1. ABGB § 861 heute
  2. ABGB § 861 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EStG 1972 § 28 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 28 gültig von 01.01.1985 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1984
  3. EStG 1972 § 28 gültig von 27.11.1982 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  4. EStG 1972 § 28 gültig von 01.01.1982 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981
  5. EStG 1972 § 28 gültig von 01.08.1974 bis 31.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1974
  6. EStG 1972 § 28 gültig von 13.12.1972 bis 31.07.1974
  1. UStG 1972 § 10 gültig von 21.04.1993 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 10 gültig von 31.12.1991 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  3. UStG 1972 § 10 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. UStG 1972 § 10 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  5. UStG 1972 § 10 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  6. UStG 1972 § 10 gültig von 13.03.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1987
  7. UStG 1972 § 10 gültig von 24.10.1986 bis 12.03.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1986
  8. UStG 1972 § 10 gültig von 01.10.1986 bis 23.10.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1986
  9. UStG 1972 § 10 gültig von 22.12.1984 bis 30.09.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  10. UStG 1972 § 10 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  11. UStG 1972 § 10 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  12. UStG 1972 § 10 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  13. UStG 1972 § 10 gültig von 01.01.1980 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1979
  14. UStG 1972 § 10 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  15. UStG 1972 § 10 gültig von 16.04.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1976
  16. UStG 1972 § 10 gültig von 31.12.1975 bis 15.04.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  17. UStG 1972 § 10 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/13/0238 E 9. Juli 1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der X-AG in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch drei, vom 20. Mai 1994, Zl. 6/2-2108/89-10, betreffend Gewerbesteuer 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft schloß am 8. April 1981 mit dem Bund (Republik Österreich) einen "Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Speichervertrag" ab. Nach Paragraph eins, Absatz eins, dieses Vertrages überließ der Bund der Beschwerdeführerin die ausschließliche Ausübung der Rechte, innerhalb des Aufsuchungsgebietes Kohlenwasserstoffe aufzusuchen und kohlenwasserstofführende geologische Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, zu suchen und zu erforschen. Im Paragraph 9, Absatz eins, des Vertrages überließ der Bund der Beschwerdeführerin die ausschließliche Ausübung der Rechte des Gewinnens und der Aneignung von Kohlenwasserstoffen in den von der Berghauptmannschaft jeweils anerkannten Gewinnungsfeldern. Nach Paragraph 12, Absatz eins, des Vertrages war mit dem Recht auf Gewinnung innerhalb anerkannter Gewinnungsfelder auch die Ausübung des ausschließlichen Rechtes zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen verbunden.

Im Paragraph 8, wurden als Entgelt für die Aufsuchungsrechte ein Flächenzins, im Paragraph 10, als Entgelt für die Gewinnung ein Feld- und ein Förderzins sowie im Paragraph 13, ein Speicherzins vereinbart.

Im Wirtschaftsjahr 1987 wurden auf Grund der nach dem Vertrag vom 8. April 1981 zu leistenden Entgelte folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht:

Förderzins                                S  380,423.238,28

Feldzins                                  S    6,045.465,36

Flächenzins                               S   32,379.189,24

Speicherzins                              S    1,762.341,60

Summe                                     S  420,610.134,48

Bei der Veranlagung zur Gewerbesteuer 1987 wurde die Hälfte dieser Entgelte, das sind S 210,305.117,--, im Sinne des Paragraph 7, Ziffer 8, GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb zugerechnet.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde insbesondere die Auffassung vertreten, Flächen-, Feld-, Förder- und Speicherzins stellten weder Miet- und Pachtzinse im Sinne des bürgerlichen Rechts noch ein einem Abbauzins im Rahmen von Abbauverträgen vergleichbares Entgelt dar. Mit den Aufsuchungs- und Gewinnungsverträgen übertrage der Bund nur das Recht, Kohlenwasserstoffe zu suchen, zu gewinnen und zu speichern. Da der Bund nicht Eigentümer des jeweiligen Grundstückes sei, könne die Übertragung des Grundstückes auch nicht Gegenstand des Vertrages sein. Der Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache liege bei der Übertragung des Rechtes zum Aufsuchen und Gewinnen von bundeseigenen Bodenschätzen nicht vor, weil die wirtschaftliche Absicht der Vertragspartner sich darauf richte, daß die Beschwerdeführerin gegen Zahlung bestimmter Abgaben Eigentum an Kohlenwasserstoffen erwerben soll. Auch die Abhängigkeit des Förderzinses von der Menge des erworbenen Erdöls spreche für diese Ansicht. Daß keine unverbrauchbare Sache vorliege, erhelle aus der Tatsache, daß ab jenem Zeitpunkt, ab dem der Abbau der Kohlenwasserstoffe erfolgt ist, jede Grundlage für die Weitergeltung bzw. Weiterführung von Vereinbarungen über Aufsuchung und Gewinnung der Bodenschätze wegfalle.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, BergG 1975 könne der Bund die Ausübung des Rechtes des Gewinnens von Kohlenwasserstoffen und des damit verbundenen Rechtes zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen anderen Personen gegen ein angemessenes Entgelt überlassen. Für die Beschwerdeführerin stelle dieses Recht ein fremdes bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar. Daß dieses Recht ein nicht in Grundbesitz bestehendes Wirtschaftsgut sei, folge daraus, daß im BergG ausdrücklich das Eigentum an bundeseigenen Mineralien vom Eigentum am Grund und Boden getrennt sei. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, die strittigen Entgelte stellten eine Art von Abgaben dar, wurde von der belangten Behörde entgegengehalten, daß ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen wurde, dessen Vertragsinhalt gegen die Qualifizierung von Abgaben spreche. Daß die Höhe des Förderzinses mit einer Verordnung festgelegt werde, stehe dem nicht entgegen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 27. September 1994, B 1505/94-3, abgelehnt; gleichzeitig wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof werden inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht verletzt, daß es zu keiner Hinzurechnung gemäß Paragraph 7, Ziffer 8, GewStG kommt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 7, Ziffer 8, GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Hälfte der Miet- und Pachtzinse für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet. Dies gilt nicht, soweit die Miet- oder Pachtzinse beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind.

Im Beschwerdefall steht in Streit, ob die im Streitjahr als Betriebsausgaben geltend gemachten Beträge an Förderzins, Feldzins, Flächenzins und Speicherzins den angeführten Hinzurechnungstatbestand erfüllen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Frage der Hinzurechnungen auf Grund des Paragraph 7, Ziffer 8, GewStG nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechtes zu erfolgen. Die Maßgeblichkeit des einkommensteuerrechtlichen Begriffes der Vermietung und Verpachtung gilt für den gewerbesteuerrechtlichen Bereich ganz allgemein - so insbesondere für die Überlassung aller möglichen Arten von immateriellen Rechten vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1977, 2262/76, m.w.H.). Die Erscheinungsformen der "Vermietung und Verpachtung" in diesem einkommensteuerrechtlichen Sinne hat wohl einen wesentlich umfassenderen Inhalt als nach bürgerlichem Recht vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 26. September 1985, 85/14/0201). Es sind grundsätzlich alle wirtschaftlich einer Vermietung und Verpachtung gleichartigen Sachverhalte zu erfassen vergleiche das Erkenntnis vom 12. September 1989, 88/14/0171).

Kohlenwasserstoffe sind gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BergG 1975 bundeseigene mineralische Rohstoffe. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des römisch vier. Hauptstückes des BergG 1975 in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1982, lauten auszugsweise:

"§ 76. (1) Der Bund ist berechtigt, außer in fremden Bergbaugebieten (Paragraph 176, Absatz eins,), es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft nach von dieser zu genehmigenden Arbeitsprogrammen (Paragraph 79,) bundeseigene mineralische Rohstoffe aufzusuchen und kohlenwasserstofführende geologische Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, zu suchen und zu erforschen. Er ist weiters berechtigt, bundeseigene mineralische Rohstoffe in von der Berghauptmannschaft anzuerkennenden Gewinnungsfeldern (Paragraphen 81 bis 85) ausschließlich zu gewinnen und flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern ausschließlich zu speichern.

...

Paragraph 77, (1) Der Bund kann die Ausübung der Rechte nach Paragraph 76, Absatz eins, hinsichtlich der Kohlenwasserstoffe oder der uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffe einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe in von ihm zu bestimmenden Gebieten im Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft (Aufsuchungsgebieten) natürlichen oder juristischen Personen, die über die notwendigen technischen und finanziellen Mittel zur Eröffnung und Führung eines Bergbaus verfügen, gegen ein angemessenes Entgelt überlassen. Für die Dauer der Überlassung der Ausübung der Rechte des Aufsuchens von Kohlenwasserstoffen sowie der Suche und Erforschung kohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, oder des Rechtes des Aufsuchens von uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen ist ein Flächenzins zu entrichten. Für die Dauer der Überlassung der Ausübung des Rechtes des Gewinnens von Kohlenwasserstoffen oder von uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe sind ein Feldzins und ein Förderzins zu entrichten. Für die Ausübung des mit dem Recht des Gewinnens von Kohlenwasserstoffen verbundenen Rechtes zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen ist ein Speicherzins zu entrichten.

  1. Absatz 2,Der Förderzins beträgt für flüssige Kohlenwasserstoffe 20% und für gasförmige Kohlenwasserstoffe 15% des Wertes, der sich bei Zugrundelegung des durchschnittlichen jährlichen Importwertes loco Grenze pro t Rohöl (für flüssige Kohlenwasserstoffe) und pro m3 Erdgas (für gasförmige Kohlenwasserstoffe) im Kalenderjahr der Förderung, errechnet auf Grund der Einfuhrstatistik des Österreichischen Statistischen Zentralamtes, ergibt.

...

  1. Absatz 4,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundesminister für Finanzen haben erstmals 1984 und in der Folge in Abständen von jeweils einem Jahr gemeinsam zu überprüfen, ob der Förderzins für flüssige und gasförmige Kohlenwasserstoffe noch ein angemessenes Entgelt im Sinne des Absatz eins, darstellt, und, falls dies infolge Änderung der für den Kohlenwasserstoffbergbau maßgebenden volkswirtschaftlichen oder technischen Verhältnisse nicht mehr zutrifft, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung, die des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates bedarf, Zuschläge zum Förderzins oder Abschläge von diesem festzusetzen. ...

Paragraph 78, (1) Bei Überlassung der Ausübung der Rechte des Aufsuchens und Gewinnens von Kohlenwasserstoffen oder von uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen (Paragraph 77, Absatz eins,) ist hierüber vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen namens des Bundes ein bürgerlichrechtlicher Vertrag zu schließen, in dem die allgemeinen Rechte und Pflichten beim Aufsuchen und Gewinnen und ferner, wenn sich der Vertrag auf Kohlenwasserstoffe bezieht, auch die allgemeinen Rechte und Pflichten beim Suchen und Erforschen kohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, sowie beim Speichern solcher Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen festzusetzen sind. Im Vertrag ist überdies, soweit nicht der Paragraph 77, Absatz 2 bis 4 gilt, das zu leistende, angemessen zu bestimmende Entgelt (Flächen-, Feld,- und Speicherzins; Förderzins für uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe) festzusetzen. Außerdem ist das Aufsuchungsgebiet anzugeben."

Mit der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 3. Juni 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 287, wurde für die Zeit ab 1. Jänner 1985 der Förderzins für flüssige und gasförmige Kohlenwasserstoffe festgesetzt.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus den angeführten Bestimmungen des Berggesetzes, daß der Bund die im Paragraph 76, BergG bezeichneten Gewinnungs- und Speicherrechte der bundeseigenen Kohlenwasserstoffe an entsprechend qualifizierte Personen überlassen kann. Der im Paragraph 78, Absatz eins, BergG angeordnete Abschluß eines "bürgerlich-rechtlichen Vertrages" erstreckt sich seinem Inhalt nach allein auf "allgemeine Rechte und Pflichten" beim Aufsuchen und Gewinnen bzw. beim Suchen und Erforschen kohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, nicht aber auf die Hauptsache des Vorganges, nämlich die Überlassung der im Paragraph 76, Absatz eins, BergG vorgesehenen Rechte selbst. Auch die Gegenleistung für das Gewinnen der Kohlenwasserstoffe, nämlich der Förderzins, wird (und zwar seit der Berggesetznovelle Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1982,) nicht durch einen "bürgerlich-rechtlichen Vertrag" bestimmt. Vielmehr wird die Höhe des Förderzinses im Gesetz selbst bzw. Veränderungen desselben in der auf Grund entsprechender Ermächtigung erlassenen Verordnung bestimmt. Lediglich die innerhalb der Gesamtregelung als Nebenleistungen einzustufenden Beträge an Feld-, Flächen- und Speicherzins sind nicht von vornherein durch Gesetz (Verordnung) bestimmt, sondern werden in dem "bürgerlich-rechtlichen Vertrag" näher geregelt. In seiner den Charakter der Gesamtregelung prägenden Hauptvereinbarung, nämlich in der Überlassung der Gewinnungsrechte zu einem bestimmten Förderzins, kann aber nicht ein bürgerlich-rechtliches Rechtsgeschäft zwischen einander gleichrangig gegenüberstehenden Vertragspartnern, sondern muß eine dem öffentlichen Recht auf Grund nicht weiter disponierbarer Vorgaben zuzuordnende Vereinbarung erblickt werden, zumal die Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge nicht auszuschließen ist vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1981, G 47/79).

Im Beschwerdefall liegt somit nicht ein durch privatrechtliche Einigung der Vertragspartner erfolgte Überlassung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zum Gebrauch als ein wirtschaftlich einer Vermietung gleichzuhaltenden Vorgang vor; vielmehr handelt es sich dabei in seinem Wesen um die im öffentlichen Recht begründete Übertragung von dem Bund vorbehaltenen Rechten gegen eine gesetzlich bestimmte Geldleistung, auf deren Charakter näher einzugehen sich aus der Sicht des Beschwerdefalles erübrigt. Der im Paragraph 7, Ziffer 8, GewStG umschriebene Tatbestand der Leistung von Miet- und Pachtzinsen wurde damit aber nicht erfüllt.

Der Gesetzeszweck der Objektsteuer auf Gleichbehandlung von gemieteten und gekauften Wirtschaftsgütern wird mit dieser Auslegung nicht verletzt, weil das Recht an den bundeseigenen Mineralien nicht anders als in der vorgesehenen Weise hätte verwertet werden können.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte dabei aus den Gründen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130239.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Dokumentnummer

JWT_1994130239_19970219X00

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